Vor einiger Zeit habe ich einige Artikel bei ebay versteigert,
für die Provisionen angefallen sind. Leider habe ich es immer wieder versäumt die Gebühren nach Zahlungsaufforderung zu
begleichen. Jetzt hat ebay für einen lächerlichen Betrag von
ca. 20,- einen Anwalt mit dem Einzug beauftragt. Durch die schriftliche Aufforderung haben sich die 20,- annähernd verdreifacht, ausserdem erhebt ebay nun auch einen Zinsanspruch.
Das Anwaltsschreiben habe ich gut zwei Tage nachdem ich den geschuldeten Betrag überwiesen habe erhalten, bin ich verpflichtet die zusätzlichen Kosten zu tragen? Wenn ich auf meinem Konto bei ebay nachschaue, ist dort z.B. von Zinsen gar keine Rede. Sind Zahlungsaufforderungen via e-mail überhaupt rechtsgültig? Was ist, wenn ich meine e-mail Adresse gewechselt hätte und die Mahnungen z.B. nie erhalten habe? naja…was sagt ihr dazu? Zahlen oder nicht?
Ganz pauschal: Wenn Sie nach Zahlungsaufforderung nicht bezahlen sind sie im Verzug und haben alle daraus entstehenden Kosten zu tragen. Dabei spielt die Höhe des geschuldeten Betrages keine Rolle. Es bedarf auch keiner Mahnung, theoretisch könnte sofort ein Mahnbescheid erwirkt werden. Nach dem „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ ist man nach 30 Tagen automatisch im Verzug, der Gläubiger kann ohne weiteres Zinsen berechnen ( z.Zt. ca. 8 % ). Dem Gläubiger bleibt es selbst überlassen wie er seine ausstehenden Forderungen eintreibt. Wenn er sich der Hilfe eines Anwaltes bedient ist das sein gutes Recht. Sie können sich natürlich auf den Standpunkt stellen „Ich habe ja bezahlt“ und das Anwaltsschreiben ignorieren. Dann kann es allerdings dazu kommen daß der Anwalt oder EBAY die Kosten nachfordern. Wehren könnten sich sich dann nur noch gerichtlich. Aber ob der Aufwand sich wegen ca. DM 60,00 lohnt ? Wie gesagt, da sie die Zahlung versäumt haben befindet sich EBAY meiner Meinung nach vollkommen im Recht.
Hi,
es ist kein Thema, sich über die Rechtsgültigkeit von Mahnungen zu unterhalten, weil dies nicht relevant ist. Mahnungen sind spätestens seit Mitte 2000 nicht mehr erforderlich, um einen Kunden in Verzug zu setzen. 30 Tage nach Rechnungsausgang kann der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren beantragen. Das bedeutet, späestens dann befindet sich der Schuldfner in Verzug und muß alle notwendigen Kosten für das nun beginnende Verfahren tragen. Dazu gehören auch Anwaltskosten und natürlich auch Zinsen.
Wenn ein Gläubiger Mahnungen versendet (keine Bedenken gegenüber EMails), handelt es sich nur um ein goodwill, nicht um ein rechtliches Erfordernis.
Gruß,
Francesco