Hallo,
wenn man sich bzgl des Waffenrechts definitiv NICHT auskennt, sollte man nichts dazu schreiben!!!
Es gilt nach wie vor § 13 Abs. 6 WaffG:
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier , zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Sollte der Jäger beim Schiessen ausserhalb des Reviers, vielleicht sogar innerhalb einer Ortschaft erwischt werden, wird er SOFORT ohne viel Aufwand als „nicht Zuverlässig“ erklärt und verliert sowohl Jagdschein als auch Waffenbesitzkarte.
Grüße
miamei