Schönen guten tag,
ich habe folgende frage wenn man 15jahre ist darf man dann schon in einem club auflegen als dj?
ich meine das ist gesetztlich verboten.
aber ich finde dazu keinen auszug ist das doch erlaubt?
Hallo,
ich habe folgende frage wenn man 15jahre ist darf man dann
schon in einem club auflegen als dj?
ich meine das ist gesetztlich verboten.
aber ich finde dazu keinen auszug ist das doch erlaubt?
wenn man es schafft, aufzulegen, ohne die Gaststätte oder die öffentliche Tanzveranstaltung zu betreten, könnte das funktionieren, z.B. indem man die Bude über einen Stream beschallt.
Der Besuch von Gaststätten und öffentlichen Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen unter 16 jedenfalls ohne personenbesorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person nicht gestattet.
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-…
Gruß
Christian
Hallo,
den Fall finde ich wirklich interessant.
Kann man bei einem Jugendlichen über den Jugendschutz wirklich in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen?
DJ dürfte ein freier Beruf sein. Wenn der Jugendliche es also ordentlich anmeldet (wobei aber wohl das zuständige Gericht mitreden will), sollte dem nichts im Wege stehen. Ob das Gericht die Zustimmung erteilt halte ich aber für fraglich. Wenn, dann eher mit vielen Auflagen. So lang kann man ja privat üben oder versuchen, ob einen ein Radiosender „entdeckt“.
Cu Rene
Hallo,
den Fall finde ich wirklich interessant.
Kann man bei einem Jugendlichen über den Jugendschutz wirklich
in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen?
sicher. 12-Jährige dürfen ja auch nicht als LKW Fahrer arbeiten.
Gruß
S.J.
Hallo
Kann man bei einem Jugendlichen über den Jugendschutz wirklich
in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen?
Ja, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz:
„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Das wäre dann wohl das bereits erwähnte Jugendschutzgesetz.
Außerdem sieht man an Satz 1, dass der Fragesteller auch noch Deutscher sein muss, damit er sich - und dann in 3 Jahren - auf sein Grundrecht berufen kann, in Deutschland im Beruf seiner Wahl zu arbeiten.
Gruß
smalbop
Hallo,
Ziel des Jugendschutzgesetzes ist aber ein anderer.
Als Auszubildender wäre ein Aufenthalt ja erlaubt (weil der Ausbilder dann wohl die Aufsicht führt).
Nur ungünstig, daß DJ kein anerkannter Ausbildungsberuf ist. Ob das aber nötig ist um ein Ausbildungsverhältnis zu begründen, weiß ich nicht.
Cu Rene
Hallo,
den Fall finde ich wirklich interessant.
Kann man bei einem Jugendlichen über den Jugendschutz wirklich
in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen?
naja, das macht der Gesetzgeber doch indirekt über die Jugendarbeitschutzverordnung ohnehin schon sehr massiv:
http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__14.html
Gruß
Christian