Mietminderung wg. Balkonschaden

Auf meinem Balkon haben sich vor ca. 4 Wochen zwei Fliesenreihen um mehrere Zentimeter wegen Frost angehoben. Auf allen vier obersten Balkone der zwölf Wohnungen ist das passiert. Diese Balkone sind nicht überdacht und die Kunststoffliesen sind auch nicht verfugt (ist aus irgendwelchen Gründen auch nicht vorgesehen).

Bei einem der vier Balkone soll dieser Schaden schon einmal aufgetreten sein. Meine Nachbarin hat dies der Genossenschaft gleich gemeldet. Es kam auch ein Techniker, der sich den Schaden angeschaut hat. Vier Tage später habe ich vorsorglich den Schaden schriftlich gemeldet und um Behebung gebeten. Im Brief habe ich geschrieben, daß ich bis zur Behebung des Schadens die Miete nur unter Vorbehalt einer Minderung bezahle.

Die Balkone wurden 1999 angebracht und sind auch an anderen Häuser der Genossenschaft in der Umgebung angebaut. Auf meinem ist der Schaden am größten. Es besteht erhebliche Stolpergefahr.

Meine Frage: Sollte die Genossenschaft den Schaden in den nächsten (ca.) 6 Wochen nicht beheben, werde ich die Miete rückwirkend tatsächlich mindern. Die Miete wurde wg. des Balkons um ca. 80 DM erhöht. Ist es vertretbar, wenn ich um den festen Betrag von 40 DM mindere, mit der Begründung, der Balkon ist nur zu 50% nutzbar? (Eigentlich ist er ja fast garnicht nutzbar. Außer dumm 'rumstehen ist nichts. Keine Grillfeten, kein Sonnenbaden, kein Sterngucken). Die 40 DM sind etwas weniger als 10% der Kaltmiete.

Die Genossenschaft sagt, die Firma, die sonst Balkone repariert, kann bei diesen Balkonen nichts machen. Sie muß die Herstellerfirma beauftragen; und das kann dauern. Der zuständige Sachberarbeiter (der Genossenschaft) hat Urlaub. - Hat mich das zu interessieren?

Danke an die Experten
José

Hallo jose,

Falls du wirklich für deinen Balkon Miete zahlen MUSST, vgl. Link, hast du selbstverständlich das Recht zur Nettomietzinsminderung.

http://www.ra-kassing.de/miete/balkon/mietprei.htm

Anbei die Höhe event. Minderung:
Der Balkon ist nicht nutzbar 3 % (LG Berlin MM 1986, Nr. 9, 27)
entnommen aus:
http://www.harten.de/mietrecht/index_submenu6.html#_…

ansonsten helfen dir aber auch Mietvereine und deren Internetseiten aus.
Gruss
Alex

Hi José,

eine Mietminderung kannst du vornehmen, wenn das gemietete Objekt Mängel aufweist, die dich in der Nutzung der gemieteten Sache einschränken.
In diesem Fall wäre eine Mietminderung vertretbar. Allerdings darfst du die Miete nicht rückwirkend mindern, sondern nur die laufende Mietzahlung.
Wenn die Miete für den Balkon - wie in deinem Fall - eindeutig aus der Gesamtmiete herausgerechnet werden kann, ist auch die Kürzung um 50% hierfür angemessen, soweit du den Balkon tatsächlich nicht nutzen kannst und auch nicht nutzt.

Gruß,
Francesco