Also das Probelm ist immer die Schuldfrage. Zur Bestrafung muss im Zeitpunkt der Tat diese rechtswidrig gewesen sein (also gegen geltendes Starfgesetz verstoßen haben und kein Rechtfertigungsgrund vorgelegen haben) und die Schuld des Täters festgestellt werden können. Dies hängt von der Schuldfähigkeit des Täters ab und tatsächlich kann diese eingeschränkt sein, wenn Drogen im Spiel sind. Ob man dies gut oder schlecht findet, sollte man sich immer im Einzelfall überlegen, denn jemand, der z.B. im angeheiterten Zustand eine Kleinigkeit zerstört, muss deshalb nicht unbegingt auch noch genau so hart bestraft werden, wie wenn ein nüchterner die Tat begangen hätte. Den zivilrechtlichen Schadenersatz muss er ohnehin leisten und wenn man sieht, dass jemand wirklich nur aus dem Übermut der Trunkenheit gehandelt hat, nüchtern aber nie zu einer solchen Tat fähig wäre, dann reicht dies als Strafe meiner Meinung nach aus.
Anders sieht es aus, wenn z.B. Menschen durch die Trunkenheit anderer zu Schaden kommen oder größere Schäden entstehen und der Täter nicht nur im Einzelfall mal über die Strenge geschlagen hat und deshalb nicht bestraft werden konnte. Hier gibt es aber die Möglichkeit wegen (fahrlässigen) Vollrausches nach § 323a StGB mit bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Dies trifft übrigens alles nicht die Fälle, in denen sich jemand mit Absicht beraucht um dann zuzuschlagen. Hier kommt die „actio libera in causa“ ins Spiel, die über zwei ziemlich komplizierte Theorien dafür sorgt, dass dann ganz normal so bestraft werden kann, wie ohne Rausch. Daher nie vor Gericht sagen, dass man sich Mut angetrunken hätte um dann die reiche Erbtante umzunieten. Besser sagen, dass man fröhlich gefeiert hat und reichlich angetrunken der Tante begegnet sei, die man schon immer nicht leiden konnte …
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