Sofortiger Umtausch möglich ?

Hallo an alle!

Ich sah gestern „Einspruch - Die Show der Rechtsirrtümer“, in der ein Fall erklärt wurde, in dem eine Familie sich einen Laptop zulegte, der während der Gewährleistungszeit kaputt ging.
Der Rechtsanwalt erklärte, dass die Familie Anspruch auf ein vollkommen neues Gerät hat, und zwar ohne Wenn und Aber.

Das hat mich nun doch ein wenig irritiert. Zwar ist meine kaufmännische Ausbildung mittlerweile 20 Jahre her, aber ich hatte gelernt, dass der Händler das Recht hat, das Gerät zu reparieren und nicht zwangsläufig bei einem Defekt ein neues Gerät aushändigen zu müssen.
Hat sich das wirklich geändert, sprich, ist der Händler zu einem sofortigen Umtausch verpflichtet, wenn der Kunde darauf besteht oder gelten die AGB`s bzw. das Recht auf Nachbesserung?

LG und vielen lieben Dank im Voraus
Michael Vogl

das Recht auf (Nach)Besserung besteht nach wie vor!
Lediglich, wie damals schon, bei dreifacher Reparatur des gleichen Schadens!
Sicherlich könnte es Kulanzregelungen geben, gesetzlich jedoch sieht das anders aus!

Ja, so kannte/kenne ich das auch.

Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe.

LG
Michael Vogl

Leider falsch

Ja, so kannte/kenne ich das auch.

Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe.

Die leider falsch war.

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Absatz 1: Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Voraussetzung ist natürlich, dass ein Mangel im Sinne des Gesetzes besteht und der Käufer diesen auch nachweisen kann. Von fabrikneuer Austauschware steht da aber auch nichts, nur von mangelfrei. Kann also durchaus gebraucht sein, wenn nicht schlechter als das reklamierte Gerät.

Die Regelung gilt seit der Schuldrechtsreform 2001 http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsreform

Gruß

S.J.

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Von fabrikneuer Austauschware steht da aber auch nichts, nur
von mangelfrei. Kann also durchaus gebraucht sein, wenn nicht
schlechter als das reklamierte Gerät.

bei gattungssachen ist die Lieferung (natürlich) auf eine NEUE andere Sache derselben Gattung gerichtet.

bei stückschulden stellt sich primär die frage, ob bei diesen überhaupt die nachlieferung möglich ist (i.E. ja, wenn parteien von der ersetzbarkeit ausgegangen sind). im zweiten schritt kommt es dann auf die vergleichbarkeit der „ersatz“-ware an.

quelle: z.b. mk-westermann § 439 rn.11

Jetzt bin ich total irritiert. Also wenn ich das richtig verstehe bekomme ich ein neues Gerät, wenn es mir - sagen wir mal - nach 5 Monaten kaputt geht?

Jedenfalls danke an die anderen für die Antworten (nicht, dass ich es vergesse und man mir die Ohren strubbelig zieht)

LG

Michael Vogl

Jetzt bin ich total irritiert. Also wenn ich das richtig
verstehe bekomme ich ein neues Gerät, wenn es mir - sagen wir
mal - nach 5 Monaten kaputt geht?

Jedenfalls danke an die anderen für die Antworten (nicht, dass
ich es vergesse und man mir die Ohren strubbelig zieht)

liegen die voraussetzungen des nacherfüllungsanspruchs gem. § 439 bgb vor, dann kann der käufer zwischen nachbesserung und nachlieferung wählen (im werkvertragsrecht hat dagegen der unternehmer das wahlrecht).

handelt es sich -wie hier- um den kauf einer neuen gattungssache (laptop), dann ist der anspruch auf nachlieferung auf einen neuen laptop dieser gattung gerichtet.
etwaige nutzungen des käufers kann der verkäufer über §§ 439 IV, 346 II bgb als wertersatz geltend machen und der käufer hat die mangelhafte sache zurückzugeben.

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Hallo!

Weil wir in einem Rechtsforum sind, etwas genauer:

…das stimmt nur, wenn der Laptop in der Frist auf Grund eines Mangels verloren ging, der bereits bei Übergabe vorlag. Normalerweise wird das schon der Fall sein, aber rechtlich gesehen gibt es keine Gewährleistung wenn nach der Übergabe irgendwas kaputt wird. (Die Gewährleistung ist immer ein Teil des Anspruchs auf Vertragserfüllung und wenn mangelfrei übergeben wurde, ist der Vertrag vollständig erfüllt.)

Gruß
Tom

hi

hier muss ich Dich leider korrigieren:

handelt es sich -wie hier- um den kauf einer neuen
gattungssache (laptop), dann ist der anspruch auf
nachlieferung auf einen neuen laptop dieser gattung gerichtet.
etwaige nutzungen des käufers kann der verkäufer über §§ 439
IV, 346 II bgb als wertersatz geltend machen und der käufer
hat die mangelhafte sache zurückzugeben.

Bei der Nacherfüllung durch Nachlieferung entfällt (mittlerweile) ein Nutzungsersatzrecht des Verkäufers (EuGH: http://www.rechtsprechung.com/2008/04/17/urteile_und… )
Lediglich beim Rücktritt vom Vertrag kann der Verkäufer weiterhin Nutzungsersatz verlangen.

grüße
Raoul

Hallo,
was soll man von einem Anwalt halten, der konsequent von „Gewährleistung“ spricht, wo dieser Begriff von Jahren schon durch „Sachmängelhaftung“ ersetzt wurde.
Und kein Wort über die Beweisumkehr nach 6 Monaten.

Gruß
HaweThie

Anmerkung o.T.
Hallo,

Ich sah gestern „Einspruch - Die Show der Rechtsirrtümer“,

die Betonung liegt halt leider auf ‚Show‘. Da ist mit Irrtümern eben zwangsläufig zu rechnen.
Gruß
loderunner

hier muss ich Dich leider korrigieren:

danke für diese überflüssige korrektur durch das „quelle-urteil“, dessen ergebnis der gesetzgeber übrigens längst in gesetzestext gegossen hat…

ich kann mich aber nicht daran erinnern, dass ich behauptet hätte, dass es sich um einen verbrauchsgüterkauf handelt (?!). falls du diese behauptung von mir findest, kannst du bescheid geben…

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Hallo!

…da erwidere ich doch gleich mal den alten Grundsatz des römischen Rechts: falsa demonstratio non nocet

…übersetzt heißt das, dass die falsche Bezeichnung nicht schadet, also die Verwendung einer falschen Bezeichnung keinerlei Rechtsfolgen auslöst. Es ist also völlig wurscht, wie man das nennt. Jeder kennt sich bei dem Begriff Gewährleistung aus, zumal Gewährleistung nach allgemeinem rechtlichen Sprachverständnis nichts anderes bedeutet als die Haftung für Schlechtleistung, also für Sach- und Rechtsmängel.

Gruß
Tom

Hallo,

eine Falschbezeichnung schadet im Vertragsrecht bei der Auslegung von Erklärungen vielleicht nicht. Fachleute, die ihre Fachsprache nicht beherrschen, wären mir suspekt.

Oder würdest du dich auch von einem Chirurgen an einem Körperteil operieren lassen, dessen korrekte medizinische Bezeichnung demjenigen gerade mal kurz entfallen ist?

Oder von einem Programmierer ein Programm für Windows schreiben lassen, der immer von einem DOS-Rechner redet?

Oder von einem Arzt ein Medikament verschreiben lassen, dessen genaue Inhaltsstoffbezeichnung ihm gerade entfallen ist?

Vielleicht erzählt uns RTL beim nächsten Mal noch was von Wandlung, wer weiß.

VG
EK

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Von fabrikneuer Austauschware steht da aber auch nichts, nur
von mangelfrei. Kann also durchaus gebraucht sein, wenn nicht
schlechter als das reklamierte Gerät.

bei gattungssachen ist die Lieferung (natürlich) auf eine NEUE
andere Sache derselben Gattung gerichtet.

Das bestreite ich und ich weiß auch nicht, wo das aus dem Gesetz hervorgehen soll.

Ich stehe mit meiner Meinung auch nicht alleine da (/t/nacherfuellung-bei-sachmangelhaftung/4454458

Das bestreite ich und ich weiß auch nicht, wo das aus dem
Gesetz hervorgehen soll.

Ich stehe mit meiner Meinung auch nicht alleine da
(/t/nacherfuellung-bei-sachmangelhaftung/4454458
vertraue einfach lieber dem Palandt, in dem es heißt, dass es
eine gleiche aber mangelfreie Sache zu liefern ist. Wenn ein
gebrauchtes Gerät reklamiert wird, ist auch nur ein
gebrauchtes Gerät, also ein mangelfreies im gleichen Zustand,
nicht aber eine neue und somit bessere Sache zu liefern.

ich glaube, wir reden aneinander vorbei (auch aus levays beitrag geht folgendes nicht klar hervor):

unterscheiden wir den kauf einer neuen und den kauf einer gebrauchten sache.

bei dem kauf einer neuen sache (behaupten wir, es handelt sich um eine gattungssache), die sich später als mangelhaft darstellt, ist der nachlieferungsanspruch auf eine neue sache aus der gattung gerichtet.

bei dem kauf einer gebrauchten sache muss unterschieden werden, ob es sich um eine gattungs- oder stücksache handelt. nicht jede gebrauchte sache ist automatisch eine stücksache, auch wenn das teilweise behauptet wird. es ist jedenfalls der regelfall, dass die gebrauchte sache eine stückschuld ist.

bei einer gebrauchten gattungssache ist der nacherfüllungsanspruch auf die lieferung einer gebrauchten sache aus der gattung gerichtet.
(den fall meintest du wohl ?)

bei einer stücksache ist eine nachlieferung nur bei ersetzbarkeit möglich.

ob eine neue oder gebrauchte sache iRd nachlieferung zu erbringen ist, richtet sich also letztlich nach dem ursprünglichen erfüllungsanspruch.

ich glaube, du hast den zweiten und ich den ersten fall angesprochen, oder ?

Hallo,

ob eine neue oder gebrauchte sache iRd nachlieferung zu
erbringen ist, richtet sich also letztlich nach dem
ursprünglichen erfüllungsanspruch.

nein. Das sehe ich nicht so. Wenn jemand z.B. ein neues Notebook kauft und stellt nach 23 Monaten berechtige Forderungen auf Grund der Sachmängelhaftung, so hat er keinen Anspruch auf Austausch gegen ein neues Gerät sondern Anspruch auf ein gleiches mangelfreies Gerät. Dies kann durchaus ein gebrauchtes Ersatzgerät mit gleichen Spezifikationen im gleichen Zustand sein. Ein Anspruch auf eine neue Sache geht aus dem Gesetz nicht hervor und auch Palandt kommentiert das entsprechend.

Gruß

S.J.

nein. Das sehe ich nicht so. Wenn jemand z.B. ein neues
Notebook kauft und stellt nach 23 Monaten berechtige
Forderungen auf Grund der Sachmängelhaftung, so hat er keinen
Anspruch auf Austausch gegen ein neues Gerät sondern Anspruch
auf ein gleiches mangelfreies Gerät. Dies kann durchaus ein
gebrauchtes Ersatzgerät mit gleichen Spezifikationen im
gleichen Zustand sein. Ein Anspruch auf eine neue Sache geht
aus dem Gesetz nicht hervor und auch Palandt kommentiert das
entsprechend.

wo steht das im palandt ?

der nacherfüllungsanspruch stellt nichts anderes dar als den modifizierte erfüllungsanspuch aus dem kaufvertrag. zwar ist die leistungshandlung modifiziert (erfüllung durch nachbesserung/nachlieferung möglich), der leistungserfolg bleibt aber identisch. d.h. ist eine neue sache gem. vertrag geschuldet, dann gilt das auch weiterhin.

der gesetzgeber hat einen ausgleichsanspruch des verkäufers gem. § 439 IV bgb geschaffen für den fall, dass der käufer die sache z.b. 9 monate genutzt hat.

neben der oben genannten rechtsnatur des nacherfüllungsanspruchs spricht auch § 439 IV bgb gegen deine ansicht, da die vorschrift sonst überflüssig wäre.

wo steht das im palandt ?

Kommentierung zum § 437 BGB

wo steht das im palandt ?

Kommentierung zum § 437 BGB

falls du folgendes meinst (rn7):
Nachlieferung ist die… lieferung einer anderen sache, die der verkauften sache gleicht, aber mangelfrei ist…

fasst weidenkaff damit die bereits oben erwähnten fälle in einem satz zusammen. er sagt aber nicht (und das würde auch gegen die gesetzesbegründung in den bt-drs. verstoßen), dass eine sache zu liefern ist, die dem gebrauchszustand entspricht.

vielleicht überzeugt dich folgendes argument:

der verkäufer neuer sachen wird leichter privilegiert:
er müsste (deiner ansicht nach) seiner ursprünglichen pflicht nicht nachkommen und keine neue mangelfreie sache leisten. er braucht nur noch eine „gebrauchte“ sache leisten (, zu der er sich aber niemals verpflichtet hatte). warum soll der verkäufer dieses privileg bekommen, wenn ER doch die pflichtverletzung begeht ?

außerdem würde ein verkäufer, der nur neue ware verkauft, diesen gebrauchten gegenstand von einem dritten beschaffen müssen. damit rückt er leichter in die nähe des § 439 III bgb. aber warum sollte er dieses privileg haben… schließlich bleiben ihm nutzungsansprueche gegen den käufer.

deine auffassung ist also ziemlich widersprüchlich bzw. mit dem willen des gesetzgebers (bt-drs./ bzw. obige argumente) nicht vereinbar.