hi thomas!
jetzt kommen wir der sache schon näher!!!
Es handelt sich immer und Standard-Verlags-Verträge:
„§1 Verfasser überträgt dem Verlag für alle Ausgaben, Auflagen
udn Sprachen das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung
und Verbreitung im In- und Ausland an seinem Werk XXXX. Der
Verlag ist berechtigt, die ihm durch diesen Vertrag
übertragenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an
Dritte zu übertragen.“
Also zum Beispiel für einen oder mehrere
Taschenbuch-Lizenzverträge.
vermutlich auch verfilmungen, hörspiele, comics etc.
Auf Einschreiben-Anfrage Ende 2000 wird dem Autor im April
2001 vom HC-Verlag mitgeteilt, dass er alle Rechte
zurückbekommen kann, wenn er selbst einen weiteren
Taschenbuch-Interessenten (also TB-3) hat.
Nein, das ist nicht unlogisch, sondern Urheberrechtsgesetz.
Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt das Werk nicht mehr
erhältlich ist und auch keine weiteren Auflagen geplant sind,
fallen die Rechte an den Autor zurück. Dem hat der Verlag ja
auch zugestimmt.
na, dann ist doch alles prima! wenn der verlag von sich aus sagt, dass er kein weiteres interesse an einer gewerblichen nutzung der rechteübertragung hat, dann bitte ihn doch, dieses dir schriftlich explizit zuzusichern, dass du wieder alleinig verfügungs- und gestaltungberechtigter über alle rechte an deinem werk bist, der verlag also auf alle seine rechte verzichtet, ausser an denen, schon gedruckte exemplare noch bis zum verkauf des letzten exemplars der auflage durchzuführen.
Meine Frage war: ob ich die „amtlich“ an mich zurückgefallenen
Rechte für eine Neuauflage bei einem (vierten) Verlag nutzen
das „amtlich“ sehe ich hier nicht. du hast deine rechte ausschliesslich abgetreten. diese kann dir nur der rechteinhaber wieder per willenserklärung zurückübertragen. ich würd mir das aufjeden fall schriftlich zusichern lassen. immerhin könnte der hc-verlag ja einen vertrag mit einem anderen geschlossen haben, dem er diese rechte zusichert.
darf, wenn es beim dritten (nicht durch meine Schuld) nicht zu
einer Publikation gekommen ist, weil die Rechte noch bei
zweiten lagen und de facto nun gar nichts mehr erhältlich ist
- und dadurch juristisch der Rechterückfall eingetreten ist.
also hat der zweite doch noch ein recht darauf!!! du wirst dich mit hc-v und zweitem einigen müssen. wenn beide kein interesse mehr haben, dann werden sie es dir mitteilen, oder?
Gruß aus Berlin
TRPM