erwarb letztes Jahr im Sommer ein Multifunktionsgerät von Brother „MFC 760“, welches ich aus diversen Gründen erst Monate später anschloß. Es funktionierte nicht und ich sandte es ein. Ich erhielt das Gerät wieder, und etwas anderes funktionierte nicht. Gestern habe ich das Gerät nun das zweite Mal während der noch gültigen Garantie zurückerhalten und es gibt immer noch Fehler. Was tun?
Welche Möglichkeiten gibt es ab wann auf ein Ersatzgerät oder besser noch auf Rückerstattung des Geldes, zumal ich von dem Gerät bislang kaum was hatte und das Nachfolgegerät schon günstiger im Handel zu kaufen ist als dieses Problemgerät.
Welche Möglichkeiten gibt es ab wann auf ein Ersatzgerät oder
besser noch auf Rückerstattung des Geldes, zumal ich von dem
Gerät bislang kaum was hatte und das Nachfolgegerät schon
günstiger im Handel zu kaufen ist als dieses Problemgerät.
das BGB sagt da unter „Gewährleistung“ einiges, leider hab ich momentan keins zur Hand.
M.E. kann der Händler das Gerät einmal reparieren lassen, beim zweiten Mal hast du ein Recht auf Minderung / Wandlung. Eine sofortige Rückgabe des Kaufpreises (trifft zwar nicht mehr bei dir zu) ist normalerweise nicht möglich, dennoch zeigen sich viele Händler kulant.
Kurz gesagt:
Wandlung heisst, Rückgängig machen des Kaufvertrages.
Du hast aber mehrere Mögl.(siehe Link)
Best. AGB´s der Händler sagen aber auch, dass du dem Händler bis zu 3x die Mögl. der Nachbesserung (Reparatur) geben musst.
Vgl. dazu die AGB´s des Händlers.
Gruss
Alex
wenn ein gerät, dass du gekauft hast, nicht funktioniert, dann ist es fehelerhaft im sinne von § 459 BGB. als folge entstehen dir zwei rechte (§ 462): entweder kannst du wandeln (also das gerät zurückgeben und den gezahlten preis verlangen, § 467) oder du kannst mindern (also das gerät behalten und den differenzwert zu einem mangelfreien gerät fordern, § 472).
ein nachbesserungsrecht des verkäufers gibt es im gesetz nicht; was bedeuten soll, dass er nicht verlangen kann, den fehler zu beheben, wenn du dich nicht damit einverstanden erklärst.
im zivilrecht ist es aber häufig so, dass du dich nicht auf die gesetzlichen regelungen verlassen kannst, wenn du etwas anderes mit deinem vertragspartner vereinbart hast. grundsätzlich gilt erstmal das, was ihr abgemacht habt (mit ausnahmen);
das heisst für dich, dass du erstmal in die allgemeinen geschäftsbedingungen deines verkäufers sehen musst und wenn dort nix steht (irgendein punkt mit der überschrift „gewährleistung“ oder „haftung des verkäufers“), dann würde ich den vertrag rückgänigmachen oder dich anderweitig mit dem verkäufer einigen.
gruss
david
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