Rücktrittsrecht vom Verkäufer

Hallo www-ler,

ich habe heute mal eine Frage bezüglich Kaufrechts.

Es wurde in einem Internetshop über den Drittanbieter ein Produkt bestellt. Person X hat von dem Drittanbieter eine E-Mail mit folgendem Text erhalten:

"Sehr geehrter …

vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Artikeln.
Jedoch müssen wir Ihnen leider mitteilen dass uns bei der Preisangabe ein Fehler unterlaufen ist.
Der Preis wurde nach der ersten Zahl nicht weiter im (Internetshop) übernommen.
Wir werden Ihnen daher umgehend den Kaufbetrag durch Amazon zurückerstatten und möchten uns für entstandene Unannehmlichkeiten bei Ihnen recht herzlich entschuldigen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr … Team"

Wie ist dort die rechtliche Situation? Darf der Verkäufer einfach nach dem Kauf des Produktes zurücktreten?

Da es nach meiner Ansicht rechtlich zu einem Kaufvertrag gekommen ist (der Verkäufer hat einen Artikel angeboten und der Käufer hat das Angebot bestätigt), würde ich gerne wissen, ob sich der Händler so aus dem Vertrag rausziehen kann oder ob der Vertrag zu stande gekommen ist und ich als Kunde ein Anrecht auf das Produkt zu dem angebotenen Preis habe.

Mfg
mugel84

Hallo Mugel,

ich glaube nicht:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE011…

Allerdings sehe ich in deinem fiktiven Beispiel eigentlich nicht, dass der Verkäufer den Vertrag jetzt explizit anfechtet, wie er es eigentlich sollte.

Und wenn dies geschähe, so hätte er dies innerhalb von 14 Tagen zu erledigen. Danach hat er Pech

Gruß

Annie

Hi Mugel,

Es wurde in einem Internetshop über den Drittanbieter ein
Produkt bestellt. Person X hat von dem Drittanbieter eine
E-Mail mit folgendem Text erhalten:

"Sehr geehrter …

vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Artikeln.
Jedoch müssen wir Ihnen leider mitteilen dass uns bei der
Preisangabe ein Fehler unterlaufen ist.
Der Preis wurde nach der ersten Zahl nicht weiter im
(Internetshop) übernommen.
Wir werden Ihnen daher umgehend den Kaufbetrag durch Amazon
zurückerstatten und möchten uns für entstandene
Unannehmlichkeiten bei Ihnen recht herzlich entschuldigen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr … Team"

Wenn etwas im Internet zum Kauf angeboten wir handelt es sich um keine Willenserklärung (Angebot) sondern um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

Wie ist dort die rechtliche Situation? Darf der Verkäufer
einfach nach dem Kauf des Produktes zurücktreten?

wie gesagt, da kein Kaufvertrag auch kein Rücktritt möglich/erforderlich.

Da es nach meiner Ansicht rechtlich zu einem Kaufvertrag
gekommen ist (der Verkäufer hat einen Artikel angeboten und
der Käufer hat das Angebot bestätigt), würde ich gerne wissen,
ob sich der Händler so aus dem Vertrag rausziehen kann oder ob
der Vertrag zu stande gekommen ist und ich als Kunde ein
Anrecht auf das Produkt zu dem angebotenen Preis habe.

Nichts desto weniger müssen die angepriesenen Artikel auch so erworben werden können, wie es im Internet angeboten wird.

Es gab hier mal ein Fall bei dem ein großes Versandhaus, nennen wir es mal „Source“ ein LCD Fernseher um ca. 70 % zu billig (aus Versehen) ins Internet gestellt haben. Die Käufer sind vor Gericht und haben Recht bekommen und konnten den Fernseher für den billigeren Preis kaufen.

hab mal kurz gegoogelt und das hier gefunden:

http://www.crn.de/channel/etailer/artikel-36971.html

Hier ging es jedoch mehr um den Verbraucherschutz bzw. falsche Werbung. Es ging nicht um Vertragsbruch oder wirksame Anfechtung oder ähnliches!

Da ich mich mit Verbraucherschutz und falscher Werbung nicht auskenne kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.

Mfg
mugel84

Gruß

Allerdings sehe ich in deinem fiktiven Beispiel eigentlich
nicht, dass der Verkäufer den Vertrag jetzt explizit
anfechtet, wie er es eigentlich sollte.

Eine Anfechtung muss nicht wörtlich erklärt werden, es muss lediglich erkennbar hervortreten, dass der Anfechtende nicht mehr am Vertrag festhalten will.

Und wenn dies geschähe, so hätte er dies innerhalb von 14
Tagen zu erledigen. Danach hat er Pech

Wo wird eine Anfechtungsfrist von 14 Tagen festgelegt?! Eine Anfechtung hat in den Fällen der §§ 119, 120 BGB vielmehr gem. § 121 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.

Wenn etwas im Internet zum Kauf angeboten wir handelt es sich
um keine Willenserklärung (Angebot) sondern um eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

Das ist so pauschal nicht richtig, auch im Internet kann ein verbindlicher Antrag iSv § 145 BGB erklärt werden.

Eine „invitatio ad offerendum“, also eine „Einladung, ein Angebot abzugeben“, liegt egal ob im Internet oder im Ladengeschäft vor, wenn der Verkäufer keinen Rechtsbindungswille hat. Läge ein Antrag iSv § 145 BGB vor, könnten bspw. mehr Personen diesen Antrag annehmen, als Ware vorhanden ist, wodurch sich der Verkäufer schadensersatzpflichtig machen könnte.

Ob der Wille vorliegt, sich rechtlich zu binden, ist im Einzelfall durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Bei einem Angebot in einem Online-Shop ist dies jedoch regelmäßig zu verneinen.

Ok, dann weiss ich erst mal bescheid, was dies heissen würde.

Vielen Dank für eure schnellen Antworten.