Eigentumswohnungs-Recht

Hallo Experten,

meine Freundin hat folgendes Problem:
Sie ist Eigentümerin einer selbst bewohnten Eigentumswohnung. Diese Wohnung
hat einen Balkon. Die Nachbarwohnung hat ebenfalls einen Balkon. Die beiden
Balkons sind quasi einer, der in der Mitte durch eine Glasbaustein-Wand
getrennt ist. Der Balkon des Nachbarn ist irgendwie nicht in Ordnung, es
sind mehrere Platten zerbrochen und hochgekommen. Unter dem Balkon tropft
es auf den darunter liegenden Balkon. Wohl gemerkt nur unter dem Balkon des
Nachbarn. Auf dem Balkon meiner Freundin sind auch keine Platten kaputt.
Nun hatte die Eigentümerversammlung neulich beschlossen, alle Balkone
sanieren zu lassen und dies aus der gemeinsamen Kasse zu bezahlen. Der
Verwalter hat daraufhin Kostenvoranschläge machen lassen. Nun hat irgendein
Gutachter (?) erklärt, dass es reichen würde, wenn der oberste Balkon (also
der von meiner Freundin und ihrem Nachbarn) saniert werden würde. Und nur
das Abdichten müsste aus der gemeinsamen Kasse bezahlt werden, aber die
neuen Fliesen z.B. müsste der jeweilige Wohnungseigentümer selbst bezahlen.
Nun verlangt die Eigentümergemeinschaft, dass der oberste Balkon komplett
saniert werden soll, also die Fliesen/Platten entfernt werden, dann soll
das irgendwie abgedichtet und neu gefliest werden. Dies würde meine
Freundin ca. 3000,- DM kosten. Sie sieht jedoch gar nicht ein, dass sie
ihre Seite des Balkons sanieren lassen soll, die ja offensichtlich völlig
intakt ist. Nun die Frage: kann die Eigentümergemeinschaft meine Freundin
dazu zwingen, ihren Balkon auf ihre Kosten ? und nur auf den reinen
Verdacht hin, dass ja unter ihren Platten auch Feuchtigkeit sein
könnte - sanieren zu lassen?
Ich hatte die Idee, dass der Nachbar, wenn er seine Platten aufnimmt, die
neu zu verlegende Dichtung auf der Seite, die an den Balkon meiner Freundin
grenzt, so weit hoch ziehen könnte, dass praktisch der Untergrund des
Balkons durch diese Dichtung in zwei Teile geteilt wird, zwischen denen
kein „Flüssigkeitsaustausch“ mehr möglich ist. Dies ist jetzt zwar keine
rechtliche Frage, aber vielleicht weiß jemand auch, ob das möglich ist. Das
müsste doch dann als Maßnahme ausreichen, oder? Wenn sich dann später
herausstellen würde, dass unter den Platten auf ihrem Balkon doch
Feuchtigkeit ist, kann sie ja immer noch ihren Balkon sanieren lassen.

Vielen Dank für eure Ratschläge. Vielleicht kennt jemand auch Urteile dazu?

Ciao
Magenta

P.S. Ich weiß schon, warum ich nie eine Eigentumswohnung haben wollte…

Hi,

was die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat, läßt sich so nicht durchsetzen.
Eine Eigentümergemeinschaft kann nur für Kosten der Gemeinschaft entschließen, nicht für Kosten eines einzelnen Miteigentümers.
Wenn hier Reparaturen erforderlich sind, kann die Eigentümer-Versammlung beschließen, dass diese Reparaturen durchgeführt werden. Die Kosten muß die Gemeinschaft tragen.
In diesem Fall auch für die Fliesen. Deine Freundin hat einen Anspruch darauf, dass der Balkon in den ursprünglichen Zustand wieder zurückversetzt wird.
Welche Arbeiten notwendig und sinnvoll sind, muß durch ein Gutachten entschieden werden. Auch hier würde ich der Eigentümerversammlung die Kompetenz absprechen.
Ich würde dem Beschluß der Eigentümerversammlung widersprechen und ihn anfechten.
Sollten sich die übrigen Eigentümer dagegen sperren, wäre der Gang zu einem Anwalt sinnvoll.

Gruß,
Francesco

Hallo,
zunächst ist m.E. die Frage zu klären, ob der Balkon zum Gemeinschaftseigentum oder zum Teileigentum Deiner Freundin gehört. Im ersten Fall kann die Eigentümerversammlung die Sanierung beschließen - die Kosten sind jedoch auch aus der Instandhaltungsrücklage zu tragen, und zwar einschließlich der neuen Fliesen. Im zweiten Fall kann die EV zwar nicht den Beschluß zur Sanierung fällen; ich denke jedoch, dass der Eigentümer der unteren Wohnung einen Anspruch hat, den Mangel zu beseitigen, um die Beschädigung seines Eigentums zu verhindern. Freundliche Grüße
Wolle

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Hallo,
zunächst ist m.E. die Frage zu klären, ob der Balkon zum
Gemeinschaftseigentum oder zum Teileigentum Deiner Freundin
gehört.

Ich hab mich inzwischen im Internet mal ein bisschen schlau gemacht und herausgefunden, dass der Innenraum des Balkons normalerweise zum Sondereigentum gehört, aber die tragenden Teile und auch das Geländer grundsätzlich Gemeinschaftseigentum sind.

Im zweiten Fall kann die EV zwar nicht den
Beschluß zur Sanierung fällen; ich denke jedoch, dass der
Eigentümer der unteren Wohnung einen Anspruch hat, den Mangel
zu beseitigen, um die Beschädigung seines Eigentums zu
verhindern.

Das ist schon klar. Aber hat er einen Anspruch darauf, dass die intakte Hälfte eines Balkons aufgerissen wird, wenn nur eine Hälfte tropft?

Ciao
Magenta

Hallo Magenta,

Das ist schon klar. Aber hat er einen Anspruch darauf, dass
die intakte Hälfte eines Balkons aufgerissen wird, wenn nur
eine Hälfte tropft?

Ciao
Magenta

ich denke, er hat einen Anspruch darauf, dass der Schaden fachgerecht beseitigt wird - wenn es sein muss, dann halt auch, indem der gesamte Balkon aufgerissen wird. Ob das wirklich erforderlich ist, sollten wohl die Fachleute entscheiden.

Wolle