I. Schutz des Bandnamens
Bandnamen sind nach § 12 BGB schutzfähig für die Dauer der Nutzung des Namens, das heißt die Aktivität der Band, ohne dass besondere Formalien zu erfüllen wären. Allerdings bietet der Namensschutz keine sichere Rechtsposition gegen eine Unterlassungsverfügung dritter Bands mit gleichem Namen, die bereits existieren.
Hier schafft die Möglichkeit Abhilfe, den Bandnamen als Wortmarke bei Deutschen Patent- und Markenamt eintragen zu lassen, sofern eine gewisse Unterscheidungskraft besteht (Eintragungsfähigkeit der Marke). Mit der Eintragung als Marke kann der Beginn des Namensrechtes an dem Bandnamen künftig problemlos nachgewiesen werden.
Eine Marke gibt nur für die Produktklassen Schutz, in denen sie angemeldet worden ist. Drei Klassen sind in der Anmeldegebühr von 300 Euro enthalten, für weitere werden zusätzliche Gebühren fällig. Sinnvoll wären bei der Eintragung eines Bandnamens die Klassen 41 (kulturelle Aktivitäten), 9 (Tonträger) und 16 (Papierwaren).
Vor Anmeldung der Marke ist mittels einer Markenrecherche zu prüfen, ob die Marke in gleicher oder ähnlicher Form in den betreffenden Produktklassen bereits existiert (Internet, Prüfung durch Patentrechtsanwälte etc.), damit keine älteren Rechte verletzt werden.
Nach Anmeldung und Zahlung der Gebühr dauert es bis zu ca. 6 Monate, bis die Eintragung erfolgt. In dieser Zeit wird die Marke auf ihre Eintragungsfähigkeit geprüft. Ab Eintragungsdatum vergehen weitere 3 Monate, in denen ältere Markeninhaber Widerspruch anmelden können, wenn sie meinen, dass durch die neue Marke ihre Rechte verletzt werden.
II. GEMA
Grundsätzlich sind GEMA-Gebühren fällig, wenn man fremde Musik im Sinne von urheberrechtlich geschützten Werken aufführt oder abspielt.Hierfür muss die Musiknutzung bei Veranstaltungen unter Angabe des Veranstalters, Veranstaltungsorts und der Musiknutzung der GEMA angezeigt werden, die zu zahlende Tarife für Veranstaltungen mit Live-Musik sind abhängig von der Größe des Veranstaltungsraumes und dem Eintrittsgeld.
Tarifübersichten und Anmeldeformulare hält die GEMA auf ihrer Hompage vor:
http://www.gema.de/musiknutzer/abspielen-auffuehren/…
III. Anmeldung
-der Veranstaltung:
Anmietung der Konzerthalle (Indoorveranstaltung) genügt i.d.R, nur Open-Air-Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Stadtverwaltung
-der Musiknutzung: GEMA
-der Gruppe: ggf. Markenschutz beim Patent- und Markenamt
IV. Steuer
Für frei schaffende Musiker ist zunächst keine Anmeldung eines Gewerbes notwendig, die Verwertung der eigenen (!) künstlerischen Arbeit ist Sinn und Zweck der künstlerischen Tätigkeit und gehört deshalb zur künstlerischen Arbeit.
Hier empfiehlt es sich für die Dauer der Tätigkeit ein Kassenbuch zu führen und am Jahresende die Einnahmen aus nebenberuflicher Selbstständigkeit (Kleinunternehmer) dem Finanzamt anzeigen. Eine Gewerbeanmeldung und die Zahlung von Umsatzsteuer ist nur dann angezeigt, sobald in einem Jahr aus der Verwertung der eigenen künstlerischen Werte die Grenze von 17.500,- überschritten wird, dann ist ab dem Folgejahr mit Umsatzsteuer zu arbeiten.