Autokauf auf ebay - Angebotsklausel wiksam?

Hallo,

auf ebay verkauft eine Privatperson einen Wagen der der Beschreibung nach in gutem, altersgemässem Zustand ist und ausser einer Roststelle keine Mängel aufweist.

Er fügt dem Angebot unten folgende Klausel hinzu:

„Dies ist eine Versteigerung/Angebot im Sinne § 156 BGB. Dies bedeutet, dass der Höchstbietende/Käufer nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt. Jeder Bieter erkennt diese Klausel mit Gebotsabgabe/Kauf an. Mit der Abgabe eines Gebotes bzw. im Falle des Sofortkaufes, gelten alle Mängel, auch nicht aufgelistete als akzeptiert. Bitte stellen Sie alle Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden, dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf jegliche Gewährleistung und/oder Reklamation verzichten. Für Transportschäden wird ebenfalls keine Haftung übernommen! Der Artikel wird „so wie er ist“ ausdrücklich als Bastlerfahrzeug und/oder zum Herrichten und/oder zum Ausschlachten und/oder als Verkehrsunsicher im Sinne der StVo verkauft! Bieten/kaufen Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.
Eine Rückgabe des Artikels ist ausgeschlossen, da ich ausdrücklich zur Prüfung des Kaufgegenstandes vor dem Bieten/Kaufen hiermit aufgefordert haben! Mit dem Artikel in Zusammenhang bereitgestellte Fotos sind als andeutig und nicht als eindeutig anzusehen.Sämtliche Angaben, Bilder und Hinweise zur Ware stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.“

Ist solch eine Klausel wirksam und befreit den Anbieter von einer akkuraten Beschreibung des Ist-Zustandes? Also könnte der Wagen einen erheblichen Mangel haben (zb. schadhaftes Getriebe oder immanenter Motorschaden) und er wäre mit dieser Klausel nicht haftbar? Vor allem die Teile „Baslterfahrzeug“ und „Verkehrsunsicher im Sinne der StVo“ lassen stutzig werden.

Muss ein verkaufter Gegenstand nicht der Beschreibung entsprechen? Oder ist die Klausel als Teil der Ist-Beschreibung zu verstehen?

Schönen Gruß
P. M.

"Dies ist eine Versteigerung/Angebot im Sinne § 156 BGB.

Nein, ist es nicht. eBay & Co = nix § 156 BGB, das ist längst höchstrichterlich entschieden.

Dies
bedeutet, dass der Höchstbietende/Käufer nach § 312d Artikel 4
Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt.

Das gilt dann eben auch nicht.

Jeder Bieter
erkennt diese Klausel mit Gebotsabgabe/Kauf an.

Das wäre dann ja auch gar nicht mehr nötig, wenn schon das Gesetz die nötigen Regelungen treffen würde.

Mit der Abgabe
eines Gebotes bzw. im Falle des Sofortkaufes, gelten alle
Mängel, auch nicht aufgelistete als akzeptiert. Bitte stellen
Sie alle Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Wandlung oder
Preisminderung ist ausgeschlossen.

Wandlung gibt es seit acht Jahren nicht mehr. Natürlich ist sie ausgeschlossen.

Mit der Abgabe eines
Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit
einverstanden, dass durch den Privatverkauf keine Garantie
gewährt wird und Sie auf jegliche Gewährleistung und/oder
Reklamation verzichten.

Kommt darauf an: Wenn der Text öfter verwendet werden soll, auch von anderen Verwendern, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, und die wäre unwirksam.

Für Transportschäden wird ebenfalls
keine Haftung übernommen! Der Artikel wird „so wie er ist“
ausdrücklich als Bastlerfahrzeug und/oder zum Herrichten
und/oder zum Ausschlachten und/oder als Verkehrsunsicher im
Sinne der StVo verkauft! Bieten/kaufen Sie nicht, wenn Sie mit
diesen Regeln nicht einverstanden sind.

Dann sollte man aber nun auch wirklich nicht bieten, wenn man mehr als ein Bastlerfahrzeug haben will. Das sollte sich im Preis niederschlagen.

Eine Rückgabe des Artikels ist ausgeschlossen, da ich
ausdrücklich zur Prüfung des Kaufgegenstandes vor dem
Bieten/Kaufen hiermit aufgefordert haben!

Rückgabe hat mit Gewährleistungsrecht sowieso nichts zu tun. Dort kommt allenfalls ein Rücktritt in Betracht. Könnte natürlich entsprechend ausgelegt werden.

Mit dem Artikel in
Zusammenhang bereitgestellte Fotos sind als andeutig und nicht
als eindeutig anzusehen.

Das ist ja nicht mal verständliches Deutsch.

Sämtliche Angaben, Bilder und Hinweise
zur Ware stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und
dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung.

Jo. Und?

Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der
Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine
Anwendung."

Prima.

Ist solch eine Klausel wirksam und befreit den Anbieter von
einer akkuraten Beschreibung des Ist-Zustandes?

Der Verkäufer muss den Ist-Zustand doch gar nicht beschreiben.

Also könnte
der Wagen einen erheblichen Mangel haben (zb. schadhaftes
Getriebe oder immanenter Motorschaden) und er wäre mit dieser
Klausel nicht haftbar?

Schwer zu sagen. Mir fielen da durchaus in beide Richtungen Argumente ein. Aber jetzt mal ehrlich: Der Streit wäre vorprogrammiert. Da kauft man einfach nicht.

Verstehe ich nicht, muss die Beschreibung nicht den Tatsachen entsprechen? Wieso muss der Verkäufer den Ist-Zustand nicht beschreiben?

Im Kopfteil der Auktion, dem von ebay vorgegebenen steht ausserdem noch:

„Nicht reparierte erhebliche Beschädigung: Nein“

Also gibt es hier, falls die Klausel als Teil der Gegenstandsbeschreibung anzusehen wäre, sich inhaltlich wiedersprechende Teile.

Verstehe ich nicht, muss die Beschreibung nicht den Tatsachen
entsprechen? Wieso muss der Verkäufer den Ist-Zustand nicht
beschreiben?

Warum sollte er überhaupt irgendwas beschreiben müssen? Er kann auch einfach sagen: Ich verkaufe ein Auto für x Euro. Mehr verrate ich nicht. Es ist das gute Recht des anderen, dieses Angebot anzunehmen oder es auszuschlagen.

„Nicht reparierte erhebliche Beschädigung: Nein“

Grundsätzlich wird man das dahin auslegen müssen, dass dies vom Gewährleistungsausschluss - wenn der überhaupt wirksam ist - nicht umfasst sein soll.

Also gibt es hier, falls die Klausel als Teil der
Gegenstandsbeschreibung anzusehen wäre, sich inhaltlich
wiedersprechende Teile.

Das kommt auf die Auslegung an.

Übrigens: Arglist macht einen Gewährleistungsausschluss auch (teilweise) unwirksam, vgl. § 444 BGB.

Hallo,

Warum sollte er überhaupt irgendwas beschreiben müssen? Er
kann auch einfach sagen: Ich verkaufe ein Auto für x Euro.
Mehr verrate ich nicht. Es ist das gute Recht des anderen,
dieses Angebot anzunehmen oder es auszuschlagen.

Aber wenn man was beschreibt muss es den Tatsachen entsprechen. Wenn nichts gegenteiliges Beschrieben ist kann ein Käufer imo davon ausgehen dass die Sache bestimmungsgemäß gebraucht werden kann und frei von Mängeln ist. Das ergibt sich bei vielen Dingen schon aus dem Namen, der ja auch oft eine Verwendungsbeschreibung ist. Also beispielsweise kann ich nicht ein „Betttuch“ verkaufen, das dann 10x10cm gross ist und sich nicht als solches verwenden lässt. Doofes Beispiel, ich weiss :stuck_out_tongue:
Und ich denke der bestimmunggemässe Gebrauch eines Automobils ist daß es im öffentlichen Strassenverkehr fahren kann.

„Nicht reparierte erhebliche Beschädigung: Nein“

Grundsätzlich wird man das dahin auslegen müssen, dass dies
vom Gewährleistungsausschluss - wenn der überhaupt wirksam ist

  • nicht umfasst sein soll.

Das verstehe ich leider nicht. Kannst Du das ausführen?

Also gibt es hier, falls die Klausel als Teil der
Gegenstandsbeschreibung anzusehen wäre, sich inhaltlich
wiedersprechende Teile.

Das kommt auf die Auslegung an.

Und eben die interessiert mich ja :smile: Würde aber wohl nur ein Gericht abschliessend beantworten können.

Übrigens: Arglist macht einen Gewährleistungsausschluss auch
(teilweise) unwirksam, vgl. § 444 BGB.

Das ist ein interessantes Detail. Ich wusste nur daß ein Verkäufer eine Erfüllungspflicht hat, und wenn die Sache nicht frei von Sach- und Rechtsmänglen ist, nacherfüllen muss, oder eben der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Aber das ist ja was anderes als die Gewährleistung.

Gruß

Aber wenn man was beschreibt muss es den Tatsachen
entsprechen.

Grundsätzlich ja.

Wenn nichts gegenteiliges Beschrieben ist kann
ein Käufer imo davon ausgehen dass die Sache bestimmungsgemäß
gebraucht werden kann und frei von Mängeln ist.

Jo.

Das ergibt
sich bei vielen Dingen schon aus dem Namen, der ja auch oft
eine Verwendungsbeschreibung ist. Also beispielsweise kann ich
nicht ein „Betttuch“ verkaufen, das dann 10x10cm gross ist und
sich nicht als solches verwenden lässt. Doofes Beispiel, ich
weiss :stuck_out_tongue:

Nein, ist doch ein einsichtiges Beispiel. Ich finde extreme Beispiele zur Verdeutlichung ganz gut.

Und ich denke der bestimmunggemässe Gebrauch eines Automobils
ist daß es im öffentlichen Strassenverkehr fahren kann.

Richtig.

Grundsätzlich wird man das dahin auslegen müssen, dass dies
vom Gewährleistungsausschluss - wenn der überhaupt wirksam ist

  • nicht umfasst sein soll.

Das verstehe ich leider nicht. Kannst Du das ausführen?

Wenn ein Auktionstext z.B. lautet: „Ich verkaufe unter Ausschluss der Gewährleistung ein unfallfreies Fahrezug“, dann wird man dies so verstehen müssen, dass die Eigenschaft „unfallfrei“ vom „Ausschluss der Gewährleistung“ nicht umfasst sein soll. Wenn das Auto dann doch ein Unfallfahrzeug ist, gilt der Gewährleistungsausschluss grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Verkäufer das selbst nicht wusste.

Und eben die interessiert mich ja :smile: Würde aber wohl nur ein
Gericht abschliessend beantworten können.

Jein. Bewerten kann das jeder Jurist. Hier kann man aber verschiedene Positionen vertreten, und ein Gerichtsurteil wäre dann am Ende verbindlich.

Das ist ein interessantes Detail. Ich wusste nur daß ein
Verkäufer eine Erfüllungspflicht hat, und wenn die Sache nicht
frei von Sach- und Rechtsmänglen ist, nacherfüllen muss, oder
eben der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Aber das
ist ja was anderes als die Gewährleistung.

Nein, genau das ist die Gewährleistung.