§ 153. Frage an Rechtskundige und Profis:

Hi,

irgendwie ist derzeit der § 153a in aller Munde. Also der § der vermögenden Bürgern (siehe Kohl, Graf etc.) die Möglichkeit gibt sich von einer Bestrafung bzw. Vorstrafe freizukaufen. Welches Gesetz ist das bitte. Was steht da genau drin? War das mit dem § 153 nicht einmal anders gedacht? Warum gibt es solch eine asoziale Sauerei? Für mich ist das keine „neutrale“ Rechtssprechung mehr. Das ist wohl eindeutig eine Klassenrechtssprechung. Liegt wohl im „nachkohlschen“ Trend der deutschen Rechtssprechung. Demnächst wird dann wohl § 153 zum Standard. Nach dem Motto; „Nehmen sie § 153 (kostet aber einige Mark) oder gehen sie in den Knast lieber Angeklagter“. Warum auch nicht? Ein Knasttag kostet den Steuerzahler ja nur ungefähr 300 Mark am Tag. Da ist § 153 schon „preisgünstiger“. Was macht aber das arme „Bürgerschwein“ das keine Kohle hat? Man verzeihe mir die (für mich nicht unbedingt typische) Polemik.

cu Mousehunter

Hallo,

wahrscheinlich spielst Du auf §153 StPO an, wonach von einer Klageerhebung abgesehen werden kann, wenn Zahlungen oder sonstige Wiedergutmachung geleistet werden und die Schwere der Tat einer weiteren Strafverfolgung nicht im Wege steht.

Wenn bekannte Persönlichkeiten in den Genuß dieses Paragraphen kommen, könnte man meinen, daß es sich hier um eine Promi-Schon-Regelung handelt. Mir fehlen Daten, wie hoch der Anteil im öffentlichen Leben Stehender oder Politiker ist, die vom §153 profitieren. Tatsache ist jedoch, daß es ein oft und gerne bei allen möglichen Vergehen von Otto-Normalverbraucher angewendeter Paragraph ist. Sehr beliebt bei Verdacht auf Konkursverschleppung und Unterhaltsverbindlichkeiten. Abgesehen von Fällen böswilligen Handelns befinden sich die Täter oft selbst in schwieriger Situation. Eine Strafverfolgung würde die Situation nur weiter verschlechtern, ohne daß irgend jemand etwas davon hätte. Ich denke deshalb, daß die Anwendung des §153 StPO in der Mehrzahl der Fälle eine vernünftige Maßnahme ist.

Natürlich gilt: Ohne Moos nix los! Wer beschuldigt wird und innerhalb gesetzter Frist kein Geld auftreiben kann, ist schlecht dran. Soll man aber deshalb eine grundsätzlich vernünftige Regelung mit Kritik belegen? Es gilt doch für so unendlich viele Bereiche, daß das Leben sehr schön, aber eben auch teuer ist.

Gruß
Wolfgang

Hallo Mousehunter,

könnte so aussehen das der § 153a Promis bevorzugt, weil gerade in letzter Zeit er immer wieder durch die Medien geistert. Allerdings wird der § oft in Verkehrsdelikten und Ladendiebstählen usw. angewand. Es könne auch gemeinützige Leistungen erbracht werden, also nicht unbedingt Geld. Was den Kohl und Graf angeht, laß die Armleuchter doch zahlen, vor Gericht kriegen die doch sowieso Bewährung wie damals Lambsdorf.

Grüße
Michael

Danke Leute,

eure Hinweise haben mir geholfen das mit dem 153er (halbbwegs) zu begreifen. Ungerecht ist das aber immer noch für mich.

§ 153.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

§ 153a.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,

  1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

  2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

  3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder

  4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

§ 153b.

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

§ 153c.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,

  1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,

  2. die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,

  3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.

§ 153d.

(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.

§ 153e.

(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen

Hallo,

Deine Sichtweise ist durchaus verständlich, denn die populistische Presse und sonstige Medien versuchen gerne diesen Eindruck zu erwecken und brauchen nun mal ihre täglichen Skandale. Und was ist da besser, als langläufig bekannte Vorurteile zu stützen. Aus der Praxis kann ich jedoch nur sagen, dass dieser Eindruck vollkommen falsch ist. Die diversen Möglichkeiten ein Verfahren im Strafrecht einstellen zu können werden für alle sozialen Schichten oder sonst wie abgrenzbaren Tätergruppen gleich großzügig gehandhabt. D.h. eigentlich jeder, der sich eines Vergehens (Keine Mindesstrafe von mehr als einem Jahr) erstmals schuldig gemacht hat, kann auf die Milde einer Einstellung hoffen und wird sie im Regelfall auch erhalten, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Und selbst im Wiederholungsfall kann man, wenn das Delikt nicht einschlägig ist oder genug Zeit zwischen den Taten liegt noch ein zweites Mal Hoffnung haben. Mit freikaufen hat die Sache nur insoweit etwas zu tun, dass es mit der Milde eigentlich ausreicht, den Leuten keine Vorstrafe ins Register zu schreiben und man schon ein gewisses Zeichen setzen möchte, mit dem man ausdrückt, dass eigentlich eine Strafe fällig gewesen wäre. Und dieses Zeichen soll natürlich weh tun. Da die Leute aber unterschiedlich empflindlich und leistungsfähig sind, gibt es hier mehrere Möglichkeiten von der Arbeitsauflage bis zu hohen Geldbeträgen. Und da trifft es dann die Promis eigentlich sogar härter als den Hilfsarbeiter. Denn während der für seine Steuerverkürzung mit ein paar Stunden Unkraut zupfen im Park auskommt, kann jemand mit kräftig Patte mal so den ein oder anderen Geldkoffer in Richtung StA schicken, auch wenn z.B. eigentlich in beiden Fällen das gleiche z.B. 10% Steuerkürzung vorgelegen hat.

Gruß vom Wiz

Merke: 99% der Skandale sind gar keine. Aber die Medien müssen die Leser ja schließlich irgendwie bei Stange halten.

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