Angenommen, ein beschränkt Geschäftsfähiger besitzt ein Konto, auf dem er sein Taschengeld (50,- /Monat) spart. Das Taschengeld sei ihm zur freien Verfügung überlassen worden. Er verfüge nun über ein Kontoguthaben von 500,00 € (summiert ausschließlich aus Taschengeldeinzahlungen).
Davon will er sich nun z.B. ein Fahrrad kaufen, im Wert von 499,00 EUR.
Eine Bankkarte zum Abheben von Geldbeträgen besitzt er.
Seine Eltern erfahren vom Kauf und verweigern die Genehmigung.
Frage: kann ein beschränkt Geschäftsfähiger über sein Taschengeld auch dann völlig frei für Kaufverträge mit Barzahlung verfügen, wenn er dieses auf einem Bankkonto angespart hat?
Mein Laienrechtsgefühl sagt mir, dass er es problemlos könnte, wenn er das Geld daheim angehäuft hätte. Macht das Sparen auf einem Bankkonto einen Unterschied?
also was das Geld angeht kann der jugendliche damit tun was er will. Die Eltern könnten nicht darauf bestehen daß der Kauf unwirksam ist, da die Zustimmung durch das Überlassen von Geld zur freien Verfügung diese ersetzt.
Ob jetzt Eltern im Allgemeinen verbieten können, daß sich der Sohn ein Fahrrad kauft weiss ich nicht.
also was das Geld angeht kann der jugendliche damit tun was er
will.
unsinn, das kind kann natürlich nicht mit dem geld machen, was es will…
sinn der §§ 107ff. ist der schutz des minderjährigen vor unüberschaubaren vermögensfolgen, außerdem bleibt das elterliche erziehungsrecht weiterhin anwendbar…
Die Eltern könnten nicht darauf bestehen daß der Kauf
unwirksam ist, da die Zustimmung durch das Überlassen von Geld
zur freien Verfügung diese ersetzt.
auch nach § 110 bgb ist der kaufvertrag zunächst schwebend unwirksam. er wird erst mit erfüllung ex tunc wirksam bzw. mit genehmigung der gesetzl. vertreter.
eine generaleinwilligung ist grds. nicht möglich bzw. würde den zweck der §§ 107ff. unterlaufen. daher bezeichnet man § 110 bgb auch als beschränkte generaleinwilligung. eine solche kann auch jederzeit von den gesetzl. vertretern verändert werden.
Ob jetzt Eltern im Allgemeinen verbieten können, daß sich der
Sohn ein Fahrrad kauft weiss ich nicht.
ja, die eltern können entscheiden, dass das taschengeld nicht zum erwerb des rades genutzt wird (wortlaut § 110: „zu diesem zwecke“).
Vor allem ist § 110 BGB auch nichts weiter als ein spezieller Fall des § 107 BGB … Gegen die Eltern kann er also von vornherein nicht angewendet werden.