Hi,
im Prinzip hast Du wohl recht, es gibt eine Beförderungspflicht, aber das Bier hast Du trotzdem verloren.
Vor einigen Jahren waren um Bautzen herum Menschenschmuggler und illegal eingereiste unterwegs, die sich per Taxi in die nächste Stadt haben transportieren lassen.
Einige der Taxifahrer haben das ganze wohl sehr wohlwollend betrachtet (brachte ja Knete) und die leute ganz gern gefahren.
Dann kam Prozess wegen irgendsowas wie Unterstützung von Straftaten… und in der Urteilsbegründung meinte der Richter, das die allgemeine Beförderzungspflicht da nicht als Begründung herhalten kann - er hat die Taxifahrer ohne Bewährung verknackt.
Zugegeben ein ungewöhnliches Beispiel, aber an Stelle Deines Wettgegners würde ich das anbringen…
Nicht jeden, Gesetzestext:
Dein Bier hast Du verloren.
Taxifahrer müssen zwar grundsaätzlich jeden mitnehmen aber ein Sturbesoffener stellt immer eine Gefahr isd § 13 dar.
BOKraft:
§ 13 Beförderung von Personen
Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte
Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von
Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der
Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können
sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für
die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste
darstellt.
Personenbeförderungsgesetz:
§ 22 Beförderungspflicht
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn(1)
1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten
Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der
Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen
kann.
nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit der BOKraft (das ist die Durchführungsverordnung) ist ein Taxifahrer verpflichtet, jeden Beförderungsgast zu fahren.
Ausnahmen gibt es natürlich auch, nämlich wenn von der zu befördernden Person eine Gefahr für Leib und Leben des Taxifahrers ausgeht.
Ein Besoffener muß also dann nicht befördert werden, wenn der Taxifahrer befürchten muß, dass der Fahrgast ihm während der Fahrt ins Lenkrad greift oder fällt, wenn ein Fahrgast ihn bedroht oder der Fahrgast eine ansteckende Krankheit hat.
Diese Ausnahmen sind ausschließlich, also keine weiteren Ausnahmen konstruierbar.
Die rechtliche Bestimmung findest du in § 22 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) und in § 13 BOKraft.
Diese Bestimmungen sind Bundesgesetz und gelten also einheitlich in ganz Deutschland.
Wer hat die Wette gewonnen?
Ein Besoffener muß also dann nicht befördert werden, wenn der
Taxifahrer befürchten muß, dass der Fahrgast ihm während der
Fahrt ins Lenkrad greift oder fällt,
Man kann den Besoffenen ja auf den Rücksitz packen und von daher stellt er eigentlich keine Gefahr da (zumal ein richtig Besoffener das Lenkrad eh net mehr findet ;o)))
wenn ein Fahrgast ihn
bedroht oder der Fahrgast eine ansteckende Krankheit hat.
Diese Ausnahmen sind ausschließlich, also keine weiteren
Ausnahmen konstruierbar.
Die rechtliche Bestimmung findest du in § 22 PBefG
(Personenbeförderungsgesetz) und in § 13 BOKraft.
Diese Bestimmungen sind Bundesgesetz und gelten also
einheitlich in ganz Deutschland.
Wer hat die Wette gewonnen?
Tja… würde sagen keiner! An sich muß er ja jeden mitnehmen, aber er kann sich „rausreden“…
Ist es auch als Gefahr zu werten…
…wen der Besoffene so voll ist, daß er vermutlich in den Wagen bröckeln wird…?
Oder wenn jemand extrem verdreckte/nasse Kleidung trägt?
Grüße,
Mathias
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
der Taxifahrer ist keine Hexe mit einer Glaskugel. Er muß befördern. Die Verschmutzung muß er unter Abwägung des Einzelfalles hinnehmen. Sollte eine Verschmutzung tatsächlich stattfinden, hat er Anspruch auf Schadenersatz wegen Reinigungskosten und Verdienstausfall.
gibt es nicht doch noch weitere Ausnahmen von der Beförderungspflicht? Was passiert, wenn der Fahrgast kein Geld hat? Schon am Ziel angekommen, erübrigt sich die Frage. Dann hat der Taxifahrer eben eine offene Forderung gegen den Fahrgast. Was aber, wenn der Fahrgast vor Antritt der Fahrt sagt, daß er kein Geld hat? Muß der Taxifahrer diesen Gast trotzdem befördern?
wenn der Fahrgast vor Fahrtantritt erklärt, er habe kein Geld, muß der Taxifahrer nicht befördern.
Der Beförderungsvertrag ist die Grundlage für die Beförderung. Wenn der Fahrgast seinen Part (den Fahrpreis zu bezahlen) nicht erfüllen kann, kommt der Beförderungsvertrag nicht zustande. Der Taxifahrer kann die Fahrt ablehnen.
In der Theorie bedeutet die Ablehnung der Beförderungspflicht durch den Taxifahrer, daß der Beförderungsvertrag angedient wird, der Taxifahrer aber ablehnt.
In deinem Beispiel kommt es aber nicht soweit. Also eine andere Sachlage.
der Taxifahrer ist keine Hexe mit einer Glaskugel. Er muß
befördern. Die Verschmutzung muß er unter Abwägung des
Einzelfalles hinnehmen. Sollte eine Verschmutzung tatsächlich
stattfinden, hat er Anspruch auf Schadenersatz wegen
Reinigungskosten und Verdienstausfall.
Wie in der Realität die Chancen darauf aussehen, wissen wir beide.
Ich fahre viel mit dem Taxi und höre da so einiges von den Mädels und Jungs.
Mich selbst hat nach einem Oktoberfestbesuch mal ein Taxifahrer stehen lassen (wir mussten eine kleine Pause wegen temporärer Mageninsuffizienz meinerseits einlegen) und ich habe es ihm keine Sekunde lang nachgetragen.