In einer Firma herrscht absolutes Rauchverbot. Lediglich an einer Stelle im Unternehmen ist es den AN gestattet zu rauchen. Dies ist gleichzeitig der Bereich, an dem Ware an Kunden herausgegeben wird. Dieser Platz wird ständig durch den Boss durch eine Kamera überwacht. Darüberhinaus hat der AG angekündigt, künftig in allen Büros Kameras anzubringen, um so alle Mitarbeiter ständig überwachen zu können.
Frage 1: Die Kamera im Warenausgangsbereich ist sicher sinnvoll. Muss der AG dann aber nicht einen anderen Platz zum Rauchen zur Verfügung stellen, der nicht überwacht wird ?
Frage 2: Ist eine „Rund um die Uhr“ Überwachnung sämtlicher AN überhaupt zulässig ?
Frage 3: Wenn diese Überwachung unzulässig ist, was kann der AN dagegen tun. Kann er die Arbeit verweigern ?
In einer Firma herrscht absolutes Rauchverbot. Lediglich an
einer Stelle im Unternehmen ist es den AN gestattet zu
rauchen. Dies ist gleichzeitig der Bereich, an dem Ware an
Kunden herausgegeben wird. Dieser Platz wird ständig durch den
Boss durch eine Kamera überwacht. Darüberhinaus hat der AG
angekündigt, künftig in allen Büros Kameras anzubringen, um so
alle Mitarbeiter ständig überwachen zu können.
Frage 1: Die Kamera im Warenausgangsbereich ist sicher
sinnvoll. Muss der AG dann aber nicht einen anderen Platz zum
Rauchen zur Verfügung stellen, der nicht überwacht wird ?
Frage 2: Ist eine „Rund um die Uhr“ Überwachnung sämtlicher AN
überhaupt zulässig ?
Hallo Matthias,
der Arbeitgeber muß überhaupt keinen Raum zum Rauchen zur Verfügung stellen. Es kann auch ohne weiteres im gesamten Betrieb striktes Rauchverbot herrschen.
Zur Frage der Kameraüberwachung: Eine heimliche Überwachung ist sicherlich angreifbar. Gegen die zuvor bekannt gemachte Überwachung der Firmenräume wirst Du aber wenig ausrichten können. Ausgenommen natürlich Toiletten etc, egal ob heimlich oder angekündigt.
das wichtigste einmmal zuerst: Arbeitsverweigerung ist ein Kündigungsgrund! Arbeitnehmer setzen sich damit immer ins Unrecht! Deshalb nicht zu einer solchen Maßnahme greifen.
Jetzt zu Deiner Frage:
Die Überwachung von Arbeitnehmern durch Mikrofone („Wanzen“) stellt in der Regel eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und ist mangels Zustimmung des Arbeitnehmers sogar strafbar (§ 201 Strafgesetzbuch).
Optische Überwachungseinrichtungen, die nach den Umständen nicht unumgänglich erforderlich sind, werden ebenfalls als in der Regel unzulässig angesehen werden müssen, weil sie die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen.
Habt Ihr einen Betriebsrat? Dann sofort informieren. Habt Ihr keinen und der Arbeitgeber läßt von seinem Vorhaben nicht ab, solltet Ihr Euch nicht scheuen das Arbeitsgericht anzurufen.
Mit kollegialen Grüßen
Michael
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Hi Matthias,
dieses Thema wird durchaus kontrovers diskutiert. Die derzeit herrschende Meinung ist aber, dass eine Überwachung jeden Arbeitsplatzes nicht gerechtfertigt ist und in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter eingreift.
Es ist immer eine Güterabwägung zu treffen. Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und das Recht des Arbeitgebers zur Kontrolle andererseits. Was aber will der Arbeitgeber mit einer permanenten Kontrolle erreichen? Wenn er seinen Mitarbeitern dermaßen mißtraut, dann sollte er sich neue Arbeitnehmer suchen, denen er mehr Vertrauen entgegen bringt.
Wenn es sich um andere Gründe handelt und der Mitarbeiter ist dadurch einer quasi permanenten Kontrolle ausgesetzt (z.B. Kassenzonen und Verkaufsräume werden bezüglich Ladendiebstahl überwacht), muß der Mitarbeiter dies akzeptieren.
Aber nur um Raucher am Arbeitsplatz zu erwischen, halte ich nicht für hinreichend, um in die Persönlichkeitsrechte der AN einzugreifen.
Also müßte das zuständige Arbeitsgericht diese Art der Überwachung untersagen. Aufgabe des Betriebsrates und der Fachgewerkschaft.
Was das Rauchen angeht, ist es ganz klar, der Arbeitgeber kann in allen Betriebsräumen das Rauchen untersagen, und das mit gutem Grund.
Ausnahme bei der Überwachung durch Kameras generell sind die sanitären Anlagen für die Mitarbeiter.
Gruß,
Francesco
Nachtrag
Die Raucherzone ist hier nicht das Problem, vielmehr rechtfertigt der AG die hier stattfindende Überwachung mit der Örtlichkeit, da dort auch Kunden freien Zutritt haben (jedoch ohne das die Ware dort direkt ausgehändigt wird).
Das eigentliche Problem ist die angedrohte lückenlose Überwachung aller Arbeitsplätze incl. Tonaufzeichnung während der gesamten Arbeitszeit.
Eine Kameraaufzeichnung in Räumen, in denen eine Gefahr des Diebstahls besteht, ist sicherlich sinnvoll. Ist dort aber auch eine Tonaufzeichnung rechtens ?
Schon mal vielen Dank für die bisherigen Antworten.
nach welchem § ist das verboten?
Das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen macht Auflagen für Telefongespräche mit Kunden (Eine Aufzeichnung hat stattzufinden). Kennst Du hier die rechtliche Seite der Mitarbeiter (z.B.: eine Sekretärin führt keine Kundengespräche zu Vertragsabschlüssen, darf sie dann mitgeschnitten werden?)?
Gruß
Klaus
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Hi Klaus,
zunächst einmal berührt dieses Thema das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen, so wie es sich aus Art. 2 GG ableitet.
Der BGH hat in seinen Urteilen (NJW 1957,1315; NJW 1966, 2353; NJW 1975, 2075) und zuletzt in dem Urteil (NJW 1995, 1995) klargestellt, dass die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilliguung des Abgebildeten ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist. Das gilt auch, wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.
In ZMR 2001, 156 und ZMR 2000, 542-543 nachzulesen.
Das Landgericht Berlin hat in seinem noch recht frischen Urteil vom 15.02.2001 (65 S, 279/00) diese Rechtsprechung bestätigt und angewendet. Da ging es um die permanente Videoüberwachung einer Toreinfahrt eines Mehrfamilienhauses, um immer wiederkehrende Sachbeschädigungen und Diebstähle zu verhindern.
Eine permanente Videoüberwachung ist nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, z.B. in Banken (auch dort nur im Bereich der Kassenschalter).
Und selbst diese Aufzeichnungen müssen in festgelegten Zeittakten gelöscht werden.
Umstritten ist die permanente Videoüberwachung von innerstädtischen Plätzen und Straßenkreuzungen. Hier kann man eventuell die gleichen Maßstäbe ansetzen wie bei Banken (Eindämmung der Kriminalität, Verhinderung von Kapitalverbrechen, usw.)
Aber am Arbeitsplatz ist das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen immer ein höheres Gut als das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers.
Was für die Bildaufzeichnung gilt, das gilt auch grundsätzlich für die Tonaufzeichnung.
Wenn du sagst, das Bundesaufsichtsamt hätte die Tonaufzeichnung von Gesprächen mit Kunden vorgeschrieben, dann prüfe diese Aussage einmal auf den Wahrheitsgehalt. Ich habe da Zweifel. Das wäre ein glatter Verstoß gegen das Grundgesetz.
Es gibt nur, auch im privaten Bereich, eine Möglichkeit, ein Telefongespräch aufzuzeichnen, nämlich dann, wenn ich meinen Gesprächspartner vorher um Erlaubnis frage, das Gespräch aufzeichnen zu dürfen. Alles andere ist nicht zulässig.
Abgesehen davon wissen zumindest die Juristen hier am Brett, dass Tonbandaufzeichnungen vor Gericht als Beweisstücke nicht zugelassen sind.
Gruß,
Francesco
danke für Deine ausführliche Antwort.
Bei den Tonaufzeichnungen in dem mir vorliegenden Fall ist es so, dass die Mitarbeiter (inzwischen) wissen, dass Ihre Gespräche mit den Kunden aufgezeichnet werden. Ob die Kunden das auch wissen ist mir nicht bekannt. Da bei den Gesprächen Bankgeschäfte abgeschlossen werden, werden die Aufzeichnungen im Streitfall aus der Schublade gezogen. Dann weiss es auch der Kunde . Jetzt frage ich mich, wozu, wenn das vor Gericht grundsätzlich nicht als Beweisstück zugelassen ist?
Deinen Hinweis
das Bundesaufsichtsamt hätte die
Tonaufzeichnung von Gesprächen mit Kunden vorgeschrieben, dann
prüfe diese Aussage einmal auf den Wahrheitsgehalt
werde ich beherzigen.
Gruß
Klaus
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