Hallo Ersoy,
ja, Du kannst den MV fristlos kündigen (mußt ihm aber eine angemessene Frist zur Räumung der Wohnung setzen - von jetzt auf gleich ist nur selten eine Wohnung zu finden) und zwar mit ungefähr folgendem Wortlaut:
Sehr geehrter Herr…,
ich sehe mich gezwungen, das mit Ihnen bestehende Wohnraummietverhältnis wegen Zahlungsverzuges von mehr als zwei Monatsmieten gemäß § 554 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen.
Aus dem Mietverhältnis schulden Sie für die Monate …, … und … Mietzahlungen in Höhe von jeweils … DM. Gezahlt haben Sie hierauf … DM. Insgesamt ist ein Betrag in Höhe von … DM nebst Zinsen offen. Eine genaue Aufstellulng der Mietforderungen und Ihrer Zahlungen entnehmen Sie bitte der Anlage.
Gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine fristlose Kündigung gerechtfertig, wenn zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten geschulgdet werden oder nach Nr. 2, wenn ein Betrag geschuldet wird, der zwei Monatsmieten entspricht. Sie erfüllen diese Voraussetzung leider in beiden Alternativen. Ich sehe mich daher zu dieser fristlosen Kündigung gezwungen.
Als Folge der fristlosen Kündigung sind Sie verpflichtet, die Wohnung zu räumen und einschließlich aller Schlüssel an mich herauszugeben. Zur Vereinbarung eines Übergabetermins und Besprechung Ihrer weiteren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag rufen Sie mich bitte unter der Tel. … an.
Für die Räumung und Herausgabe der Wohnung setze ich Ihnen …wöchige Frist (meistens drei bis vier Wochen) bis zum … 2001. Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden ich unverzüglich Räumungsklage gegen Sie erheben.
Und jetzt Achtung!!! Falls es sich um das erste Mal handelt, gibt das Gesetz dem Schluder-Mieter die Möglichkeit, die rückständige Miete innerhalb der Frist zu begleichen, ohne, daß er um seine Bude fürchten muß!!! Deswegen heißt es weiter:
Sie haben die Möglichkeit, den rückständigen Betrag innerhalb der vorgenannten Frist durch Überweisung auf mein Konto … vollständig zu begleichen. In diesem Fall läuft das Mietverhältnis zu den bekannten Bedingungen fort.
Anderenfalls werde ich neben der Räumungsklage eine Zahlungsklage über … DM gegen Sie erheben, die mit weiteren Kosten für Sie verbunden ist.
Rein vorsorglich widerspreche ich bereits der einer stillschweigenden Verlängerung der Mietverhältnisses gemäß § 568 BGB durch den fortdauernden, tatsächlichen Gebrauch der Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
XY
Das Ding stammt von meinem Anwalt, ist also rechtlich abgesichert.
Zahlt der gute Mann nicht bzw. räumt er die Wohnung nicht, kannst Du bei dem zuständigen Amtsgericht Räumungsklage einreichen (das kannst Du sogar selbst machen, weil vor dem AG kein Anwaltszwang herrscht). Allerdings mußt Du ziemlich flott die Gerichtskosten einzahlen, weil die Klage ansonsten nicht zugestellt wird.
Ciao
Tessa