Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

Von: , Frage gestellt am Di, 15. Jun 2010

Hallo allerseits,

hier mal ein etwas kompliziert zu formulierender Fall, ich hoffe es ist verständlich und Regelkonform :-)

angenommen Person x kauft bei Autohaus A einen 5 Jahre alten Gebrauchtwagen und bekommt dafür 1 Jahr Gewährleistung.
Bereits nach zwei Wochen bemerkt Person x, dass an den Bremsen etwas nicht stimmt, was bei der Probefahrt nicht bemerkt wurde.
Da Person x ca. 300km von Autohaus A entfernt wohnt, geht sie nach Rücksprache mit Autohaus A, zu Autohaus B, um die Bremsen überprüfen zu lassen. Autohaus B bescheinigt einen Mangel an den Bremsscheiben und wechselt diese aus. Person x bekommt nie eine Rechnung zu sehen, da Autohaus B dies direkt mit Autohaus A verrechnet hat, weil Gewährleistungsfall.
Die Bremsen funktionieren anfangs einwandfrei. Allerdings stellen sich nach 7 Monate später wieder genau die gleichen Probleme ein. Da Person x mittlerweilen 900km von Autohaus A und 600km von Autohaus B weg wohnt, muss ein anderes Autohaus aufgesucht werden. Person x spricht darauf hin mit Autohaus A, ob dies in Ordnung sei. Autohaus A sagt ja, besteht allerdings darauf, dass Autohaus C erst mit Autohaus A Kontakt aufnimmt, bevor irgendetwas repariert wird.

Person x geht zu Autohaus C, schildert das Problem. Nach einer kurzen Untersuchung wird das Auto als verkehrsuntauglich deklariert, da Bremsen nicht voll funktionistüchtig sind. Vorwurf Autohaus C an B: Schlamperei.

Person X und Autohaus C halten folgendes schriftlich fest:
Auftrag: Klimaanlage und Bremsen prüfen, nach Rücksprache mit Autohaus A Reperatur.
Ferner kommt es zu folgender mündlichen Absprache:
Autohaus A wird kontaktiert, wenn nicht alle Kosten übernommen werden, Anruf bei Person x zur weiteren Absprache.

Person x bekommt keinen Anruf von Autohaus C und geht davon aus, dass Autohaus C alles mit Autohaus A geklärt hat. Als Person x das Auto drei Tage später abholen will, stellt sie fest, dass Autohaus C keine Rücksprache mit Autohaus A gehalten hat, und Bremsen und andere Bremsenteile repariert hat. Kosten 450 Euro. Autohaus C will das Geld von Person x. Diese weigert sich das Geld zu zahlen und verlässt ohne Auto das Autohaus C, da dieses ohne Rechnungsbegleichung den Schlüssen nicht herausrückt.
Autohaus C behauptet, Gewährleistung ist nicht gültig.

Nun mal meine Fragen:
Darf Autohaus C ohne Auftragserteilung das Auto überhaupt reparieren?
Muss Person x überhaupt bezahlen, wenn sich Autohaus C nicht an Absprache, bzw Auftrag hält? (Reperatur nach Absprache mit Autohaus A)
Hat Autohaus C Recht, wenn es behauptet Gewährleistung zieht nicht? Warum konnte dann Autohaus B den Fall über die Gewährleistung abrechnen?
Wie kommt Person x wieder zu ihrem Auto?

Am nächsten Tag spricht Person x mit Autohaus A und erklärt den Sachverhalt. Autohaus A spricht darauf hin mit Autobaus C und bescheinigt Person x, dass Autohaus C die Kosten für die Bremsscheiben übernimmt, ander Kosten müsse Person x bezahlen. Bremsscheiben sollen über Teilegewährleistung verrechnet werden.
Als Person x darauf hin zu Autohaus C geht, will dieses von der Abmachung mit Autohaus A nichts mehr wissen und verlangt den vollen Betrag.

Welche Möglichkeiten/ Rechte hat Person x? Welche Schritte sollen/ können am besten ergriffen werden?
Person X ist seit 5 Tagen ohne Auto, was zu erheblichen Umständen führt.

Danke für die Antworten.

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
    Re: Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

    Hi Iris, hier mal ein etwas kompliziert zu formulierender Fall, ich
    hoffe es ist verständlich und Regelkonform :-)
    sau kompliziert Dein Fall. Bei so einem komplizierten Fall würde ich meinen Anwalt konsultieren oder einen Fachmann in dem Gebiet. angenommen Person x kauft bei Autohaus A einen 5 Jahre alten
    Gebrauchtwagen und bekommt dafür 1 Jahr Gewährleistung.
    Bereits nach zwei Wochen bemerkt Person x, dass an den Bremsen
    etwas nicht stimmt, was bei der Probefahrt nicht bemerkt
    wurde.
    Das eine Jahr Gewährleistung hat Person X nicht "bekommen" sondern es ist so gesetzlich geregelt. Problem ist, dass nach 6 Monaten die Beweislast umgekehrt wird. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, wird davon ausgegangen, dass der Mangel schon bei Kauf bestand. Ist der Verkäufer also Autohaus A anderer Meinung, müssen Sie dies beweisen. Nach 6 Monaten wird nicht mehr davon ausgeganen, deshalb muss der Käufer Person X beweisen, dass der Mangel schon bei Kauf bestand. Da Person x ca. 300km von Autohaus A entfernt wohnt, geht sie
    nach Rücksprache mit Autohaus A, zu Autohaus B, um die Bremsen
    überprüfen zu lassen. Autohaus B bescheinigt einen Mangel an
    den Bremsscheiben und wechselt diese aus. Person x bekommt nie
    eine Rechnung zu sehen, da Autohaus B dies direkt mit Autohaus
    A verrechnet hat, weil Gewährleistungsfall.
    Schaden bereits nach 2 Wochen bemerkt -> Autohaus A müsste demnach den Schaden beheben, was sie ja anscheinend auch getan haben im Rahmen der GEwährleistung Die Bremsen funktionieren anfangs einwandfrei. Allerdings
    stellen sich nach 7 Monate später wieder genau die gleichen
    Probleme ein. Da Person x mittlerweilen 900km von Autohaus A
    und 600km von Autohaus B weg wohnt, muss ein anderes Autohaus
    aufgesucht werden. Person x spricht darauf hin mit Autohaus A,
    ob dies in Ordnung sei. Autohaus A sagt ja, besteht allerdings
    darauf, dass Autohaus C erst mit Autohaus A Kontakt aufnimmt,
    bevor irgendetwas repariert wird.
    Hier wirds kompliziert. Mit Autohaus B wird ein Werkvertrag geschlossen. Auch hier besteht eine gesetzliche Gewährleistung und wenn mich nicht alles täuscht gilt hier das selbe wie beim Kaufvertrag. Also erste 6 Monate Beweislast bei Autohaus B danach bei Person X. Dies bedeutet, dass zwar ein Anspruch auf GEwährleistung besteht aber Person X beweisen muss, dass der Mangel bereits bei der Reparatur der Bremsen entstanden ist. Man könnte das evtl durch einen Gutachter prüfen lassen. Aber wenn der Gutachter nicht sagen kann ob der Mangel bereits bei der Reparatur entsanden ist bleibt man auch noch auf den Gutachterkosten hängen. Person x geht zu Autohaus C, schildert das Problem. Nach einer
    kurzen Untersuchung wird das Auto als verkehrsuntauglich
    deklariert, da Bremsen nicht voll funktionistüchtig sind.
    Vorwurf Autohaus C an B: Schlamperei.

    Person X und Autohaus C halten folgendes schriftlich fest:
    Auftrag: Klimaanlage und Bremsen prüfen, nach Rücksprache mit
    Autohaus A Reperatur.
    Ferner kommt es zu folgender mündlichen Absprache:
    Autohaus A wird kontaktiert, wenn nicht alle Kosten übernommen
    werden, Anruf bei Person x zur weiteren Absprache.

    Person x bekommt keinen Anruf von Autohaus C und geht davon
    aus, dass Autohaus C alles mit Autohaus A geklärt hat. Als
    Person x das Auto drei Tage später abholen will, stellt sie
    fest, dass Autohaus C keine Rücksprache mit Autohaus A
    gehalten hat, und Bremsen und andere Bremsenteile repariert
    hat. Kosten 450 Euro. Autohaus C will das Geld von Person x.
    Diese weigert sich das Geld zu zahlen und verlässt ohne Auto
    das Autohaus C, da dieses ohne Rechnungsbegleichung den
    Schlüssen nicht herausrückt.
    Autohaus C behauptet, Gewährleistung ist nicht gültig.
    Nun mal meine Fragen:
    Darf Autohaus C ohne Auftragserteilung das Auto überhaupt
    reparieren?
    Muss Person x überhaupt bezahlen, wenn sich Autohaus C nicht
    an Absprache, bzw Auftrag hält? (Reperatur nach Absprache mit
    Autohaus A)
    Hier kann ich nicht mehr weiterhelfen. Autohaus C hat ohne Auftrag die Bremsen repariert. Ob Person X nun zahlen muss oder nicht kann ich nicht sagen. Hat Autohaus C Recht, wenn es behauptet Gewährleistung zieht
    nicht?
    Indirekt hat Autohaus C Recht, weil die Beweispflicht bei Person X ist. Warum konnte dann Autohaus B den Fall über die
    Gewährleistung abrechnen?
    innerhalb der 6 Monate Wie kommt Person x wieder zu ihrem Auto?
    Bezahlen oder Rechtsanwalt konsultieren und ggf. klagen. Man könnte uach erst bezahlen und dann die Rückzahlung der Reparaturkosten verlangen. Wobei ich mir das nicht vorstellen kann, da Autohaus C ja eine Leistung erbracht hat auch wenn dies so nicht abgesprochen war. Am nächsten Tag spricht Person x mit Autohaus A und erklärt
    den Sachverhalt. Autohaus A spricht darauf hin mit Autobaus C
    und bescheinigt Person x, dass Autohaus C die Kosten für die
    Bremsscheiben übernimmt, ander Kosten müsse Person x bezahlen.
    Bremsscheiben sollen über Teilegewährleistung verrechnet
    werden.
    Teilgewährleistung? noch nie gehört. Als Person x darauf hin zu Autohaus C geht, will dieses von
    der Abmachung mit Autohaus A nichts mehr wissen und verlangt
    den vollen Betrag.

    Welche Möglichkeiten/ Rechte hat Person x? Welche Schritte
    sollen/ können am besten ergriffen werden?
    Person X ist seit 5 Tagen ohne Auto, was zu erheblichen
    Umständen führt.

    Danke für die Antworten.
    Wie gesagt mit einem Fachmann sprechen. Denke es ist schon häufiger vorgekommen, dass Werkstätten Reparaturen ohne Rücksprache durchgeführt haben.

    Falls jemand einen Fehler in meinen Aussagen endeckt wärs natürlich super wenn auf diese Aufmerksam gemacht werden.

    Grüße

  2. Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
    Re: Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

    Nun mal meine Fragen:
    Darf Autohaus C ohne Auftragserteilung das Auto überhaupt
    reparieren?
    nein, da vertrag unter der bedingung geschlossen wurde, dass a einverstanden ist. Muss Person x überhaupt bezahlen, wenn sich Autohaus C nicht
    an Absprache, bzw Auftrag hält? (Reperatur nach Absprache mit
    Autohaus A)
    umstritten, ich würde es so lösen:

    -vertraglich anprüche (-), s.o.

    - ansprüche von c aus § 994 I bgb grds. (+), aber korrektur durch die "aufgedrängte bereicherung bzw verwendung": x will die vermögensvorteile durch den einbau nicht in dieser form, da er sie ausdrücklich nur unter der bedingung der zustimmung von a durchführen wollte (dann von gewährleistung gedeckt)

    natürlich kann das noch nicht das ergebnis sein, da nun c keinen anspruch hätte, x aber ein voll funktionstüchtiges fahrzeug. daher muss x zumindest die noch vorhanden bremsen herausgeben.
    im ergebnis bekommt c damit die bremsen zurück, x muss aber nicht die einbaukosten bezahlen (die sie auch nicht von b oder a ersetzt bekommen hätte) und erhält dsa kfz zurück.

    auf den ersten blick scheint mir das die gerechteste lösung und auch mit § 994 I bgb vereinbar... Hat Autohaus C Recht, wenn es behauptet Gewährleistung zieht
    nicht? Warum konnte dann Autohaus B den Fall über die
    Gewährleistung abrechnen?
    das soll dir c beantworten Am nächsten Tag spricht Person x mit Autohaus A und erklärt
    den Sachverhalt. Autohaus A spricht darauf hin mit Autobaus C
    und bescheinigt Person x, dass Autohaus C die Kosten für die
    Bremsscheiben übernimmt, ander Kosten müsse Person x bezahlen.
    Bremsscheiben sollen über Teilegewährleistung verrechnet
    werden.
    Als Person x darauf hin zu Autohaus C geht, will dieses von
    der Abmachung mit Autohaus A nichts mehr wissen und verlangt
    den vollen Betrag.
    an dieser stelle steige ich völlig aus :
    du meinst wohl, dass Autohaus A die Kosten für die
    Bremsscheiben übernimmt ?
    welche anderen kosten ?
    was soll teilgewährleistung heißen ? gewährleistungsrechte bestehen zwischen x und a. wenn a sagt, dass sie die kosten für mängel an den bremsen übernimmt, wo ist dann das problem ? ein autohaus ist idr auch liquider als eine natürlich person, daher verstehe ich nicht, warum sich c sträubt...

    wenn a außerdem erklärt, dass es die kosten übernimmt, dann sind meine obigen ausführungen völlig unerheblich... dann gibt es überhaupt kein problem ?!

    p.s. für die leistung durch dritte gilt § 267 bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/267.html

  3. Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
    Re: Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

    vielen Dank für eure beiden Antworten.

    Teilegewährleistung ist wohl das falsche Wort? Vielleicht heißt es auch Garantie. Und soll folgendes bedeuten: Autohaus B hat die Bremsscheiben ja gewechselt. Theoretisch dürfen diese nach 7.000km noch nicht so aussehen, wie die ausgewechselten von Person x aussehen. Das heißt man kann quasi beim Hersteller reklamieren. Allerdings wären nur die KOsten für die Teile übernommen worden, nicht für den Reperaturvorgang selbst, weshalb Autohaus C sich letzlich geweigert hat, die Kosten, wie mit Autohaus A abgesprochen, zu übernehmen.

    Das ganze geht weiter.
    Vor nicht all zu langer Zeit hat Person x mit Autohaus C telefoniert, erbost über den ganzen Ärger, der entstanden ist, und mit einem Rücktritt vom Vertrag gedroht. Autohaus C hat sich darauf hin mit Autohaus A nocheinmal kurzgeschlossen. Autohaus A übernimmt jetzt die Kosten für Bremsscheibe und angefallene Reperaturvorgänge.
    Trotzdem bleibt für Person x noch eine Rechnung von knapp 300 Euro offen die Person x nicht bereit ist zu zahlen.

    Hiernochmal kurz zum Auftrag:
    Bremsen prüfen, Klimaanlage prüfen, Reparatur nach Absprache mit Autohaus A

    Autohaus C hat folgendes auf der Rechnung stehen:
    Leitungssatz Bremse u ABS Inst ~96 Euro
    Radhausschale vorn aus- und eingebaut ~ 14 Euro
    Kältemittel abgelassen u. aufgefüllt ~ 35 Euro
    Klimaanlage geprüft ~ 35 Euro
    Räder aus- und eingebaut (übernimmt Autohaus A)
    Bremsscheibten vorn aus- und eingebaut (übernimmt Autohaus A)
    Bremsbelag ~ 84 Euro
    Bremsscheibe (übernimmt Autohaus A)
    Leitungssa ~ 36 Euro
    Kabelbinder ~ 1 Euro
    Kabelbinder ~ 1 Euro

    Person x ist bereit, die Kosten für die Prüfung der Klimaanlage zu übernehmen. Knapp 70 Euro. Für die anderen Positionen gab es keinen Auftrag.

    Wie würden andere Personen entscheiden?

    Grundsätzlich ist Person x nicht davon ausgegangen, dass ihr Kosten entstehen, da die erste Reparatur auch ohne Zwischenfällt über die Bühne gegangen ist. Person x ist ebenfalls der Meinung, hätte sich Autohaus C an die Absprache gehalten (zuerst Autohaus A zu kontaktieren) wären ihr keine Kosten angefallen.

    Und "keine Kosten haben" oder "300 Euro zahlen" macht ein Unterschied von 300 Euro!

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

      Hallo, Teilegewährleistung ist wohl das falsche Wort? Vielleicht
      heißt es auch Garantie.
      Nene. Es ging vermutlich um das Missverständnis "Teilgewährleistung" bzw. "Teilegewährleistung". Da haben die beiden offenwichtlich nicht richtig gelesen. Mit Garantie hat das genau gar nichts zu tun. Und soll folgendes bedeuten: Autohaus
      B hat die Bremsscheiben ja gewechselt. Theoretisch dürfen
      diese nach 7.000km noch nicht so aussehen, wie die
      ausgewechselten von Person x aussehen. Das heißt man kann
      quasi beim Hersteller reklamieren.
      Wenn man nachweisen könnte, dass der übermäßige Verschleiß ein Herstellungsfehler war. Ich als Laie würde jetzt einfach mal vermuten, dass das ein äußerst unwahrscheinlicher Fall ist und wohl eher an einem Folgefehler liegen wird - klemmender Bremssattel, dadurch permanent anliegende Bremsklötze, dadurch zu hohe Abnutzung derselben, dadurch bremst Metall auf Metall, deshalb sind jetzt nicht nur die Beläge, sondern auch die Scheiben defekt.
      Es ist möglich, dass das bei der Reparatur nicht erkannt wurde (dann wäre es ein Mangel in der Werkstatt), es ist aber auch möglich, dass das Problem erst später auftrat (dann ist es halt Pech). Und weil man das nicht beweisen kann, hat der Autobesitzer schlechte Karten und muss zahlen - nix Gewährleistung. Vor nicht all zu langer Zeit hat Person x mit Autohaus C
      telefoniert, erbost über den ganzen Ärger, der entstanden ist,
      und mit einem Rücktritt vom Vertrag gedroht.
      Was natürlich kompletter Nonsense ist. Autohaus C hat
      sich darauf hin mit Autohaus A nocheinmal kurzgeschlossen.
      Autohaus A übernimmt jetzt die Kosten für Bremsscheibe und
      angefallene Reperaturvorgänge.
      Das ist sehr kulant. Trotzdem bleibt für Person x noch eine Rechnung von knapp 300
      Euro offen die Person x nicht bereit ist zu zahlen.
      Das sollte Person X vielleicht nochmal überdenken. Person x ist bereit, die Kosten für die Prüfung der
      Klimaanlage zu übernehmen. Knapp 70 Euro. Für die anderen
      Positionen gab es keinen Auftrag.
      Tja, das ist natürlich dumm gelaufen. Wie würden andere Personen entscheiden?
      Zahlen. Person X hat doch die Reparatur bekommen. Siehe auch: http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/266058/
      Man kann aber auch darauf vertrauen, dass man an einen Richter gerät, der das so sieht wie früher (eben dass man nicht zahlen muss). Dann sollte man aber zumindest auch beweisen könne, was genau abgesprochen war. Person x ist
      ebenfalls der Meinung, hätte sich Autohaus C an die Absprache
      gehalten (zuerst Autohaus A zu kontaktieren) wären ihr keine
      Kosten angefallen.
      Es wären keine Kosten entstanden, aber ein funktionstüchtiges Auto gäbe es halt auch nicht. Und "keine Kosten haben" oder "300 Euro zahlen" macht ein
      Unterschied von 300 Euro!
      Ja. Für die Werkstatt aber auch!
      Gruß
      loderunner (ianal)

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

        Es ist möglich, dass das bei der Reparatur nicht erkannt wurde
        (dann wäre es ein Mangel in der Werkstatt), es ist aber auch
        möglich, dass das Problem erst später auftrat (dann ist es
        halt Pech). Und weil man das nicht beweisen kann, hat der
        Autobesitzer schlechte Karten und muss zahlen - nix
        Gewährleistung.
        woher weißt du als "laie", dass das nicht durch ein sachverständigengutachten nachgewiesen werden kann ? Vor nicht all zu langer Zeit hat Person x mit Autohaus C
        telefoniert, erbost über den ganzen Ärger, der entstanden ist,
        und mit einem Rücktritt vom Vertrag gedroht.
        Was natürlich kompletter Nonsense ist.
        völlig richtig. wenn kein vertrag mit diesem inhalt besteht, kann man auch nicht zurücktreten... Person x ist bereit, die Kosten für die Prüfung der
        Klimaanlage zu übernehmen. Knapp 70 Euro. Für die anderen
        Positionen gab es keinen Auftrag.
        Tja, das ist natürlich dumm gelaufen.
        sagst du das auch, wenn ich unaufgefordert deinen rasen mähe und anschließend 15€ verlange, ohne dass ich in irgendeiner weise mit dir in kontakt getreten bin ?
        die lehre vom vertragsschluss durch reales handeln ist spätesten seit der smg aus dem bgb verbannt. es gilt die lehre vom konsensualvertrag.

        gesetzliche sicherungsmechanismen, dass der betroffene gerade nicht die kosten tragen muss sind § 818 III bzw. die grundsätze zur aufgedrängten bereicheurng. Wie würden andere Personen entscheiden?
        Zahlen. Person X hat doch die Reparatur bekommen. Siehe auch:
        http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/266058/
        Man kann aber auch darauf vertrauen, dass man an einen Richter
        gerät, der das so sieht wie früher (eben dass man nicht zahlen
        muss).
        würde ich bezweifeln, dass der fall hier (vollständig) zutrifft... es bestand schließlich eine genaue umschreibung der vorzunehmenden handlungen.
        außerdem hatte der kläger im fall des olg keine gewährleistungsansprüche gegen dritte. daher wurde auch eine entreicherung nach § 818 III abgelehnt. das ist mE hier anders zu sehen (s. erster beitrag). zumindest die kosten der bremsreparatur würde ich als rechnungsposten nicht berücksichtigen.

        im ergebnis würde ich also auf eine summe von :

        Radhausschale vorn aus- und eingebaut ~ 14 Euro
        Kältemittel abgelassen u. aufgefüllt ~ 35 Euro
        Klimaanlage geprüft ~ 35 Euro
        Leitungssa ~ 36 Euro
        Kabelbinder ~ 1 Euro
        Kabelbinder ~ 1 Euro

        [nicht: Leitungssatz Bremse u ABS Inst ~96 Euro
        Bremsbelag ~ 84 Euro]

        = 122€ kommen Dann sollte man aber zumindest auch beweisen könne, was
        genau abgesprochen war.
        das kann man hier, da von einer schritl. fixierung die rede war.

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

          Hallo, Es ist möglich, dass das bei der Reparatur nicht erkannt wurde
          (dann wäre es ein Mangel in der Werkstatt), es ist aber auch
          möglich, dass das Problem erst später auftrat (dann ist es
          halt Pech). Und weil man das nicht beweisen kann, hat der
          Autobesitzer schlechte Karten und muss zahlen - nix
          Gewährleistung.
          woher weißt du als "laie", dass das nicht durch ein
          sachverständigengutachten nachgewiesen werden kann ?
          Erfahrung, Logik und ein wenig technischer Sachverstand (ich weiß, wie die beteiligten Objekte aussehen und zusammenwirken). ;)
          Stell Dir die Sache doch mal bildlich vor. Wie soll man denn wohl mit Sicherheit nachweisen, ob der Bremssattel vor einem halben Jahr schon geklemmt hat? Oder wie kann man nachweisen, dass der Fahrer nicht mit angezogener Handbremse gefahren ist? Tja, das ist natürlich dumm gelaufen.
          sagst du das auch, wenn ich unaufgefordert deinen rasen mähe
          und anschließend 15€ verlange, ohne dass ich in irgendeiner
          weise mit dir in kontakt getreten bin ?
          die lehre vom vertragsschluss durch reales handeln ist
          spätesten seit der smg aus dem bgb verbannt. es gilt die lehre
          vom konsensualvertrag.
          He - das war erstmal nur ein Kommentar, keine rechliche Aussage! Die kommt doch erst weiter unten. Wie würden andere Personen entscheiden?
          Zahlen. Person X hat doch die Reparatur bekommen. Siehe auch:
          http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/266058/
          Man kann aber auch darauf vertrauen, dass man an einen Richter
          gerät, der das so sieht wie früher (eben dass man nicht zahlen
          muss).
          würde ich bezweifeln, dass der fall hier (vollständig)
          zutrifft... es bestand schließlich eine genaue umschreibung
          der vorzunehmenden handlungen.
          Ja. Deshalb habe ich ja beide Versionen genannt.

          Gruß
          loderunner (ianal)

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re^5: Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

            Stell Dir die Sache doch mal bildlich vor. Wie soll man denn
            wohl mit Sicherheit nachweisen, ob der Bremssattel vor einem
            halben Jahr schon geklemmt hat? Oder wie kann man nachweisen,
            dass der Fahrer nicht mit angezogener Handbremse gefahren ist?
            weiß ich nicht, bin schließlich kein sachverständiger... im übrigen würde ich es erst einmal mit einem privatgutachten versuchen, das ich als urkunde in das verfahren einbringe. und da findet sich schon ein gutachter, der eine klägergünstige auffassung vertritt.

            ob das gericht dann einen sachverständigen bestellt, ist eine andere frage. stehen zwei mögliche kausalverläufe zur auswahl, dann wird dieser gutachter idr eine wahrscheinlichkeitsprognose abgeben, wie es sich abgespielt hat. ob es das gericht dann nicht anders sieht, ist wieder eine andere frage... es "genügt" schließlich die überzeugung des gerichts, kein 100%iger naturwissenschaftlicher beweis.

    • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
      Re^2: Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung

      Hallo allerseits,

      das ganze hat sich mittlerweilein gelöst: Person x hat ihr Auto wieder.
      Person x hat mit einem Handeslbetreuer des PKW Herstellers direkt Kontakt aufgenommen und nachgefragt, was denn möglich ist und wie die "rechtliche" Lage aussieht.
      Dieser hat Person x erzählt, dass es solche Fälle schon zu dutzend gab und meist der Kunde recht bekommt. Zumal sich das Autohaus in diesem Fall nicht an vorgegebene Prozesse gehalten hat.

      Auch der ADAC sagt dazu folgendes:

      "Wenn die Werkstatt Sie vor einer Überschreitung des Kostenrahmens nicht informiert, können Sie den Vertrag kündigen und müssen lediglich die Arbeiten bezahlen, die Ihrem Auftragsumfang entsprechen. Dienen die darüber hinaus verbauten Teile dem Erhalt des Fahrzeuges (sind diese also für Sie nützlich), müssen Sie deren Materialkosten tragen"

      Auftragsumfang war eindeutig, Klimaanlage und BRemse prüfen, Reparatur nach Absprache mit Autohaus A

      Folgende Reparaturarbeiten hatten nichts mit dem Wechsel der Bremsscheiben zu tun und wurden daher nicht von Autohaus A übernommen:
      Leitungssatz Bremse u ABS Inst ~96 Euro
      Bremsbelag ~ 84 Euro]

      Die Leitungen an der Bremse wurden lediglich aus Schönheitsgründen ausgewechselt. Beim Wechseln der Bremsscheiben in Autohaus B ist vermutlich ein Kabel zu Bruch gegangen, das lediglich wieder zusammengeklebt wurde. Dies ist aber nicht nachweisbar. Autohaus C hat dieses Kabel ausgewechselt, warum auch immer.
      Der Bremsbelag wurde ebenfalls nicht von Autohaus A übernommen, weshalb er bei Person x auf der Rechnung stand.

      Letzendlich hat Person x Autohaus C angeboten, die Hälfte der Kosten zu übernehmen: 150 Euro. Die Alternative wäre eine Klärung via Rechtsanwalt gewesen. Autohaus hat sich darauf eingelassen und kann im Großen und Ganzen wohl auch mit dem Ausgang zufrieden sein. Denn es hat immerhin mehr als zwei Drittel der Rechnung bezahlt bekommen (rechnet man die Kostenübernahme von Autohaus A dazu), ohne dass es dafür einen Auftrage gab.

      Manchmal lohnt es sich eben doch, nicht einfach zu zahlen, sondern sich genau zu informieren und standhaft zu bleiben. Auch wenn es ziemliche Umstände mit sich bringt.

      Vor allem als Frau, die wohl in Autohäusern nicht unbedingt ernst genommen werden....

      Hoffen wir mal, dass jetzt alles in Ordnung ist.

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