Frage zum verlagsrecht

Der Hardcover-Verlag HC verkauft die Taschenbuchrechte an einem Roman für 5 Jahre an den Taschenbuch-Verlag TB-1. Das Taschenbuch erscheint im Oktober 1994 - Laufzeit also bis Oktober 1999. Ohne Info an den Autor wird dieser Vertrag bis Oktober 2000 verlängert.

Im September 1997 verkauft der Verlag HC die Rechte nochmals an Taschenbuch-Verlag TB-2, Erscheinen ab IV. Quartal 1998, Laufzeit ab dann 5 Jahre.

Beide Taschenbuch-Verlage zahlen die vereinbarten Garantie-Honorare, wovon der Autor seinen Anteil ebenfalls erhält.

Aber die zweite Taschenbuchausgabe erscheint nicht im Herbst 1998, 1999, 2000.

Auf Einschreiben-Anfrage Ende 2000 wird dem Autor im April 2001 vom HC-Verlag mitgeteilt, dass er alle Rechte zurückbekommen kann, wenn er selbst einen weiteren Taschenbuch-Interessenten (also TB-3) hat.

Frage: Ist der HC-Vertrag mit TB-3 überhaupt rechtsgültig? Was passiert mit den bereits gezahlten Garantie-Honoraren von TB-2 an HC - und auch an den Autor? Wer muß an wen zurückzahlen? Wer kann über die Rechte verfügen?

Mit einem Gruß aus Berlin
TRPM

Korrektur:
Die Frage nach der Rechtsgültigkeit des Vertrage bezieht sich auf TB-2 und nicht auf TB-3, denn DEN Vertrag würde der Autor gern selbst abschließen - wenn er denn darf.

MfG
TRPM

Der Hardcover-Verlag HC verkauft die Taschenbuchrechte an
einem Roman für 5 Jahre an den Taschenbuch-Verlag TB-1. Das
Taschenbuch erscheint im Oktober 1994 - Laufzeit also bis
Oktober 1999. Ohne Info an den Autor wird dieser Vertrag bis
Oktober 2000 verlängert.

hier stellt sich doch nur die frage: was steht im vertrag des autors (urhebers) mit dem hc-verlag? hat sich der hc-verlag alle weiteren wiederverkaufsrechte zusichern lassen, ggfls. mit der option der verlängerung.

Im September 1997 verkauft der Verlag HC die Rechte nochmals
an Taschenbuch-Verlag TB-2, Erscheinen ab IV. Quartal 1998,
Laufzeit ab dann 5 Jahre.

Beide Taschenbuch-Verlage zahlen die vereinbarten
Garantie-Honorare, wovon der Autor seinen Anteil ebenfalls
erhält.

dann dürfte doch alles in ordnung sein für den autor.

Auf Einschreiben-Anfrage Ende 2000 wird dem Autor im April
2001 vom HC-Verlag mitgeteilt, dass er alle Rechte
zurückbekommen kann, wenn er selbst einen weiteren
Taschenbuch-Interessenten (also TB-3) hat.

alle rechte, wenn er einen tb-interessenten hat? unlogisch!!! es kann ja wohl nur sein, dass er alle rechte zurückbekommt, wenn er dafür geld zahlt!

Frage: Ist der HC-Vertrag mit TB-3 überhaupt rechtsgültig?

kommt immer drauf an, was in allen anderen verträgen steht. ist das dort ausgeschlossen, dürfte der nicht machbar sein.

Was

passiert mit den bereits gezahlten Garantie-Honoraren von TB-2
an HC - und auch an den Autor? Wer muß an wen zurückzahlen?
Wer kann über die Rechte verfügen?

Mit einem Gruß aus Berlin
TRPM

ziemlich verworren! verzwickte lage!

hier stellt sich doch nur die frage: was steht im vertrag des
autors (urhebers) mit dem hc-verlag? hat sich der hc-verlag
alle weiteren wiederverkaufsrechte zusichern lassen, ggfls.
mit der option der verlängerung.

Es handelt sich immer und Standard-Verlags-Verträge:

„§1 Verfasser überträgt dem Verlag für alle Ausgaben, Auflagen udn Sprachen das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung im In- und Ausland an seinem Werk XXXX. Der Verlag ist berechtigt, die ihm durch diesen Vertrag übertragenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.“

Also zum Beispiel für einen oder mehrere Taschenbuch-Lizenzverträge.

Auf Einschreiben-Anfrage Ende 2000 wird dem Autor im April

2001 vom HC-Verlag mitgeteilt, dass er alle Rechte
zurückbekommen kann, wenn er selbst einen weiteren
Taschenbuch-Interessenten (also TB-3) hat.

alle rechte, wenn er einen tb-interessenten hat? unlogisch!!!
es kann ja wohl nur sein, dass er alle rechte zurückbekommt,
wenn er dafür geld zahlt!

Nein, das ist nicht unlogisch, sondern Urheberrechtsgesetz. Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt das Werk nicht mehr erhältlich ist und auch keine weiteren Auflagen geplant sind, fallen die Rechte an den Autor zurück. Dem hat der Verlag ja auch zugestimmt.

Meine Frage war: ob ich die „amtlich“ an mich zurückgefallenen Rechte für eine Neuauflage bei einem (vierten) Verlag nutzen darf, wenn es beim dritten (nicht durch meine Schuld) nicht zu einer Publikation gekommen ist, weil die Rechte noch bei zweiten lagen und de facto nun gar nichts mehr erhältlich ist - und dadurch juristisch der Rechterückfall eingetreten ist.

Gruß aus Berlin
TRPM

hi thomas!

jetzt kommen wir der sache schon näher!!!

Es handelt sich immer und Standard-Verlags-Verträge:

„§1 Verfasser überträgt dem Verlag für alle Ausgaben, Auflagen
udn Sprachen das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung
und Verbreitung im In- und Ausland an seinem Werk XXXX. Der
Verlag ist berechtigt, die ihm durch diesen Vertrag
übertragenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an
Dritte zu übertragen.“

Also zum Beispiel für einen oder mehrere
Taschenbuch-Lizenzverträge.

vermutlich auch verfilmungen, hörspiele, comics etc.

Auf Einschreiben-Anfrage Ende 2000 wird dem Autor im April

2001 vom HC-Verlag mitgeteilt, dass er alle Rechte
zurückbekommen kann, wenn er selbst einen weiteren
Taschenbuch-Interessenten (also TB-3) hat.

Nein, das ist nicht unlogisch, sondern Urheberrechtsgesetz.
Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt das Werk nicht mehr
erhältlich ist und auch keine weiteren Auflagen geplant sind,
fallen die Rechte an den Autor zurück. Dem hat der Verlag ja
auch zugestimmt.

na, dann ist doch alles prima! wenn der verlag von sich aus sagt, dass er kein weiteres interesse an einer gewerblichen nutzung der rechteübertragung hat, dann bitte ihn doch, dieses dir schriftlich explizit zuzusichern, dass du wieder alleinig verfügungs- und gestaltungberechtigter über alle rechte an deinem werk bist, der verlag also auf alle seine rechte verzichtet, ausser an denen, schon gedruckte exemplare noch bis zum verkauf des letzten exemplars der auflage durchzuführen.

Meine Frage war: ob ich die „amtlich“ an mich zurückgefallenen
Rechte für eine Neuauflage bei einem (vierten) Verlag nutzen

das „amtlich“ sehe ich hier nicht. du hast deine rechte ausschliesslich abgetreten. diese kann dir nur der rechteinhaber wieder per willenserklärung zurückübertragen. ich würd mir das aufjeden fall schriftlich zusichern lassen. immerhin könnte der hc-verlag ja einen vertrag mit einem anderen geschlossen haben, dem er diese rechte zusichert.

darf, wenn es beim dritten (nicht durch meine Schuld) nicht zu
einer Publikation gekommen ist, weil die Rechte noch bei
zweiten lagen und de facto nun gar nichts mehr erhältlich ist

  • und dadurch juristisch der Rechterückfall eingetreten ist.

also hat der zweite doch noch ein recht darauf!!! du wirst dich mit hc-v und zweitem einigen müssen. wenn beide kein interesse mehr haben, dann werden sie es dir mitteilen, oder?

Gruß aus Berlin
TRPM