heute erhielt ich vom Insolvenzverwalter der Fa. Surf1 GmbH die Aufforderung, ausstehende Providergebühren zu bezahlen. Ich bestreite diesen Anspruch, weil mir Surf1 den zugesagten Internet-Zugang nicht zur Verfügung gestellt hat und ich deshalb vom Vertrag zurückgetreten war bzw. diesen - nur hilfsweise - gekündigt habe (Einschreiben mit Rückschein). Es werden jetzt sogar Gebühren für die Zeit nach hilfsweiser Kündigung verlangt.
Dem Insolvenzverwalter werde ich einen entsprechenden - der Forderung nicht nachkommenden - Brief schicken.
Meine Fragen nun:
Liege ich richtig mit der Annahme, daß eine Vollstreckung aus dieser unberechtigten Forderung erst nach Zustellung eines Mahnbescheids erfolgen kann oder kann der Insolvenzverwalter bereits aus seinem Schreiben heraus den Gerichtsvollzieher beauftragen?
Besteht die Möglichkeit, bei einem bereits begonnenen Insolvenzverfahren mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder hätte die Gegenforderung bereits vorher angemeldet werden müssen (wie heißt die Konkurstabelle eigentlich heute)?
heute erhielt ich vom Insolvenzverwalter der Fa. Surf1 GmbH
die Aufforderung, ausstehende Providergebühren zu bezahlen.
Ich bestreite diesen Anspruch, weil mir Surf1 den zugesagten
Internet-Zugang nicht zur Verfügung gestellt hat und ich
deshalb vom Vertrag zurückgetreten war bzw. diesen - nur
hilfsweise - gekündigt habe (Einschreiben mit Rückschein). Es
werden jetzt sogar Gebühren für die Zeit nach hilfsweiser
Kündigung verlangt.
Dem Insolvenzverwalter werde ich einen entsprechenden - der
Forderung nicht nachkommenden - Brief schicken.
Meine Fragen nun:
Liege ich richtig mit der Annahme, daß eine Vollstreckung aus
dieser unberechtigten Forderung erst nach Zustellung eines
Mahnbescheids erfolgen kann oder kann der Insolvenzverwalter
bereits aus seinem Schreiben heraus den Gerichtsvollzieher
beauftragen?
Da liegen Sie richtig, allerdings wird es dazu wohl kaum kommen.
Besteht die Möglichkeit, bei einem bereits begonnenen
Insolvenzverfahren mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder hätte
die Gegenforderung bereits vorher angemeldet werden müssen
(wie heißt die Konkurstabelle eigentlich heute)?
Kann mir jemand etwas dazu sagen?
Gruß Raúl
Wenn Sie keine Leistungen erhalten haben brauchen Sie auch nicht dafür zu zahlen ! Der Insolvenzverwalter hat lediglich eine Rechnung gefunden und will nun das Geld eintreiben. Ob die Leistung erbracht wurde oder nicht weiß er wahrscheinlich gar nicht; gerade bei Insolvenzunternehmen ist die Buchhaltung oft genug unklar. Schreiben Sie einfach einen höflichen Brief zurück und schildern Sie den Sachverhalt in sachlichem Ton. Sie werden sehen daß sich die Situation klärt. Der Mann ist einfach verpflichtet zu versuchen alle offenen Forderungen einzutreiben.
Wenn Sie Gegenansprüche haben teilen Sie dies im Schreiben ebenfalls mit und bitten um Stellungnahme.
da Sie keine Leistungen erhalten haben, müssen Sie auch nicht bezahlen.
Eine Vollstreckung wäre erst nach Zustellung des Mahnbescheides, und falls Sie hier dann keine Rechtsmittel einlegen, noch die Zustellung des Vollstreckungsbescheides möglich; aber auch gegen den VB haben Sie Rechtsmittel.
Einige „Schuldner“ lassen sich aber leider immer wieder von Konkursverwaltern oder Rechtsanwälten einschüchten und zahlen dann, leider.
mfg
peter
Vielen Dank…
…für die beruhigenden Hinweise. Dann lag ich wohl richtig und kann erst einmal abwarten, ob mir der Insolvenzverwalter nach meinem Schreiben trotzdem einen Mahnbescheid zuschickt.
Einige „Schuldner“ lassen sich aber leider immer wieder von
Konkursverwaltern oder Rechtsanwälten einschüchten und zahlen
dann, leider.
Hier mal die Reihenfolge des Verfahrens und die Möglichkeiten sich dagegen zu wehren:
Nach Mahnbescheidszustellung kann man der geltend gemachten Forderung ganz oder teilweise widersprechen. Dann geht das Mahnverfahren nicht weiter. Dem Gläubiger wird der Widerspruch zugestellt und er muss sich entscheiden, ob er jetzt in das normale Zivilverfahren wechseln will oder nicht.
Erhebt man keinen Widerspruch ergeht nach zwei Wochen Vollstreckungsbescheid, gegen den wieder zwei Wochen lang Einwendungen möglich sind. Verpaßt man diese Zeit, kann vollstreckt werden. Meldet man sich wenigstens noch vor der Vollstreckung, gilt der Widerspruch wie der gegen ein erstes Versäumnisurteil im normalen Verfahren und man kommt somit wieder in das normale Verfahren.
Im normalen Verfahren kann man dann natürlich im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens die Klageabweisung beantragen oder begründen oder dies im mündlichen Verfahren vor dem Richter darlegen. Nach einem entsprechenden Urteil kann dann, sofern keine Rechtsmittel möglich sind, vollstreckt werden.
Und selbst in der Vollstreckung gibt es noch Rechtsmittel. Soll also einer sagen, unser Rechtssystem tauge nichts
Gruß vom Wiz
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