Pfändung und Abtretung - was führt der Arbeitgeber

Hallo,
ich habe nach 4 Jahren Prozeß einen Unterhaltsprozeß verloren und muß jetzt 27 TDM an laufenden und rückständigen Unterhalt bezahlen, was ich nicht kann; es droht die Lohnpfändung aufgrund der abzugebenden eV.
In der Vergangenheit aus selbständiger Tätigkeit hatte ich noch Verbindlichkeiten, welche ich durch Ratenvergleiche regulieren konnte.

Mir wurde jetzt erklärt, da ich verheiratet bin, meine Ehefrau selber arbeitet und das 0,5 Kind auf der Steuerkarte das Kind meiner Ehefrau aus vorheriger Ehe bei mir nicht als unterhalts-pflichtige Person berücksichtigt wird, müßte ich mit einer „Kahlpfändung“ unterhalb der Pfändungsgrenze rechnen.
Das Kind, für das ich zahlen muß, ist bereits 16 Jahre alt.

Wenn mir jetzt gepfändet wird, kann ich die restlichen Gläubiger mit den Raten nicht mehr bedienen, welche aufgrund der Ratenvergleiche teilweise auf Teile von Forderungen und auf Verzugszinsen verzichtet haben, unter der Voraussetzung, dass ich die Raten pünktlich bezahle.

Nun zur Gretchenfrage:

Ich trete am 10. 5. d.J. mein jeweils pfändbares Einkommen aufgrund Verbindlichkeiten von 1998 sowie aufgrund eines derzeitigen Giroüberzuges ab. Der Arbeitgeber würde evtl. die Abtretung/en in Höhe der vereinbarten mtl. Raten abführen.

Jetzt kommt in 6/01 das Landratsamt und pfändet das Einkommen aufgrund eines vollstreckbaren Auftrag vom 29-01-01.

Hat jetzt der Arbeitgeber die Abtretungen vom 10.5. abzuführen und den pfändbaren Differenzbetrag an das Landratsamt abzuführen oder fallen die Abtretungen weg und der Arbeitgeber hat die noch kommende Pfändung zuerst abzuführen.
Soweit ich weiß, werden bei Unterhaltsansprüchen unter die Pfändungsgrenze gepfändet, wenn bereits das Gehalt abgetreten oder gepfändet ist; also bekäme das Landratsamt nur noch die Differenz.

Ich habe derzeit ca. 600,00 DM mtl. laufende Ratenzahlungen zu entrichten, pfändbar nach der Pfändungstabelle sind aber bereits ca. 850,00 DM ohne die "Kahlpfädnung/ unterhalb der Pfändungsgrenze.
Stimmt das oder was stimmt?
Gibt es evtl. Links oder Literaur?

Danke,
mfg
peter

Hi Peter,

ich kenne den Begriff „Kahlpfändung“ nicht. Was soll er bedeuten?
Dein Einkommen kann nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden. Nicht „unterhalb der Pfändungsgrenze“.
Das geht ausnahmslos nicht. Der pfändungsfreie Betrag ist unantastbar.
Du hast selbst schon recherchiert, dass der pfändbare Lohnanteil bei dir 850,- DM ausmacht. Dieser Betrag steht den Pfändungsgläubigern zur Verfügung. Wer von denen den 1. Rang hat und damit Anspruch auf das Geld, das kann ich dir bei den spärlichen Angaben nicht sagen. Der Arbeitgeber muß sich allerdings damit auseinandersetzen.
Wegen deiner Probleme, Zahlungsvereinbarungen mit den anderen Gläubigern einhalten zu können, empfehle ich dir, eine der örtlichen Schuldnerberatungsstellen aufzusuchen. Die sind meistens kompetent und können dir ganz gezielt helfen. Ich würde aber keine Zeit verlieren, denn Zeit ist in solchen Situation sehr wichtig.

Gruß,
Francesco