Hallo w-w-w ler,
darf man bei Führerscheinentzug (zu schnell) mit einem Mofa (25km/h) fahren???
Uli
Hallo w-w-w ler,
darf man bei Führerscheinentzug (zu schnell) mit einem Mofa
(25km/h) fahren???
Uli
Hi Uli,
ein Mofa ist ein führerscheinfreies Fahrzeug, also darfst Du es ohne Führerschein fahren. Evtl. ist aber eine Mofaprüfung erforderlich (hab das Datum nicht im Kopf), kommt auf das Alter des Probanden an.
Das ist auch oft die einzige Möglichkeit der motorisierten Forbewegung bei Führerscheinentzug z. B. wegen Trunkenheit.
cu Norbert
Hi Uli,
ein Mofa ist ein führerscheinfreies Fahrzeug, also darfst Du
es ohne Führerschein fahren. Evtl. ist aber eine Mofaprüfung
erforderlich (hab das Datum nicht im Kopf), kommt auf das
Alter des Probanden an.
Das ist auch oft die einzige Möglichkeit der motorisierten
Forbewegung bei Führerscheinentzug z. B. wegen Trunkenheit.cu Norbert
Hallo Norbert,
kann man also das Mofafahren niemandem verbieten???
Uli
Hi Uli,
verbieten kann man das schon, ist aber rechtlich sehr schwierig. Generell hat jeder Mensch ein „Zulassung zum Verkehr“. Jeder ist Verekehrsteilnehmer, auch der Fußgänger.
Wenn aber nun das Mofafahren untersagt werden soll, ist das rechtlich schon möglich. Meist geschieht es auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, weil der Klient z. B. auch mit Mofas oder Fahrrädern immer betrunken fährt. Dann kann ihm auch das Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen Fortgewegungsmitteln untersagt werden. Und was dann andere Fortbewegungsmittel sind, legt der Richter fest.
cu Norbert
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Hallo Norbert,
evtl. ist aber eine Mofaprüfung
erforderlich (hab das Datum nicht im Kopf), kommt auf das
Alter des Probanden an.
ich glaube, dazu muß man vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 01.04.1965 geboren sein).
Grüsse
Sven
*derleidererst1970geborenwurde*
NEIN !!
Hallo Leuts,
Wer ein Fahrverbot nach §44StGB oder §§2525 StVG auferlegt bekam, darf KEIN Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen!!
Dies wäre eine Straftat nach §21 Abs1 Nr1 des StVG.
Wer eine Prüfbescheinigung für Mofas hat, oder vor dem 1.4.1965 geboren wurde, der kann auf Antrag vor Gericht eine Ausnahme zum Führen von Mofas erhalten.
Nur wem die Fahrerlaubnis entzogen wurde (Punktemassensammler oder Alkoholiker als Mehrfachtäter), der darf ohne weiteres Mofa fahren.
Entzogene FEsse müssen komplett neu gemacht werden, Fahrverbot ist nach XY Monaten rum und man bekommt den Lappen wieder.
gruß
Dennis
Kleiner Zusatz
Dennis hat leider recht.
Du kannst aber probieren über einen Antrag beim Verwaltungsgericht, eine Sondergenehmigung zu bekommen.
Manchmal klappt es. Allerdings sind die Gerichte dazu übergegangen, rigeros durchzugreifen bei Alkoholfahrern.
Also probier’s, mehr als nein geht nicht.
Gruß Ordnazo
Berichtigung: nicht Fahrzeug sondern Kraftfahrzeug
Tach auch,
Wer ein Fahrverbot nach §44StGB oder §§2525 StVG
auferlegt bekam, darf KEIN Fahrzeug im Straßenverkehr
bewegen!!
Es muss hier Kranftfahrzeug heißen. (Fahrradfahren ist weiterhin erlaubt)
Gruß
HaWeThie
Danke,
stimmt, war nur zu Faul kleinstakribisch alles abzutippen.
dennis
Quelle: Das eine Buch aus der Brettbeschreibung ‚Vier,- und Mehrräder‘ „Die neuen Fahrerlaubnisklassen“
Wer ein Fahrverbot nach §44StGB oder §§2525 StVG
auferlegt bekam, darf KEIN Fahrzeug im Straßenverkehr
bewegen!!Es muss hier Kranftfahrzeug heißen. (Fahrradfahren ist
weiterhin erlaubt)
Gruß
HaWeThie
Einwand
Hallo Dennis,
Entzogene FEsse müssen komplett neu gemacht werden, Fahrverbot
ist nach XY Monaten rum und man bekommt den Lappen wieder.
Ausnahme:Wenn die FE vorläufig eingezogen wurde.Hierbei handelt es sich weder um ein Fahrverbot,noch um eine endgültige Entziehung der FE.Man darf also (sofern vor dem Stichtag geboren),Mofa fahren und muss die FE nicht erneut beantragen.
Gruß Sebastian
Auch hier wieder ein Formulierungsfehler meiner-
seits.
Hallo Sebastian,
natürlich hast Du Recht. Die Zul.St. kann natürlich eine FE auch vorübergehend entziehen, wenn zB das Ergebnis einer noch ausstehenden ärztlichen Untersuchung aussteht…
gruß
dennis