Kurze Frage: Prozeßkostenhilfe?

Kann ich für die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Prozeßkostenhilfe beantragen, um einen Anwalt mit meiner Vertretung zu beauftragen? Die Grundbedingungen (geringes Einkommen wg. Umschulung) sind gegeben.
Danke im Voraus.

Hallo Matthias,

selbstverständlich kannst du einen solchen Antrag stellen…wenn dein Einkommen wirklich gering ist, wird dir dieser auch bewilligt. Die Formulare hat der Anwalt, un der weiß auch, ober du noch unter der Einkommensgrenze liegst.

NUR…Prozeßkostenhilfe wird in jedem Fall zurückgefordert !
Du bist später dann verpflichtet, auf Aufforderung dein Gehalt offen dazulegen. Und das verjährt nicht nach 3 Jahren. Ich habe gerade eine Anfrage bezüglich meines Gehalts wegen einer 1990 geleisteten Prozeßkostenhilfe bekommen. Ich hatte die schon längst vergessen…

Gruß,
Vabe

FALSCH
Es gibt zwei Arten der PKH… als Unterstützung bzw. als Darlehen

Kann ich für die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht
Prozeßkostenhilfe beantragen, um einen Anwalt mit meiner
Vertretung zu beauftragen? Die Grundbedingungen (geringes
Einkommen wg. Umschulung) sind gegeben.
Danke im Voraus.

Der Antrag ist beim Gericht, die Formulare hat der Anwalt oder auch das Gericht selbst, zu stellen, das für den Fall zuständig ist. Im Vorfeld wird dann gleich geprüft, ob auch Aussicht auf Erfolg ist. Nur wenn diese Aussicht besteht, wird die, letztendlich, Sozialhilfe bewilligt.

Sollte nach Abschluß des Verfahrens eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen, dann verjährt diese vier Jahre nach rechtskräftigem Urteil. Beim Zivilprozeß muß man, trotz guter Aussichten, verloren haben. Wie es beim Arbeitsprozeß ist, weiß ich nicht, denn hier bezahlt normalerweise jeder seine eigenen Kosten.

Ich habe den Fall bei einem Bekannten mitbekommen, sodaß ich da keine präzise Auskunft geben kann. Diese kann Dir aber ein Anwalt oder das Gericht geben. Erkundige Dich vorher.

Es gibt zwei Arten der PKH… als Unterstützung bzw. als
Darlehen

Gut Bernd, mir hat man im Amtsgericht bezüglich meiner Frage wegen der Rückzahlung mitgeteilt, daß Prozeßkostenhilfe generell zurück gezahlt werden muß, wenn der ehemals „Bedürftige“ in einer finanziell sichern Situation ist.

Das ist das, was ich diesbezüglich so erfahren habe und kann es deshalb auch nur so weitergeben.

Vielleicht wäre es hilfreich, wenn du nicht nur schreibst „Falsch“, sondern evtl. einen Link oder eine Quelle mit angibst…

Gruß,
Vabe

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