Arbeitszeugnis

Hallo,
muß ich ein Arbeitszeugnis akzeptieren, oder kann ich verlangen, daß es nach meinen Vorstellungen geändert wird?
Alex

Hi,
ein Zeugnis muss wahrheitsgemäß, aber wohlwollend ausgestellt sein. Wenn es zu negativ ist, kannst du dich dagegen wehren.
Schau doch mal auf diese Seite
http://www.ra-kassing.de/arbeit/zeugnis/azgalg.htm
oder
http://dhv-cgb.de/ar_zeugn.htm
oder gib in eine Suchmaschine, z.B. http://www.google.de
das Wort „Arbeitszeugnis“ ein, da findest du jede Menge Infos.

Ciao
Magenta

Hallo Alex,

Zeugnisberichtigung: Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines neuen Zeugnisses (nicht bloß Korrektur) verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen enthält. Die Arbeitsgerichte sind befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen selbst neu zu formulieren. Der Arbeitgeber hat dann das Zeugnis entsprechend auszustellen, ohne dass er auf das Gerichtsurteil verweisen darf, weil dies ein neuer Arbeitgeber negativ deuten könnte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.6.60, a. a. 0.). Ein vom Arbeitgeber auf verlangen des Arbeitnehmers berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.9.92, AP Nr… 19 zu § 630 BGB). Das Zeugnis muss zwar in erster Linie wahr sein; die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts. Es soll aber das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Zwischen dem Wahrheitsgrundsatz und dem Grundsatz des verständigen Wohlwollens besteht ein Spannungsverhältnis. Ein Zeugnis kann nur im Rahmen der Wahrheit verständig wohlwollend sein. Zwar ist es grundsätzlich im redlichen Geschäftsverkehr üblich, schriftliche Erklärungen unter dem richtigen Datum abzugeben. Das gilt aber nicht im Sonderfall des berichtigten Zeugnisses. Wenn ein Zeugnis ein Datum trägt, das nicht unerheblich - in dem vom Bundesarbeitsgericht (a. a. 0.) entschiedenen Fall fünf Monate - nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers liegt, ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass dadurch bei dem neuen Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitnehmer bewirbt, der Eindruck entstehen kann, das Zeugnis sei erst nach einer längeren Auseinandersetzung ausgestellt worden. Ein solcher Eindruck entwertet das Zeugnis. Andererseits sind für den das Zeugnis ausstellenden Arbeitgeber keine Nachteile ersichtlich, wenn das berichtigte Zeugnis mit dem ursprünglichen Datum ausgestellt wird.

Quelle
Arbeitsrecht Halbach, Paland, Schwedes, Wlotzke

Mit kollegialen Grüßen
Michael