unzurechnungsfähigkeit in folge

…von alkoholkonsum.

hiho zusammen,

wie ist es eigentlich gerechtfertigt/begründet, daß unter alkoholstehende (aber auch koks, heroin etc) schwächerbestraft werden können? wer alkohol trinkt, weiß doch genau was mit ihm passieren kann, ergo ist das doch absolut vorsätzlich, wenn sich jemand die hucke vollhaut und dann evtl. ne straftat begeht.

wie sieht das der rechtsexperte?

grüße, rené

Hallo,

wie ist es eigentlich gerechtfertigt/begründet, daß unter
alkoholstehende (aber auch koks, heroin etc) schwächerbestraft
werden können? wer alkohol trinkt, weiß doch genau was mit ihm
passieren kann, ergo ist das doch absolut vorsätzlich, wenn
sich jemand die hucke vollhaut und dann evtl. ne straftat
begeht.

ich bin kein ausgebildeter Jurist (echte Fachleute mögen mich daher korrigieren!).

Die Bewertung der Strafwürdigkeit einer Straftat setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Rechtswidrigkeit und Schuld. Für eine Strafverfolgung muss beides (in vollem Umfang) gegeben sein. Ist - wie bei Alkoholkonsum - die Schuldfähigkeit gemindert, dann kann (nicht muss!) das Strafmaß gemindert werden. Voraussetzung ist, dass derjenige sich nicht vorsätzlich übermäßig betrinkt. Für diesen Fall gibt es die rechtliche Konstruktion einer „actio libera in causa“, die Handlung, unter deren Bedingung die Straftat nicht eingetreten wäre. Es bleibt immer die Frage zu klären, ob derjenige wirklich wusste, was er tat (Stichwort Abhängigkeit) und in welchem Umfang er dies wusste (zwei Bier oder eine Flasche Korn). Milder bestraft wird also nur der, bei dem man annehmen kann (denn ein Beweis ist schwer zu führen), dass er nicht wusste, was er tat.

Gruß

Thomas Miller

Hallo!

Ich habe mal gehört, daß das in den USA genau umgekert sein soll. Wer unter Alkohol eine Straftat begeht, soll dort härter bestraft werden, weil man den Einfluß von Alkohol auf sich kennen müsse. Ich habe aber keine Ahnung, ob das stimmt und würde das auch gerne mal hier als Frage stehen lassen.

Liebe Grüße,
Snoef
*diediedeutscheRechtsprechungdiesbezüglichauchmanchmaletwasmerkwürdigfindet*

Also das Probelm ist immer die Schuldfrage. Zur Bestrafung muss im Zeitpunkt der Tat diese rechtswidrig gewesen sein (also gegen geltendes Starfgesetz verstoßen haben und kein Rechtfertigungsgrund vorgelegen haben) und die Schuld des Täters festgestellt werden können. Dies hängt von der Schuldfähigkeit des Täters ab und tatsächlich kann diese eingeschränkt sein, wenn Drogen im Spiel sind. Ob man dies gut oder schlecht findet, sollte man sich immer im Einzelfall überlegen, denn jemand, der z.B. im angeheiterten Zustand eine Kleinigkeit zerstört, muss deshalb nicht unbegingt auch noch genau so hart bestraft werden, wie wenn ein nüchterner die Tat begangen hätte. Den zivilrechtlichen Schadenersatz muss er ohnehin leisten und wenn man sieht, dass jemand wirklich nur aus dem Übermut der Trunkenheit gehandelt hat, nüchtern aber nie zu einer solchen Tat fähig wäre, dann reicht dies als Strafe meiner Meinung nach aus.
Anders sieht es aus, wenn z.B. Menschen durch die Trunkenheit anderer zu Schaden kommen oder größere Schäden entstehen und der Täter nicht nur im Einzelfall mal über die Strenge geschlagen hat und deshalb nicht bestraft werden konnte. Hier gibt es aber die Möglichkeit wegen (fahrlässigen) Vollrausches nach § 323a StGB mit bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Dies trifft übrigens alles nicht die Fälle, in denen sich jemand mit Absicht beraucht um dann zuzuschlagen. Hier kommt die „actio libera in causa“ ins Spiel, die über zwei ziemlich komplizierte Theorien dafür sorgt, dass dann ganz normal so bestraft werden kann, wie ohne Rausch. Daher nie vor Gericht sagen, dass man sich Mut angetrunken hätte um dann die reiche Erbtante umzunieten. Besser sagen, dass man fröhlich gefeiert hat und reichlich angetrunken der Tante begegnet sei, die man schon immer nicht leiden konnte … :wink:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wahnsinn
hallo Wiz,

Anders sieht es aus, wenn z.B. Menschen durch die Trunkenheit
anderer zu Schaden kommen oder größere Schäden entstehen und
der Täter nicht nur im Einzelfall mal über die Strenge
geschlagen hat und deshalb nicht bestraft werden konnte. Hier
gibt es aber die Möglichkeit wegen (fahrlässigen) Vollrausches
nach § 323a StGB mit bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
[…] daher nie vor Gericht
sagen, dass man sich Mut angetrunken hätte um dann die reiche
Erbtante umzunieten. Besser sagen, daß man fröhlich gefeiert
hat und reichlich angetrunken der Tante begegnet sei, die man
schon immer nicht leiden konnte … :wink:

heißt das, daß ich für den „mord“ an meiner tante unter alkoholeinfluß und geschickter formulierung tatsächlich nur 5Jahre bekomme??? unglaublich, das ist genau das, was ich nicht verstehe. sind diese 5Jahre nach §323a StGB tatsächlich das maximum (unter den von dir beschriebenen sonstigen umständen) für einen berauschten, egal welches verbrechen (Mord, Entführung, Terroranschlag etc) er begangen hat? bei den bagatellschäden in angetrunkenem zustand kann ich ja grade noch verständniss aufbringen, und wenn der schaden gezahlt wird, ok.

grüße, rené

Theoretisch sind die fünf Jahre tatsächlich drin. Aber meine etwas pointierte Aussage läßt sich so natürlich nicht 1:1 in die Realität übertragen. Schließlich reicht es nicht, dies einfach nur zu behaupten, sondern man muss vermutlich durch drei Instanzen auch Richter und Schöffen sowie Gutachter davon überzeugen, dass es tatsächlich so war: Also dass man wirklich im Rausch getötet hat und sich nicht berauscht hat um zu töten. Dabei sind die fünf Jahre insoweit verständlich, weil im Rausch es üblicherweise eher auf fahrlässige Tötung hinausläuft und die Leute selten noch so klar sind, dass man eine Tötungsabsicht mit oder ohne Mordmerkmale annehmen muss.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]