Mietrecht -Ergänzung / Änderung der Hausordnung

Hallo, ich habe eine Frage an alle Mitrechtexperten.

Bei mir im Haus werden von der Hausverwaltung immer wieder Anschläge (ans Schwarze Brett) vorgenommen. Beispiel:
Die Verwendung von Ablufttrocknern wird verboten, das Grillen wird grundsätzlich (auch für Gartengrundstücke) ausnahmslos untersagt … etc.
Im Mietvertrag, bzw. in der Hausordnung der zur Zeit des Einzugs waren hierzu keine Angaben gemacht.
Ich habe immer wieder gehört, daß nachträgliche Änderungen der Hausordnung nur mit Zustimmung des Mieters gültig sind, bzw. es auch nicht reicht, Aushänge zu machen, sondern eine direkte Briefzustellung erforderlich ist.
Stimmt das so? Wer kann mir ggf. Links /Verweise nennen?

Vielen Dank + Gruß

Michael

Hallo Namensvetter,

folgendes habe ich aus dem Mieterlexikon.

Hausordnung

Die Hausordnung soll das einträchtige Zusammenleben der Mietparteien in einem Hause gewährleisten. In der Hausordnung sind vor allem die Hausreinigung und die Benutzung der gemeinsam zur Verfügung stehenden Einrichtungen (Waschküche, Trockenboden, Speicher, Garten) geregelt. Die Hausordnung enthält aber auch Bestimmungen zum Schutz der Mieter vor gegenseitigen Belästigungen (Hausmusik, Teppichklopfen nur zu bestimmten Zeiten). Stärkere Einschränkungen als in der Hausordnung vorgesehen muss der Mieter aber nicht hinnehmen (OLG München WM 92, 238).
Meistens ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages. Ist sie es nicht, so kann der Vermieter einseitig eine Hausordnung aufstellen. Die in einer solchen einseitig erlassenen Hausordnung getroffenen Anordnungen sind jedoch nur insoweit zulässig, als sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und für ein gedeihliches Zusammenleben der Mietparteien erforderlich sind (Regelung der Benutzungszeiten für Waschküche - AG Friedberg WM 80,85- und Speicher, Einteilung der Treppenhausreinigung, Festsetzung von Ruhestunden). Anordnungen, die den Mieter in der Benutzung seiner Wohnung beschränken oder ihm sonstige Verpflichtungen auferlegen (z. B. Verbot von Besuch nach 22.00 Uhr), sind unzulässig (LG Darmstadt WM 71,135).
Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages, so kann sie von keiner Vertragspartei einseitig abgeändert werden (LG Düsseldorf ZMR 58, 10; LG Duisburg ZMR 57, 343; LG Bonn NJW 58, 146; AG Köln WM 80, 255; AG Hamburg WM 72, 89; AG Siegen WM 71, 40; AG Hattingen WM 56, 104). Wegen der regional unterschiedlichen Lebensgewohnheiten gibt es keine einheitliche Hausordnung für das gesamte Bundesgebiet.
In die Hausordnung werden im allgemeinen vor allem folgende Punkte aufgenommen:
Reinigungsverpflichtungen der Mieter; Turnus der Reinigungsverpflichteten; Reinigungsarbeiten bei Sonderfällen: Anlieferung von Kohlen, Kartoffeln; Reinigungszeiten; Benutzung von Gemeinschaftsräumen: Waschküche, Speicher; Unterstellung von Fahrrädern, Kinderwagen; Ruhezeiten , Schneefegen, Treppenreinigung.

Vielleicht kannst du etwas damit anfangen

Grüße
Michael