Bauvertrag: Zwangsgutachter / Wandlungsausschluss
Von: , Frage gestellt am Mi, 21. Mär 2001
Hallo,
in meinem Bauvertrag stehen folgende Klauseln drin:
1.) Bei Streitigkeiten über Baumängel soll zwingend ein von der Handwerkskammer zu benennender Schiedsgutachter entscheiden, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (Schiedsgutachten). Kosten soll die mit ihrer Auffassung unterlegene Partei tragen.
2.) Bei Mängeln hat der Bauträger ein Recht auf Nachbesserung, wenn diese fehlschlägt, dann hab ich Recht auf Minderung, während das Recht auf Wandlung in jedem Fall ausgeschlossen wird. Unberührt bleiben die gesetzl. Schadensersatzansprüche. (Anmerkung: die Gewährleistung ist nach BGB festgelegt).
Fragen:
Sind die Klauseln überhaupt erlaubt und gültig?
Denn: Der Schiedsgutachter könnte doch ein guter Bekannter des Bauträgers sein (so gross ist dieser Bezirk der Handwerkskammer nicht, und es ist ein örtlicher Bauträger). Was ist ausserdem, wenn dieser Gutachter nachweislich ein z.B. aktuelles Urteil zu dem betreffenden Problem nicht kennt und deshalb zu einem falschen Urteil kommt? Muss ich mich in jedem Fall trotzdem diesem Schiedsgutachten unterwerfen und hab dann keine andere rechtl. Möglichkeit mehr? Der Gutachter stellt ja auch nur den technischen Sachverhalt fest, aber entscheidet doch nicht, was dann wer wie machen und bezahlen muss, oder?
Kann das Recht auf Wandlung generell ausgeschlossen werden, wenn die Gewährleistung nach BGB erfolgt, wie es vorher ebenfalls im Bauvertrag steht?
MfG
Werner
