Wenn Obstbäume aus dem Grundstück A - genauer Pflaumen-, Äpfel-, Birnenbäume, über den Zaun wachsen in ein anderes Grundstück B - genauer auf die Garage und Garageneinfahrt und der Nachbar A nicht daran denkt (seit Jahren) seine Bäume zurückzuschneiden, darf dann der Grundstücksbesitzer B der seit Jahren mit Fallobst, Laub und Schmutz zu kämpfen hat, diese Bäume zurückschneiden?
Danke!
Wenn Obstbäume aus dem Grundstück A - genauer Pflaumen-,
Äpfel-, Birnenbäume, über den Zaun wachsen in ein anderes
Grundstück B - genauer auf die Garage und Garageneinfahrt und
der Nachbar A nicht daran denkt (seit Jahren) seine Bäume
zurückzuschneiden, darf dann der Grundstücksbesitzer B der
seit Jahren mit Fallobst, Laub und Schmutz zu kämpfen hat,
diese Bäume zurückschneiden?
Nein. Aber er darf dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen (z.B. 4 Wochen), wenn es denn wirklich eine juristisch relevante Beeinträchtigung gibt. Und die besteht nicht oft! Laubfall ist i.d.R. hinzunehmen, Fallobst ebenfalls, sofern es nicht tatsächlich eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung darstellt. Man darf den Nachbarn aber auffordern, nicht unwesentliches Fallobst zu entfernen.
AUA, danach ist das Verhältniss aber so was von im Eimer und zwar vermutlich so lange die Parteien und deren Kinder und Enkel und … leben und dort wohnen.
Wie wäre es mit einem Kaffe und gemeinsam bei der VHS einen Baumschnittkurs belegen und mit viel Alkohol und Grillen gemeinsam Beschneiden?
mfg
Servus,
ganz ab von den bereits geklärten nachbarschaftsrechtlichen Aspekten: Bei Hochstämmen, insbesondere Zwetschen und Birnen, ist
Baumschnitt mit viel Alkohol
eine ziemlich riskante Sache. Wenns ganz lätz hinausgeht, kann man sich damit eine gepflegte Querschnittslähmung oder einen Genickbruch einhandeln. Ich selber nuckle im Garten hie und da gern einen Cidre oder ein paar Bierlein, aber niemals, wenn ich noch auf die Leiter will.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
der Nachbar A nicht daran denkt (seit Jahren) seine Bäume
zurückzuschneiden, darf dann der Grundstücksbesitzer B der
seit Jahren mit Fallobst, Laub und Schmutz zu kämpfen hat,
diese Bäume zurückschneiden?
nur für den Fall, daß Dich interessiert, was der Gesetzgeber dazu meint:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__910.html
Wobei ich auch eher die gesellige Variante bevorzugen würde.
Nebenbei:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__911.html
Gruß
Christian
Hallo.
Das ist nicht ganz richtig. Der Nachbar ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Nachbarn zunächst eine Frist zu setzen, bevor er Wurzeln kappt oder ähnliche Aktionen unternimmt. Ansonsten setzt er sich Schadensersatzansprüchen aus.
Das ist nicht ganz richtig. Der Nachbar ist nach Treu und
Glauben verpflichtet, dem Nachbarn zunächst eine Frist zu
setzen, bevor er Wurzeln kappt oder ähnliche Aktionen
unternimmt. Ansonsten setzt er sich Schadensersatzansprüchen
aus.
Ich bin etwas irritiert. Du bist Dir schon darüber im Klaren, daß ich auf den einschlägigen Paragraphen des BGB verlinkt habe? In dem - nebenbei bemerkt - auch von einer angemessenen Frist zu lesen ist.
An welchem Punkt bist Du also mit meiner Antwort nicht einverstanden?
Gespannt
C.
Logisch erst schneiden, dann gemeinsam nuckeln
)
Aber bei nuckeln mit Grillen dacht ich das währe logisch, denn ich schlag mir ja nicht vor der Arbeit die Wampe voll besonders wenn ich auf ne Leiter will sonst knickt sie noch
)
Was nun wenn die Bäumchen laut Gutachten generell marode währen und in absehbarere Zeit auf´s Nchbargrundstück fallen konnten.
Fristsezten und was dann? Wenn der Nachbar nicht wollen würde?
Währen Äste mit 30 cm Umfang und mehr die Dank des ungepflegten Zustandes auf´s Grundstück bauzen ein Grund?
Hallo,
Fristsezten und was dann? Wenn der Nachbar nicht wollen würde?
was am von exc verlinkten Gesetzestext hast Du denn nicht verstanden? Hier nochmal das gleiche: http://dejure.org/gesetze/BGB/910.html
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo.
Der einschlägige Paragraph ist in Absatz 1, Satz 1 eben nicht so ohne weiteres „eindeutig“. Dort spricht der Gesetzgeber davon, dass die Wurzeln abgeschnitten werden dürfen.
In Satz 2 behandelt der Gesetzgeber Zweige und verlangt dort eine Fristsetzung.
Nach der Rechtsprechung erfordert aber sowohl Absatz 1 S. 1 als auch S. 2 eine Fristsetzung.
Hallo,
Der einschlägige Paragraph ist in Absatz 1, Satz 1 eben nicht
so ohne weiteres „eindeutig“. Dort spricht der Gesetzgeber
davon, dass die Wurzeln abgeschnitten werden dürfen.In Satz 2 behandelt der Gesetzgeber Zweige und verlangt dort
eine Fristsetzung.
da es in der Ausgangsfrage um Zweige ging, frage ich mich immer noch, worauf Du eigentlich hinaus wolltest.
Gruß
Christian
Währen Äste mit 30 cm Umfang und mehr die Dank des
ungepflegten Zustandes auf´s Grundstück bauzen ein Grund?
Ein ganz klares: Kommt drauf an…
Der Gesetzgeber spricht von „Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen“. Was wo und wie da wen bei was beeinträchtigt, das kann sicherlich ein paar RA einige Jahre vor Gericht beschäftigen…
Guten Tag,
Danke und was steht da über hohle umsturzgefärdete Bäume vone denen kein einiger Ast und auch keine Wurzel über Nachbarsgrundstück hängt???
Nur bei einem Relativ leisen Lüftchen wird laut Baumpfleger z.B. das ganze Bäumle von der Grundgrenze eventuell einen großen Bauz aufs Haus machen z.B.
wo steht das denn da bin wohl zu blind oder ?
Angenommen der astinkonntinente hohle Baum stünde direkt neben nachbars Haustür und Nachbar würde schon überlegen Helmpflich beim verlassen des Hauses einzuführen:wink:)
Ginge es dann schneller? oder könnte man dies als Beeinträchtigung sehen.
Hallo,
Danke und was steht da über hohle umsturzgefärdete Bäume vone
denen kein einiger Ast und auch keine Wurzel über
Nachbarsgrundstück hängt???
Nichts. In Deiner Frage aber auch nicht wirklich. Wäre doch sicher sinnvoll, daraus einen eigenen Thread zu machen, wenn die Frage gar nichts mit dem hier besprochenen zu tun hat, oder?
Gruß
loderunner (ianal)