Wir sind Gewerbetreibende und hosten für uns und unsere Kunden auch bei Strato.
Seit einigen Monaten sendet uns Strato unsere Rechnungen nicht mehr automatisch per Post zu, sondern wir können „einfach und bequem“ die postalische Zusendung unserer Rechnungen oline bestellen. Dabei muß jede Rechnung angefordert werden.
Das produziert uns neben der erforderlichen Zeit auch noch Online-Kosten.
Ich denke, man hat als Kunde Anrecht auf die Zusendung von Rechnungen. Wie ist hier die Rechtslage?
Danke
Michael
Hi Michael,
die Rechnung ist ein Dokument, aus dem die Forderung, die Höhe des Forderungsbetrages, die Fälligkeit usw. hervorgeht. Es ist also die Grundlage, um eine Forderung realisieren zu können.
Du kannst es ohne Bedenken verweigern, Forderungen zu bezahlen, die nicht durch eine Rechnung dokumentiert sind. Ausnahme sind die täglichen Käufe an Lebensmittel, Restaurantbesuche usw., für die du eventuell eine Quittung erhältst, aber keine Rechnung ausgestellt wird.
Gruß,
Francesco
Find ich klasse !
Das ist echt gut !
Ich probier das auch mal: Meine Kunden müssen sich in Zukunft Ihre Rechung anfordern und ich schick sie dann per Nachnahme zu.
Das darf doch nicht wahr sein …
WOW,
das ist eine coole Strategie. Aber halt bloss die Klappe, auf Nachnahme ist Strato noch nicht gekommen!
MM
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ja, schon klar, Francesco! Aber nehmen wir mal meinen Fall: Ich bin in einer privaten Krankenversicherung und beihilfeberechtigt. Sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Beihilfe gibt es Ausschlussfristen, nach deren Ablauf die von dem jeweiligen Arzt erbrachte Leistung nicht mehr erstattet wird. Was wäre denn, wenn mein Arzt einfach nicht mit seiner Rechnung rüberkäme und dadurch meine Erstattungsansprüche flöten gingen, wenn die Rechnung verspätet doch noch kommt? In dem Fall macht nicht nur derjenige, der die Rechnung erstellt, einen Anspruch geltend, sondern auch derjenige der die Rechnung bekommt. Mir ist so etwas zwar noch nicht passiert. Aber hätte ich in dem Fall nicht auch einen Anspruch auf Erstellung einer Rechnung?
Gruß
Christoph
Hi Christoph,
mir ist das Problem mit den Ausschlußfristen in der Beihilfeverordnung bekannt.
Aber es nützt nichts. Die Beihilfekasse muß eine rechnung akzeptieren, auch wenn sie mit erheblicher Verzögerung erst vorgelegt werden kann. Der Beihilfeberechtigte kann seine Kasse über ausstehende Arztrechnungen informieren. Mehr kann von ihm nicht erwartet werden. Wenn ein Arzt Forderungen erst nach 2 Jahren geltend macht, kann die Forderung verjährt sein. Aber einen einklagbaren Anspruch auf die Rechnung kannst du aus unseren Gesetzen nicht herleiten.
Gruß,
Francesco
danke für die Klarstellung!
Gruß
Christoph