Abtretung / PFÜB?

Liebe Experten,

bitte helft mir mal. Wie sieht das hier aus?

Wenn man Mitteilung erhält, dass ein Geschäftspartner einmal seine Forderungen abgetreten hat an sein Bank und zum anderen eine Pfändung vom Finanzamt kommt und hier Drittschuldnererklärung abzugeben ist.

Wer hat Vorrang und muss die Drittschuldnererklärung abgegeben werden und wenn ja in welcher Höhe eigentlich, wenn nur gelegentlicher Geschäftskontakt?

Ich meine die Pfändung hat Vorrang - stimmt das und muss das dem anderen mitgeteilt werden ?

Vielen Dank schonmal.

Eure JOYYY

Wer zuerst kommt …

Wenn man Mitteilung erhält, dass ein Geschäftspartner einmal seine Forderungen abgetreten hat an sein Bank und zum anderen eine Pfändung vom Finanzamt kommt und hier Drittschuldnererklärung abzugeben ist.

Wer hat Vorrang und muss die Drittschuldnererklärung abgegeben werden und wenn ja in welcher Höhe eigentlich, wenn nur gelegentlicher Geschäftskontakt?

Ich meine die Pfändung hat Vorrang - stimmt das und muss das
dem anderen mitgeteilt werden ?

Drittschuldnererklärung muß man immer abgeben, § 840 I ZPO.
Ist wirksam (vor allem hinreichend bestimmt) abgetreten worden, dann geht die Pfändung ins Leere. Banken lassen sich gern sog. Globalzessionen geben; ob diese wirksam ist, bleibt zu prüfen.
Am besten fährt man, wenn man die geforderte Summe hinterlegt und es Bank bzw. Finanzamt überläßt, sich untereinander zu zanken (sog. Prätendentenstreit).

  • Django -
    der nur zufällig mal hier war

Danke
Danke Django - auch wenn Du nur zufällig hier warst :smile:

joyyyy

Hallo, die Fragestellung ist etwas verwirrend.

Wenn man Mitteilung erhält, dass ein Geschäftspartner einmal
seine Forderungen abgetreten hat an sein Bank und zum anderen
eine Pfändung vom Finanzamt kommt und hier
Drittschuldnererklärung abzugeben ist.

Die Drittschuldnererklärung muß abgegeben werden; ob Abtretung oder Pfändung: Vorrang hat die, die als erste beim Drittschuldner eingegangen ist.

Falls für den Drittschuldner nicht erkennbar ist, ob Abtretung oder Pfändung gelten soll, kann der Drittschuldner beim zuständigen Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - Antrag auf Hinterlegung des gepfändeten Betrages stellen.
Es geht aber nicht so, dass man einfach dem Amtsgericht das Geld überweist; es muß dort der Antrag auf Hinterlegung gestellt werden und Abtretung und PfÜb vorgelegt werden; das Amtsgericht prüft dann, ob tatsächlich nicht erkennbar ist, wer das Geld erhält und bewilligt dann die Hinterlegung; dafür bekommen Sie dann ein Aktenzeichen der Hinterlegungsstelle übermittelt.
Im Antrag auf Hinterlegung sollte zudem erkennbar sein, dass Sie die Hinterlegung beantragen, um nicht als Drittschuldner für den Fall der falschen Einordnung des Gläubigers haftbar gemacht werden zu können.
mfg
peter

DANKE
O.T.

Gruß Joyyy