Hallo wwwler,
Folgende Situation:
Bei uns im Unternehmen gibt es einige Programmierer, die zur Zeit unterbeschäftigt sind. Um ihnen nicht kündigen zu müssen, würden wir sie gerne (mit ihrem Einverständnis) „ausleihen“, d.h. in Projekten unterbringen, die ein anderes Unternehmen abwickelt. Sie sollen dort wie alle anderen Angestellten dieses Unternehmens behandelt werden, nur dass sie von uns bezahlt werden und wir dem anderen Unternehmen eine monatliche Rechnung schicken.
Meine Fragen:
1.) darf man das?
2.) gibt es für sowas Musterverträge?
3.) was ist noch zu beachten?
wir wollen diese Leute nicht verlieren, können sie aber im Moment nicht bezahlen. Diese Mitarbeiter möchten auch alle bei uns bleiben (wir zahlen SEHR gut, nur einer ist bisher gegangen) und sind bereit, für einige Zeit in anderen Unternehmen zu arbeiten (natürlich gegen Aufschlag) Die Idee zu dieser Lösung kam übrigens von einer Programmiererin…
vielen Dank für eure Mühen 
ein paar gute links oder hinweise würden uns sehr helfen können.
Bis dahin
tschüss
Tobias
Hallo Tobias,
euer Unternehmen kann auch Arbeitnehmer verleihen. Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Unbedingt notwendig ist eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung vom Arbeitamt (Landesarbeitsamt).
Schildert Ihr Eure Situation, bekommt ihr die Genhmigung sehr schnell.
Dann müßt Ihr mit Euren Arbeitnehmern eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag abschließen. Wichtig! Die Arbeit in einem solchen Projekt ist immer freiwillig.
Mit der Entleiherfirma müßt ihr einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abschließen. Bedenkt dabei, Zeiten der Krankheit, Urlaub usw. müßt ihr tragen und jenach Vertrag auch mit anderen Arbeitskräften überbrücken.
Einen entsprechenden Mustervertrag könnt Ihr z.B. bei dem
Werner Verlag GmbH & Co KG
Postfach 10 53 54 - 40044 Düsseldorf
beziehen.
Mit kollegialen Grüßen
Michael
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Meine Fragen:
1.) darf man das?
2.) gibt es für sowas Musterverträge?
3.) was ist noch zu beachten?
Hallo Tobias,
euer Unternehmen kann auch Arbeitnehmer verleihen. Grundlage
ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Unbedingt
notwendig ist eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung vom
Arbeitamt (Landesarbeitsamt).
Dieses ist nicht notwendig, wenn die von euch eingesetzten Mitarbeiter erkennbar ein für sich abgeschlossenes Projekt bearbeiten. Wichtig ist in diesem Fall, dass ihr Dienstleistungen (z. B. über einen Dienstleistungsvertrag) verkauft und nicht konkrete Menschen.
So benötigt man die Genehmigung auch nicht.
Wichtig ist halt nur, dass erkennbar keine Leiharbeit erfolgt, sondern dass eine Dienstleistung erbracht wird, z. B. wie ein Handwerker, der etwas repariert (zugegeben, Fachleute werden mich jetzt korrigieren, aber als Beispiel langt es).
Dann müßt Ihr mit Euren Arbeitnehmern eine Ergänzung zum
Arbeitsvertrag abschließen. Wichtig! Die Arbeit in einem
solchen Projekt ist immer freiwillig.
Die braucht ihr nach wie vor.
Bedenkt dabei,
Zeiten der Krankheit, Urlaub usw. müßt ihr tragen und jenach
Vertrag auch mit anderen Arbeitskräften überbrücken.
Auch das gilt hier
Gruß
ALex (der beruflich ständig solche Verträge schreibt, die hier aber nicht passen aufgrund des speziellen Unternehmens.
Wenn die Mitarbeiter bei der Fremdfirma tatsächlich wie beschrieben eingegliedert werden, also auch äußerlich von den Kollegen dort nicht unterschieden werden können und insbesondere auch Anweisungen dort erhalten, geht es nur über Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Die vertragliche Gestaltung ist völlig unerheblich. Das ist immer der Kardinalfehler bei Unternehmen, die meinen, sie könnten das AÜG umgehen. Das Risiko ist hoch: Pro Monat der bei Eingliederung illegalen Überlassung könnt Ihr in so einem Falle mit einem Bußgeld von 500 DM pro Person rechnen.