Bauvertrag: Zwangsgutachter / Wandlungsausschluss

Von: , Frage gestellt am Mi, 21. Mär 2001

Hallo,

in meinem Bauvertrag stehen folgende Klauseln drin:
1.) Bei Streitigkeiten über Baumängel soll zwingend ein von der Handwerkskammer zu benennender Schiedsgutachter entscheiden, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (Schiedsgutachten). Kosten soll die mit ihrer Auffassung unterlegene Partei tragen.
2.) Bei Mängeln hat der Bauträger ein Recht auf Nachbesserung, wenn diese fehlschlägt, dann hab ich Recht auf Minderung, während das Recht auf Wandlung in jedem Fall ausgeschlossen wird. Unberührt bleiben die gesetzl. Schadensersatzansprüche. (Anmerkung: die Gewährleistung ist nach BGB festgelegt).

Fragen:
Sind die Klauseln überhaupt erlaubt und gültig?
Denn: Der Schiedsgutachter könnte doch ein guter Bekannter des Bauträgers sein (so gross ist dieser Bezirk der Handwerkskammer nicht, und es ist ein örtlicher Bauträger). Was ist ausserdem, wenn dieser Gutachter nachweislich ein z.B. aktuelles Urteil zu dem betreffenden Problem nicht kennt und deshalb zu einem falschen Urteil kommt? Muss ich mich in jedem Fall trotzdem diesem Schiedsgutachten unterwerfen und hab dann keine andere rechtl. Möglichkeit mehr? Der Gutachter stellt ja auch nur den technischen Sachverhalt fest, aber entscheidet doch nicht, was dann wer wie machen und bezahlen muss, oder?

Kann das Recht auf Wandlung generell ausgeschlossen werden, wenn die Gewährleistung nach BGB erfolgt, wie es vorher ebenfalls im Bauvertrag steht?

MfG
Werner

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Bauvertrag: Zwangsgutachter / Wandlungsausschl

    Hallo,

    in meinem Bauvertrag stehen folgende Klauseln drin:
    1.) Bei Streitigkeiten über Baumängel soll zwingend ein von
    der Handwerkskammer zu benennender Schiedsgutachter
    entscheiden, ob ein Mangel vorliegt oder nicht
    (Schiedsgutachten). Kosten soll die mit ihrer Auffassung
    unterlegene Partei tragen.
    Der Gutachter soll von der Handwerkskammer benannt werden. Dies ist in der Regel ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter. Im Zweifelsfall kannst Du aber einen Gutachter aber ablehnen. Die Kosten eines Gutachters zahlt der, welcher unterlegen ist, bei Teilschuld im Verhältnisanteil. Bedenke aber, daß der Bauträger bis zur Übergabe an Dich die Mangelfreiheit des Gebäudes nachweisen muß und hierzu Dir keine zusätzlichen Kosten auftragen darf.

    Das Gutachten soll ein Schiedsgutachten sein. Du kannst dieses aber ablehnen und vor Gericht lagen. Im Streitfall entscheidet ein Gericht, welches einen einen eigenen Gutachter bestimmt. Das Schiedsgutachten soll nur ein Vorschlag zu Streitschliechtung sein.

    Gutachter sind seriöse freischaffende und unabhängige Sachverständige, welche stets nur zu ihrem Spezialgebiet Gutachten aufstellen. 2.) Bei Mängeln hat der Bauträger ein Recht auf Nachbesserung,
    wenn diese fehlschlägt, dann hab ich Recht auf Minderung,
    während das Recht auf Wandlung in jedem Fall ausgeschlossen
    wird. Unberührt bleiben die gesetzl. Schadensersatzansprüche.
    (Anmerkung: die Gewährleistung ist nach BGB festgelegt).
    Kann das Recht auf Wandlung generell ausgeschlossen werden,
    wenn die Gewährleistung nach BGB erfolgt, wie es vorher
    ebenfalls im Bauvertrag steht?
    Das Recht zur Wandlung kann man ausschließen. Wenn Du dem Bauträger grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und gerichtssicher nachweisen kannst, so ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich.
    Frage an Dich - wie soll eine Wandlung eines Gebäudes erfolgen wenn ein Wasserhahn defekt ist und der Bauträger diesen Mangel nicht beseitigt. Also lieber eine Minderung vornehmen und dann den Waserhahn selbst reparieren.

    Wenn weitere Fragen einen Mail senden.

    Christian

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