Nehmen wir mal an Frau A. heiratet. Sie wird dann mit der Krankenkasse des Ehemannes versichert. Nun ruft die Krankenkasse ihres Mannes an und teilt Frau A. mit, dass ihre Kinder aus erster Ehe nicht mitversichert werden, da die Kinder zuviel Kindesunterhalt vom Kindsvater erhalten. Da wäre wohl ein Überschuss und deshalb würde das nicht gehen.
Frau A. solle dafür Sorgen dass die Kinder beim Kindsvater versichert werden. Frau A. ruft bei ihrer alten Krankenkasse an, bei der auch der Kindsvater versichert ist und schildert ihre Situation.
Dort bekommt Frau A. mitgeteilt, dass man einen Antrag auf Familienversicherung dem Kindsvater per Post senden wird, er aber die Kinder NICHT familienversichern muss. Er könne dies auch ablehnen. Da der Kindsvater zwar Kindesunterhalt zahlt, aber Kontakt zu den Kindern seit Jahren ablehnt, rechnet Frau A. damit, dass er die Kinder nicht versichern wird. Wenn dies der Fall wäre, müsste Frau A. dann ihre Kinder privat versichern. Was Frau A. aber finanziell nicht könnte, da Sie und ihr Ehemann Geringverdiener (1X Mini und 1x Midi-Job,Wohngeld) sind.
Darf so etwas sein? Ist der Kindsvater nicht verpflichtet in dieser Situation einzuspringen?
der Fall wäre, müsste Frau A. dann ihre Kinder privat versichern.
Das muß sie nicht, weiß sie doch gar nicht, ob eine PKV die Kinder nehmen würde. Allerdings könnte in der GKV eine Beitragspflicht für die Kinder entstehen.
Darf so etwas sein?
Bei unseren Gesetzen gibte häufig Lücken, die zu schwer verständlichen Konsequenzen führen. Das hier könnte eine sein.
Ist der Kindsvater nicht verpflichtet in dieser Situation einzuspringen?
Möglicherweise erhöht sich die Unterhalstplficht, wenn der Kindsvater seine Kinder nicht familienversichert.
Möglicherweise erhöht sich die Unterhalstplficht, wenn der
Kindsvater seine Kinder nicht familienversichert.
Nur mal so einen Auszug der Leitlinien vom OLG Frankfurt:
_11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dieser Aufwand gehört jedoch zum Grundbedarf und ist vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen.
Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beiträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen._
So ähnlich steht es in allen unterhaltsrechtlichen Leitlinien.
es geht doch hier um Unterhaltsrecht, nicht um das SGB V. Denn eine Familienversicherung auf den Vater geht ohne dessen Zustimmung nicht, ob er die erteilen oder aus der Weigerung erwachsende Mehrkosten zahlen muss, richtet sich nach Unterhaltsrecht.