Sachmängelhaftung KFZ-kauf

Hallo ihr Lieben,

Herr X hat ein KFZ geleast. Am Ende der Laufzeit löst er das KFZ ab (Kaufvertrag über ein Gebrauchtwagen wird mit dem Autohaus geschlossen). Das KFZ hat einige Mängel mit der Zeit entwickelt, das Autohaus hat vorm dem Vertragsabschluss weder nach Mängeln gefragt, noch hat es das KFZ begutachtet. Muss das Autohaus nun für die Sachmängel haften?

Tausend Dank vorab
Janina

nach Mängeln gefragt, noch hat es das KFZ begutachtet. Muss
das Autohaus nun für die Sachmängel haften?

Habe ich die Frage richtig verstanden: Da kauft jemand ein von ihm genutztes Fahrzeug, dessen Mängel er kennt/kennen muß und will dann den Verkäufer in Regreß nehmen, weil der ihn über die Mängel des Fahrzeuges nicht informiert hat ?

Hallo ihr Lieben,

Herr X hat ein KFZ geleast. Am Ende der Laufzeit löst er das
KFZ ab (Kaufvertrag über ein Gebrauchtwagen wird mit dem
Autohaus geschlossen). Das KFZ hat einige Mängel mit der Zeit
entwickelt, das Autohaus hat vorm dem Vertragsabschluss weder
nach Mängeln gefragt, noch hat es das KFZ begutachtet. Muss
das Autohaus nun für die Sachmängel haften?

bei einem leasingvertrag ist es regelmäßig so, dass der mieter bzw. leasingnehmer die gesamten instandhaltungsmaßnahmen selbst und auf eigene kosten vornehmen muss. ein blick in den leasingvertrag dürfte dies bestätigen.

daher stellt sich deine frage nicht (maw: nein, der leasinggeber haftet nicht)

Danke für die Antwort. Das Leasing ist beendet und Herr X kaufte das Auto nun vom Autohaus ab. Es liegt ein Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen vor.

Korrekt.

Alle Ansprüche setzen voraus, dass der Zustand des Wagens von dem abweicht, was der Käufer sozusagen von dem Wagen erwarten durfte. Niemand wusste aber besser über den Zustand des Wagens Bescheid als er selbst. So, wie er war, sollte er verkauft werden. Vor diesem Hintergrund sieht es eher schlecht aus mit Ansprüchen.

Das sehe ich nicht so. Jemand erwirbt ein KFZ von einem Autohaus. Es greift die Gewährleistungspflicht. Der Rest ist uninteressant. Niemand hat das Autohaus gezwungen, das Fahrzeug zu verkaufen, bzw. ist es wohl fahrlässiges Verschulden des Autohauses das Fahrzeug nicht überprüft zu haben.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jemand erwirbt ein KFZ von einem
Autohaus. Es greift die Gewährleistungspflicht.

Richtig. Aber Voraussetzung dafür ist ein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB. Ein Sachmangel ist die käuferungünstige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Die Soll-Beschaffenheit ist aber doch wohl der Zustand des Wagens, wie der Käufer ihn kennt.

Der Rest ist
uninteressant. Niemand hat das Autohaus gezwungen, das
Fahrzeug zu verkaufen, bzw. ist es wohl fahrlässiges
Verschulden des Autohauses das Fahrzeug nicht überprüft zu
haben.

Wo steht das im Gesetz?

Jemand erwirbt ein KFZ von einem
Autohaus. Es greift die Gewährleistungspflicht.

Richtig. Aber Voraussetzung dafür ist ein Sachmangel i.S.v. §
434 BGB. Ein Sachmangel ist die käuferungünstige Abweichung
der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Die Soll-Beschaffenheit
ist aber doch wohl der Zustand des Wagens, wie der Käufer ihn
kennt.

Nein, ich kann Dir da immer noch nicht zustimmen. Die Soll-Beschaffenheit ist ein mängelfreies Auto, sofern nicht Mängel im Kaufvertrag aufgeführt sind.

Der Rest ist
uninteressant. Niemand hat das Autohaus gezwungen, das
Fahrzeug zu verkaufen, bzw. ist es wohl fahrlässiges
Verschulden des Autohauses das Fahrzeug nicht überprüft zu
haben.

Wo steht das im Gesetz?

Das habe ich nicht verstanden, sry. Wo soll was im Gesetz stehen?? Dass das Authoaus nicht gezwungen wurde, den Wagen zu veräußern? Oder dass das Autohaus den Wagen in eigenem Interesse wohl besser überprüft hätte?

Nein, ich kann Dir da immer noch nicht zustimmen. Die
Soll-Beschaffenheit ist ein mängelfreies Auto, sofern nicht
Mängel im Kaufvertrag aufgeführt sind.

Du verwendest den Begriff Mangel im Sinne von Defekt. Das ist nicht das, was das Gesetz unter einem Sachmangel versteht, wenngleich natürlich oft ein Defekt ein Mangel sein wird. Ich verweise noch einmal auf § 434 BGB.

Der Rest ist
uninteressant. Niemand hat das Autohaus gezwungen, das
Fahrzeug zu verkaufen, bzw. ist es wohl fahrlässiges
Verschulden des Autohauses das Fahrzeug nicht überprüft zu
haben.

Wo steht das im Gesetz?

Das habe ich nicht verstanden, sry. Wo soll was im Gesetz
stehen??

Wo findet sich im Gesetz eine Grundlage für deine Annahme, dass ein fahrlässiges Unterlassen der Überprüfung (was übrigens nicht vorliegt, der Verkäufer hat ja nicht aus Versehen darauf verzichtet, sondern er hat es vorsätzlich unterlassen) hier irgendeine Rolle spielt?

1 „Gefällt mir“

Nein, ich kann Dir da immer noch nicht zustimmen. Die
Soll-Beschaffenheit ist ein mängelfreies Auto, sofern nicht
Mängel im Kaufvertrag aufgeführt sind.

Du verwendest den Begriff Mangel im Sinne von Defekt. Das ist
nicht das, was das Gesetz unter einem Sachmangel versteht,
wenngleich natürlich oft ein Defekt ein Mangel sein wird. Ich
verweise noch einmal auf § 434 BGB.

Ich könnte den § jetzt reinkopieren, aber das sei mal geschenkt. Erklär mir doch einfach mal warum der § nicht greift, und vor allen Dingen, warum er aufgrund der Tatsache, dass der Käufer den Wagen schon kannte (kennen konnte / kennen musste) nicht zur Anwedung kommt.

Der Rest ist
uninteressant. Niemand hat das Autohaus gezwungen, das
Fahrzeug zu verkaufen, bzw. ist es wohl fahrlässiges
Verschulden des Autohauses das Fahrzeug nicht überprüft zu
haben.

Wo steht das im Gesetz?

Das habe ich nicht verstanden, sry. Wo soll was im Gesetz
stehen??

Wo findet sich im Gesetz eine Grundlage für deine Annahme,
dass ein fahrlässiges Unterlassen der Überprüfung (was
übrigens nicht vorliegt, der Verkäufer hat ja nicht aus
Versehen darauf verzichtet, sondern er hat es vorsätzlich
unterlassen)

woher weißt Du das?

hier irgendeine Rolle spielt?

Jetzt bin ich etwas verwirrt. Geschrieben hbe ich das hier:

Niemand hat das Autohaus gezwungen, das Fahrzeug zu verkaufen, bzw.
ist es wohl fahrlässiges Verschulden des Autohauses das Fahrzeug
nicht überprüft zu haben.

was genau möchtest Du jetzt wissen?

1 „Gefällt mir“

Erklär mir doch einfach mal warum der § nicht
greift, und vor allen Dingen, warum er aufgrund der Tatsache,
dass der Käufer den Wagen schon kannte (kennen konnte / kennen
musste) nicht zur Anwedung kommt.

Wieso sollte ich erklären, was ich gar nicht behaupte? § 434 BGB ist selbstverständlich der Tatbestand, um den es hier geht. Und er wird eher nicht als erfüllt anzusehen sein, weil - ich wiederhole mich - der Wagen so ist, wie er sein sollte, nämlich so, wie der Käufer ihn kannte. Man kann das auch anders sehen, insbesondere wenn ein Mangel vorlag, den niemand kannte, und der nicht dem Zustand des Wagens entspricht, wie man ihn annehmen musste. Dafür muss man aber trotzdem am Gesetz, also an § 434 BGB argumentieren, und das tust du nicht.

Wo findet sich im Gesetz eine Grundlage für deine Annahme,
dass ein fahrlässiges Unterlassen der Überprüfung (was
übrigens nicht vorliegt, der Verkäufer hat ja nicht aus
Versehen darauf verzichtet, sondern er hat es vorsätzlich
unterlassen)

woher weißt Du das?

Weil es auf der Hand liegt. Aber wenn es so wäre, wie du sagst, umso „schlimmer“, dann liegt nicht mal Vorsatz vor, sondern nur Fahrlässigkeit.

was genau möchtest Du jetzt wissen?

Ich möchte einfach nur wissen, wo deine Ansichten eine Stütze im Gesetz finden.

§ 442 BGB
Hallo,

Ich könnte den § jetzt reinkopieren, aber das sei mal
geschenkt. Erklär mir doch einfach mal warum der § nicht
greift, und vor allen Dingen, warum er aufgrund der Tatsache,
dass der Käufer den Wagen schon kannte (kennen konnte / kennen
musste) nicht zur Anwedung kommt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html

Gruß

S.J.

Hallo,

Herr X hat ein KFZ geleast. Am Ende der Laufzeit löst er das
KFZ ab (Kaufvertrag über ein Gebrauchtwagen wird mit dem
Autohaus geschlossen). Das KFZ hat einige Mängel mit der Zeit
entwickelt, das Autohaus hat vorm dem Vertragsabschluss weder
nach Mängeln gefragt, noch hat es das KFZ begutachtet. Muss
das Autohaus nun für die Sachmängel haften?

nein. http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html

Gruß

S.J.

Hallo!

Ich glaube, hier redet ihr nicht von den gleichen Dingen. Ich finde es nämlich vom dogmatischen Ansatz her durchaus richtig zu sagen, es kommt auf den Vertragsinhalt an, wie sonst auch immer. Ich glaube auch nicht, dass er einen Defekt mit einem Mangel verwechselt.

Allerdings wird man normalerweise über die Vertragsauslegung, wenn da nicht etwas anderes im Wortlaut steht, zu dem Ergebnis kommen, das du beschrieben hast. Wobei das jetzt aus dem Bauch heraus ist, müsst ich nochmal genauer drüber nachdenken.

Gruß
Tom

Hallo!

Aber laut Sachverhalt handelt es sich nicht unbedingt um Mängel, die der Käufer kennt. Wenn das so sein sollte, ist die Sache eh klar. Interessant ist es eigentlich nur, wenn es sich um einen Mangel handelt, den der Käufer nicht kennt.

Gruß
Tom

Hallo,

Sache eh klar. Interessant ist es eigentlich nur, wenn es sich
um einen Mangel handelt, den der Käufer nicht kennt.

dann haftet der Verkäufer.

Gruß

S.J.