Verursacherprinzip?

Von: , Frage gestellt am So, 13. Jun 2010

Nehmen wir mal an, Herr X kauft von Herrn Y einen Imbisswagen älteren Baujahrs zum Preis von 400,- Euro. Gehen wir davon aus, das Herr Y den Wagen mit dem Hinweis veräußert, das der Wagen lediglich einen "kleineren" Einbruchsschaden hat und geringfügige Reparaturen nötig seien um den Wagen in Gebrauch nehmen zu können.

Nehmen wir weiter an, Herr X versucht nun den "Bagatellschaden" zu beheben und stellt dabei fest, das der Reparaturumfang sein Können und seine Möglichkeiten (Werkzeug etc.) übersteigt.

Nehmen wir ferner an, das Herr X den Wagen deshalb in einer Online Auktion zu veräußern sucht unter Schilderung des tatsächlichen Zustands des Wagens.

Gehen wir nun davon aus, das Herr Z das "Bastlerfahzeug" für 200,- Euro ersteht, bezahlt und dann ein Übergabetermin verinbart wird, bei dem Herr Z aber plötzlich den Wagen nicht mehr mitnehmen will, sondern sein Geld zurück verlangt.

Wäre es da nicht naheliegend, das hier das Verursacherprinzip greift und letzen Endes Herr Y den Wagen zurücknehmen muss?

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Verursacherprinzip?

    Wäre es da nicht naheliegend, das hier das Verursacherprinzip
    greift und letzen Endes Herr Y den Wagen zurücknehmen muss?
    das "verursacherprinzip", das wohl in jedem rechtsgebiet seine besondere ausprägung kennt, spielt hier überhaupt keine rolle.

    vielmehr gilt der grundsatz der relativität der schuldverhältnisses, d.h. schuldverhältnisse entfalten ihre wirkung grds. nur zwischen den vertragsparteien.

    das verhältnis zwischen x und z spielt für y also keine rolle.

    aber natürlich könnten x aus dem vertragsverhältnis mit y gewährleistungsrechte zustehen...

    dafür müsste man aber noch etwas mehr über die vereinbarung zwischen x und y wissen bzw. die erklärung "kleinerer einbruchsschaden" heißt nicht zwingend, dass dieser durch einfaches werkzeug bzw. einen "laien" zu beheben ist.

    -> auslegungssache bzw. umfang der reparaturbedürftigkeit entscheidend

    [außerdem kann man noch darüber nachdenken, ob sich z nicht an dem vertragsschluss mit x festhalten lassen muss...]

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!