Reisekostenerstattung für Vorstellungsgespräch

wer muss zahlen und was kostet der km mit dem auto?

Hi Thorsten,
der Bewerber muß gewöhnlich selbst für die Kosten aufkommen. Er kann sie allerdings steuerlich absetzen bzw. geltend machen.
Denkbar wäre zwar auch ein Vertrag mit dem zukünftigen Arbeitgeber, dass dieser sich verpflichtet, die Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch zu ersetzen, aber in der Praxis kenne ich da keinen einzigen Fall.
Gruß,
Francesco

Wer die Musik bestellt
Hi Francesco
…zahlt.

Ich kenne das genau andersrum, nämlich das derjenige, der zum Bewerbungsgespräch einlädt, die Reisekosten übernimmt, wenn nichts anderes vereibart ist. (Auftrag, der durch die Einladung zustande kommt: §670 BGB)

Zur Höhe: anspruch auf Erstattung besteht bei „Aufwendungen, die ein vernünftiger Mensch für erforderlich halten darf“. Im Klartext:
Reisekosten
Das sind beim Privat PKW km-Sätze nach den geltenden steuerrechtlichen Regelungen. Bahn und öpnv sind ebenfalls unproblematisch.
Bei Taxikosten wird es schwieriger, oft könnte stattdessen auch der öpnv benutzt werden.
Flugkosten sind ebenfalls nicht unproblematisch, hier kommt oft
die Bahn billiger.
Hotel
Auch nicht einfach, hier sollte das Hotel der angestrebten Stelle entsprechen.
In der Praxis fragt man am besten als Bewerber nach einem „günstigen Hotel in der Nähe“. Man bekommt dann ein paar genannt und sollte (meine Meinung) dann preislich im Mittelfeld bleiben. (Nicht unter Wert verkaufen, aber auch nicht übertreiben)

Er kann sie allerdings steuerlich absetzen bzw. geltend
machen,

*entschuldige die Ergänzung:* wenn sie nicht vom potentiellen AG übernommen werden.

Denkbar wäre zwar auch ein Vertrag mit dem zukünftigen
Arbeitgeber, dass dieser sich verpflichtet, die Fahrkosten zum
Vorstellungsgespräch zu ersetzen, aber in der Praxis kenne ich
da keinen einzigen Fall.

In der Praxis werden die Reisekosten i.d. Regel bezahlt. Bei einem potentiellen AG der sich weigert die Kosten zu übernehmen, würde ich nie anfangen.

Ob die Stelle angetreten wird oder nicht ist übrigens für die Kostenerstattung irrelevant.

Grüsse Rossi

*derkeinRAist,aberschoneinigenleutenbewerbungskostenausbezahlthat*

Hi,
halte ich für sehr interessant. Wenn du selbst als Arbeitgeber oder Vertreter eines Arbeitgebers Kostenerstattungen für Bewerbungsgespräche übernommen hast, dann ist das eine honorige Sache.
Sicherlich ist es auch von der Art der Beschäftigung abhängig und wo der Arbeitsplatz sein soll. Wenn ich von Hamburg nach München zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werde, halte ich es für angemessen, sich über die Kosten zu unterhalten.
Bei einer gewöhnlichen Anstellung im Nahbereich von bis zu 50 km ist es absolut unbräuchlich, zumal in einfachen und mittleren Berufen.
Eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht. Auch der § 670 BGB gibt hierfür nichts her. Es ist schlichtweg eine Vereinbarungssache und ein damit verbundener Vertrag.
Gruß,
Francesco

Grübel
Hi
ich hatte schon angefangen an meiner Erinnerung zu zweifeln, bin aber dann doch fündig geworden:

-----Zitat --------
Quelle: http://www.geocities.com/jurskrip/arbeitsrecht.html#ada

Durch die Bewerbung entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten sowie
Schadensersatzansprüchen bei Pflichtverletzungen.

So muß der AG in Anlehnung an ein Auftragsverhältnis nach den §§662ff. BGB dem Bewerber, wenn er ihn nicht eingestellt und er ihn ausdrücklich zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat, die Fahrtkosten sowie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft erstatten. (§670 BGB analog)
Die Verpflichtung entfällt, wenn der AG den Bewerber im Einladungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Kosten der
Vorstellung vom AG nicht übernommen werden (BAG NZA 1989, 468).
(…)

-------- Zitat Ende ------

oder auch:
(Quelle: http://home.t-online.de/home/rsobb/rechtsinfo.htm)

------Zitat ------
Fordert ein Arbeitgeber einen Bewerber zur Vorstellung auf, so hat er diesem nach §§ 662 bis 667 BGB ohne Rücksicht darauf, ob
später ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, die angefallenen notwendigen Auslagen und Verdienstausfälle zu ersetzen. Will der
Arbeitgeber den Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten ausschließen, so muß er dies bei der Aufforderung zur Vorstellung
bekanntgeben. Erscheint ein Bewerber unaufgefordert zu einem Vorstellungstermin, hat er jedoch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Maßgeblich ist stets der Ort des Bewerbungsgesprächs (in der Regel Personalverwaltung des Ar-beitgebers).
(…)
Im einzelnen sind daher zu erstatten:

Fahrtkosten: Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, bei Benutzung eines Pkw Erstattung der Kilometerpauschale in Anlehnung an die steuerlichen Pauschalen.

Verdienstausfall: Ist gegen Nachweis zu erstatten. Nimmt der Bewerber bei seinem derzeitigen Arbeitgeber einen Urlaubstag, so kann er hierfür jedoch keine Abgeltung verlangen

Flugkosten: Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

Übernachtungskosten: Nur dann, wenn das Vorstellungsgespräch zeitlich so gelegt wurde, daß die An- und Abreise am selben Tag
dem Bewerber nicht zugemutet werden kann.

Verpflegungskosten: Abzurechnen nach Quittung oder steuerlicher Pauschale
_______ZITAT ENDE___________

Ich glaube, dass ich es durchaus richtig mache.
Grüsse Rossi

Ein guter Link
http://www.karriere-jura.de/newsletter/bericht3.htm
Grüsse Rossi

Hallo,
wie ich lese sind die Fachleute hier sich nicht einig,aber das Thema finde ich aüsserst interessant.Wer hat nun Recht, das ist die Frage??
wolln ma gucken was noch so kommt
Mfg
Roger

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

kenn ich auch so
Hallo Rossi,

ich kenn’s auch so: Wenn ich als Firma einlade, muss ich blechen - außer ich sag vorher klar und deutlich, dass ich es nicht tue.

Ein kurzer Blick in Suchmaschine hinsichtlich rechtlicher Grundlage förderte ähnliches zu Tage wie Du auch schon gefunden hast - mit Verweis auf dieselben Paragraphen (was ja eigentlich klar ist … ).

Schönen Abend
Gitte

Hi,
ich lasse mich gerne belehren und habe die Kommentare hierzu mal durchgelesen. Es wird doch kontrovers argumentiert. Grundsätzlich gebe ich dir recht (muß hiermit meine oben gemachten Äußerungen revidieren), aber mit Einschränkungen und gewissen Bedenken. Es handelte sich bei dem zitierten BAG-Urteil um den Fall, dass der Arbeitsuchende besonders zu einem Vorstellungstermin eingeladen worden ist.
Dann hast du Recht.
Doch sollte niemand daraus den Schluß ziehen, wenn er sich für einen Job irgendwo vorstellt, dann schon die Hände aufhalten und Reisekosten verlangen. Man muß also im Einzelfall prüfen, was Arbeitgeber und Arbeitsuchender vereinbaren wollten und ob dies dann durch § 670 BGB abgedeckt ist.
Man lernt nie aus.
Gruß,
Francesco

Hi,

um es kurz zu machen: Jeder seriöse Arbeitgeber wird für ein Vorstellungsgespräch von sich aus Kostenerstattung anbieten, allein schon, weil er es steuerlich geltend machen kann und im Zweifel die neue Arbeitskraft auch sucht. Die Diskussion ist also eigentlich müßig. Pro km gibts DM 0,52 (Hin- und Rückweg(!))

Es muß natürlich alles im Rahmen bleiben. Hat ein Hamburger ein Bewerbungsgespräch in München morgens um 9.00 Uhr sind die Hotelkosten auch vom neuen (potentiellen Arbeitgeber zu tragen, bei einer Anreise von Frankfurt nach Mainz wohl eher nicht.

Gruß
Christian

Hi!

Auch wenn sich die Experten hier streiten… du kannst Dir 100% sicher sein, daß der AG die Kosten im vollen Umfang übernehmen muß.
Ich mußte seinerzeit viel rumfahren für Bewerbungen und hätte es aus eigener Tasche nie zahlen können (dies dürfte wohl der Hauptgrund sein, daß die gesetzliche Regelung hier eindeutig ist)!

Ich habe dann (natürlich erst nachdem ich da net anfangen wollte/durfte ;o)) immer ein Fax geschickt mit der Rechnung über KM * 0,52 DM und fast immer direkt bekommen (manche haben sich gewehrt und erst nach Mahnung bezahlt…) und nur einmal nicht bekommen. Wäre ich da allerdings vor Gericht gegangen hätte ich es auch noch bekommen!

Allerdings hatte ich auch Glück mit den Firmen, denn ca. die Hälfte erstattete die Kosten von sich aus…

Das Gesetz sagt, die Firma muß die Bahnkarte 2. Klasse bezahlen, was ungefähr aufs Gleiche wie die Spritkosten rauskommt. Eventuell hat sich dsa Verhältnis durch die verschiedenen Preiserhöhungen geändert und eventuell auch der Kilometersatz, dat weiß ich jetzt net…

Gruß

Bernd

P.S.: Ich kann Dir net die Paragraphen sagen, aber ich hatte seinerzeit 4 Anwälte/Richter im Verein, die allesamt genau das Gleiche sagten ;o))

Nachtrag…
Hi!
Die Hotelkosten müßen natürlich auch erstattet werden, aber hier hängt das von der Notwendigkeit ab, d. h. es geht nur, wenn es dir „nicht zumutbar“ ist rechtzeitig von zu Haus loszufahren (bzw. wenn es keine Bahnverbindung so früh gibt).

Hierfür gibt es genaue Regelungen der Zeiten , die ich aber nicht genau sagen kann…

Bernd

52 Pfennig?
Hi!

Sind das nicht jetzt 58 Pfennig?

Gruß´
Guido

Hi!

Schrieb schon: „Eventuell hat sich dsa Verhältnis durch die verschiedenen Preiserhöhungen geändert und eventuell auch der Kilometersatz, dat weiß ich jetzt net“

Ich nehme mal an, daß man sich nach dem Satz richten kann, den man auch bei der Steuer bekommt…

Bernd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wer lesen kann…
…ist klar im Vorteil!

Hi!

Da habe ich was in Deinem Posting überlesen - sorry!

Gruß
Guido

P.S. Es sind seit Januar übrigens 58 Pf.