so wie ich das Gewährleistungsrecht verstanden habe, gelten gesetzlich 6 Monate Gewährleistung für Mängel, die bereits beim Kauf bestanden haben und der Verbraucher hat 2 Jahre Zeit, sie geltend zu machen.
Allerdings muß er nach Ablauf der 6 Monate beweisen, daß der Mangel bereits von Anfang an vorlag. Das dürfte eigentlich nur möglich sein, wenn das Gerät bereits in den ersten 6 Monaten zur Reparatur war bzw. getauscht wurde und dies belegbar ist.
Was jedoch, wenn der Kunde z.B. sagt: ein Jahr funktionierte das Gerät einwandfrei, aber im 2. Jahr trat ein Defekt auf? Dann liegt doch genaugenommen kein Fall für die Händlergewährleistung mehr vor.
Wenn der Kunde also angibt, daß das Gerät erst nach Ablauf der 6 Monate ausfiel und das ggf. mehrfach hintereinander mit dem gleichen Fehler, gibt es kein Recht auf Rücktritt bzw. Wandlung, da kein Gewährleistungsfall mehr?
Dieser wäre nur gegeben, wenn das Gerät in den ersten 6 Monaten bereits zur Reperatur war und später erneut ausfiel. Richtig?
Allerdings muß er nach Ablauf der 6 Monate beweisen, daß der
Mangel bereits von Anfang an vorlag. Das dürfte eigentlich nur
möglich sein, wenn das Gerät bereits in den ersten 6 Monaten
zur Reparatur war bzw. getauscht wurde und dies belegbar ist.
Das ist eine arg verkürzte Darstellung - und letztlich auch nicht ganz richtig. Ein Sachmangel muss nicht unbedingt ein Defekt sein. Und ein Defekt kann auch zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nachweisbar sein, z.B. weil es sich um einen Serienfehler handelt oder weil ein Sachverständigengutachten weiterhilft. Es gibt sehr, sehr, sehr viele verschiedene Varianten, so viel das Leben eben ermöglicht.
Was jedoch, wenn der Kunde z.B. sagt: ein Jahr funktionierte
das Gerät einwandfrei, aber im 2. Jahr trat ein Defekt auf?
Dann kann er seine Beweise stecken lassen. Seine Klage wäre nämlich dann nicht schlüssig, weil schon aus seinem eigenen Vortrag gefolgert werden könnte, dass ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlag. Nicht einmal ein Versäumnisurteil kann mit so einem Vortrag erwirkt werden.
Dann liegt doch genaugenommen kein Fall für die
Händlergewährleistung mehr vor.
Eben.
Wenn der Kunde also angibt, daß das Gerät erst nach Ablauf der
6 Monate ausfiel und das ggf. mehrfach hintereinander mit dem
gleichen Fehler, gibt es kein Recht auf Rücktritt bzw.
Wandlung, da kein Gewährleistungsfall mehr?
Richtig.
Dieser wäre nur gegeben, wenn das Gerät in den ersten 6
Monaten bereits zur Reperatur war und später erneut ausfiel.
Richtig?
Nein, der Gewährleistungsfall liegt nur vor, wenn zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (in der Regel: Übergabe) ein Sachmangel vorliegt. Ob drei oder neun Monate danach tut nichts zur Sache.
Übrigens: Beweisfragen sind das eine, aber wer wider besseres Wissen Klage erhebt, um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, der ihm nicht zusteht, begeht einen Prozessbetrug nach § 263 StGB.