Beweislage

Hallo zusammen,
in einer familiären Beziehung gibt A über Jahre unregelmäßig Geld an B. Zahlung ist Scheck oder Überweisung. Nun braucht A das Geld zurück.
A sagt, es war eine Leihe. B sagt, es waren Geschenke, Zahlungen aus familiärer Verantwortung.
B klagt gegen A.
Wer muss jetzt wem was beweisen?
Danke
MM

Hallo

in einer familiären Beziehung gibt A über Jahre unregelmäßig
Geld an B. Zahlung ist Scheck oder Überweisung. Nun braucht A
das Geld zurück.
A sagt, es war eine Leihe. B sagt, es waren Geschenke,
Zahlungen aus familiärer Verantwortung.
B klagt gegen A.
Wer muss jetzt wem was beweisen?

Beweisen muss in unserer Rechtsordnung immer derjenige, der klagt.
Selbst wenn die Zahlungen von B nicht bestritten werden, muss A weiterhin beweisen, dass es nur leihweise war. Denn wird Geld in einer familiären Verbindung jahrelang und wiederholt ohne ausdrückliche Vereinbarung über die spätere Rückzahlung dem anderen überlassen, wird jeder vernünftig denkende Mensch - auch jeder Richter - viel eher ein Geschenk als eine Leihgabe annehmen. Und es kommt eben auch darauf an, wass B bezüglich des Geldes annehmen konnte.

Gruß
smalbop

Beweisen muss in unserer Rechtsordnung immer derjenige, der
klagt.

Nein, jeder muss die ihm günstigen Tatsachen beweisen. Beispiel: A verklagt B auf Darlehensrückzahlung. B räumt ein, dass er das Darlehen ausgezahlt bekommen hat, behauptet aber auch, dass er es bereits zurückgezahlt hat. Allein B trägt nun die Beweislast.

Selbst wenn die Zahlungen von B nicht bestritten werden, muss
A weiterhin beweisen, dass es nur leihweise war. Denn wird
Geld in einer familiären Verbindung jahrelang und wiederholt
ohne ausdrückliche Vereinbarung über die spätere Rückzahlung
dem anderen überlassen, wird jeder vernünftig denkende Mensch

  • auch jeder Richter - viel eher ein Geschenk als eine
    Leihgabe annehmen.

Das ist aber kein Grund für die Beweislastregel. Was ein Richter vermutet, ist sowieso egal, soweit es auf den vollen Beweis ankommt. Kommt es auf den vollen Beweis an und sieht der Richter etwas als bewiesen an, dann spielt die Beweislast wiederum keine Rolle. Die Beweistlast kommt nur zum Tragen, wenn weder das eine noch das andere, also weder die Behauptung noch ihr Gegegenteil bewiesen werden kann.

Und es kommt eben auch darauf an, wass B
bezüglich des Geldes annehmen konnte.

Richtig. Haben die beiden einen Darlehensvertrag geschlossen oder nicht? Das ist die Frage, um die es geht. Sie ist materiell-rechtlich zu beurteilen und bedarf dann ggf. noch des Beweises.

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