Betriebsbedingte Kündigung zulässig?

Hallo Freunde,
Sachverhalt:
Jemand(52 Jahre) wurde Anfang 2000 aus einem sicheren
Arbeitsverhältnis vom neuen Arbeitgeber abgeworben.
Jetzt wurde ihm betreibsbedingt gekündigt.
Die Stelle würde damit frei und aus Kostengründen nicht mehr besetzt.
Es handelt sich um eine bundeseit bekannte caritativen Pflegedienst, der u.a. auch in der ambulanten Altenpflege tätig ist.
Aus meiner Sicht ist die Kündigung nicht zulässig.
Gründe:

  1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer abgeworben.
  2. Es besteht auch wegen des Alters eine erhöhte Sozialpflichtigkeit des Arbeitgebers.
    Zumal er insgesamt bundesweit tätig ist.
  3. Die finanzielle Situation war zum Zeitpunkt der Einstellung genau bekannt.
  4. Die finanzielle Situation hat sich seit der Einstellung nachweislich mit guten Zukunftsaussichten verbessert.

Frage:
Wie beurteilt Ihr die Rechtslage?
Danke für jeden Rat.
MfG

Hallo,

Bei Betriebsänderungen (Stellenstrichungen) sind betriebsbedingte Kündigungen die einzige Möglichkeit zur Kündigung.

Hallo Freunde,
Sachverhalt:
Jemand(52 Jahre) wurde Anfang 2000 aus einem sicheren
Arbeitsverhältnis vom neuen Arbeitgeber abgeworben.
Jetzt wurde ihm betreibsbedingt gekündigt.
Die Stelle würde damit frei und aus Kostengründen nicht mehr
besetzt.

Die Kündigung muss wegen der wirtschaftlichen Lage unvermeidbar sein. Diese Unvermeidbarkeit muss unbedingt überprüft werden.

Es handelt sich um eine bundeseit bekannte caritativen
Pflegedienst, der u.a. auch in der ambulanten Altenpflege
tätig ist.
Aus meiner Sicht ist die Kündigung nicht zulässig.
Gründe:

  1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer abgeworben.

Abwerbung ist leider kein Kündigungsschutz.

  1. Es besteht auch wegen des Alters eine erhöhte
    Sozialpflichtigkeit des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl treffen. Hier spielt das Alter eine, aber nicht unbedingt die entscheidende Rolle.

Zumal er insgesamt bundesweit tätig ist.
3. Die finanzielle Situation war zum Zeitpunkt der Einstellung
genau bekannt.
4. Die finanzielle Situation hat sich seit der Einstellung
nachweislich mit guten Zukunftsaussichten verbessert.

Wirtschaftliche Situation überprüfen lassen.

Am einfachsten wäre es der Laden hat einen Betriebs- oder Personalrat, der ist in solchen Fällen voll Mitbestimmungspflichtig. Der kann alle Überprüfungen vorher machen. Gibt es ein solches Gremium und es ist nicht beteiligt worden ist die Kündigung unwirksam.

Hilfe kann sich der Kollege noch bei seiner zuständigen Gewerkschaft holen, wenn er denn Mitglied ist.

Gibt es weder einen Betriebs- oder Personalrat ist der Kollege ein Einzelkämpfer, und er muß gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Vor dem Arbeitsgericht wird dann die Wirksamkeit überprüft.
Ist er übrigens der einzige der gekündigt wurde stehen seine Chancen bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht schlecht, denn vielleicht hätte er noch auf einem anderen Abeitsplatz eingesetzt werden können.
Dann ist diese Art der Kündigung auch unwirksam (Der Arbeitgeber muß alles unternehmen die Kündigung zu vermeiden).


Frage:
Wie beurteilt Ihr die Rechtslage?

Hat der Kollege in irgend einer Weise Rechtsschutz (Gewerkschaft oder Privat) sollte er auf alle Fälle klagen. Schlimmer wie auf der Straße liegen kann es nicht werden.

Mit kollegialen Grüßen
Michael

Danke für jeden Rat.
MfG

Hallo,

für die betriebsbedingte Kündigung muß ein Sozialplan vorliegen (Ausnahme: der MA befindet sich noch in der Probezeit).

Im Sozialplan müssen bei der Auswahl der MA folgende Kriterien angewendet werden:

  1. Alter und Familienstand
  2. Dauer der Betriebszugehörigkeit
  3. Ausbildung / Kenntnisse
  4. besondere Gründe, warum unbedingt dieser MA weiterhin gehalten werden muß (z.B. die Buchhaltung besteht nur aus 1 MA, den kann man dann natürlich nicht unbedingt kündigen…)

Jemand(52 Jahre) wurde Anfang 2000 aus einem sicheren
Arbeitsverhältnis vom neuen Arbeitgeber abgeworben.

Sorry, aber in diesem Alter würde ich nur bei ganz besonders harten Umständen nochmal den Job wechseln, vor allem, wenn der alte Job sicher war !!!

Jetzt wurde ihm betreibsbedingt gekündigt.

zeugt zwar von schlechter Planung des AG, wenn aber ein Sozialplan vorliegt …
Die Abfindung dürfte meines Wissens nach max. 1 Monatslohn sein.

Übrigens wurde ein Freund von mir im Okt. 2000 von Xerox eingestellt, nachdem dann festgestellt wurde, dass die Firma Verluste macht, wurden betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Dieser Freund war leider noch in der Probezeit…

Die Stelle würde damit frei und aus Kostengründen nicht mehr
besetzt.

s.o.

Aus meiner Sicht ist die Kündigung nicht zulässig.
Gründe:

  1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer abgeworben.

uninteressant

  1. Es besteht auch wegen des Alters eine erhöhte
    Sozialpflichtigkeit des Arbeitgebers.

siehe Sozialplan

Zumal er insgesamt bundesweit tätig ist.

uninteressant, wenn sowieso mehr als 5 MA (Grenze für Kündigungsschutz) beschäftigt werden

  1. Die finanzielle Situation war zum Zeitpunkt der Einstellung
    genau bekannt.

Ich habe früher mal bei SKF in Stuttgart gearbeitet. Das Werk wurde Ende 1998 geschlossen, zum 01.Okt. 98 wurden noch 3 BA-Studenten eingestellt…

  1. Die finanzielle Situation hat sich seit der Einstellung
    nachweislich mit guten Zukunftsaussichten verbessert.

wieviel gebessert ? von ganz schlecht auf schlecht ? dann gilt immer noch Sozialplan

Wie beurteilt Ihr die Rechtslage?

siehe oben. Evtl. an Gewerkschaft wenden.

Grüsse

Sven

Nachtrag
ich denke, man muß zwischen „moralisch bedenklich“ und Gesetzeslage unterscheiden (leider)

Recht haben und Recht bekommen…

Grüsse

Sven

Ist bundesweit nichts frei???
Die Weiterbeschäftigungspflicht bezieht sich auf das ganze Unternehmen. Ist denn im ganzen Bund keine vergleichbare Stelle frei? Hätte er nicht intern auf eine andere Stelle gleicher Hierarchie aufgrund seiner Qualifikation versetzt werden können?

Ein Sozialplan ist nicht erforderlich, dementsprechend gibt es keinen Anspruch auf Abfindung, wenn nicht eine Massenentlassung vorliegt (ca. 10% der Belegschaft) und nicht aus Tarifvertrag oder anderer Regelung ein solcher folgt.

Achtung: Kündigungsschutzklage muß binnen 3 Wochen eingereicht werden, da sonst die eingangs genannten Gründe nicht mehr vorgebracht werden können.