Sozialamt fordert Geld!

Hallo,

Kind aus erster Ehe, endlich 18, Unterhalt vorbei! Jetzt mit 21 Sozialhilfeempfänger. Sozialamt fordert von uns den Betrag, den es an das volljährige Kind zahlt. Darf es das??? Müssen wir bezahlen???

Würde mich über zahlreiche Antworten freuen.
Bitte schnellstens! Brief kam heute, hab nur eine Woche zeit.

Gruß
Renate

Hallo Renate,

folgendes habe ich aus einem Ratgeber Sozialhilfe entnommen.

Müssen Verwandte zahlen?

Aus der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ergibt sich, dass vorrangige Leistungen, und dazu zählt auch Unterhalt, geltend gemacht werden. Wenn das Sozialamt Leistungen erbringt und Unterhaltsansprüche gegen Dritte bestehen, gehen diese per Gesetz auf das Sozialamt über. Die gezahlten Sozialhilfeleistungen werden durch das Sozialamt beim Unterhaltspflichtigen geltend gemacht und zurückgefordert. So müssen auch Eltern für ihre volljährigen Kinder aufkommen, wenn diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu ernähren.
Diese Unterhaltspflicht stammt aus dem letzten Jahrhundert und entspricht nicht mehr den modernen Lebensverhältnissen.
Es muß jedoch die (finanzielle) Situation der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Sind Sie als Unterhaltspflichtiger/Unterhaltspflichtige nicht damit einverstanden, daß und wieviel das Sozialamt von Ihnen wiederholen kann, ist das Amtgerichts zuständig.
Die Eintreibung der ausstehenden Gelder ist oft mit großem Verwaltungsaufwand verbunden. In Bremen sieht man deshalb schon seit einigen Jahren davon ab, weil die einfließenden Gelder nicht die durch den Verwaltungsaufwand entstehenden Kosten abdecken. In Berlin wird bei alten Menschen auf die Heranziehung ihrer unterhaltspflichtigen Kinder verzichtet.

Sie sollten nicht auf Leistungen der Sozialhilfe verzichten, weil Sie Angst haben, daß Ihre Verwandten für Sie bezahlen müssen!

Denn: Nicht alle Verwandten sind unterhaltspflichtig!
Grundsätzlich kann das Sozialamt Unterhaltszahlungen nur von folgenden Verwandten verlangen:
• den Eltern
• den volljährigen Kindern
• den getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten.

Andere Verwandte, wie Großeltern, Geschwister, Tanten, Neffen, Schwägerin, Schwager sind nicht unterhaltspflichtig.

Das Sozialamt kann deshalb z.B. vom gut verdienenden Schwiegersohn oder von wohlhabenden Schwiegereltern kein Geld verlangen. Deshalb müssen von diesen Personen keine Auskünfte darüber gegeben werden, auch wenn das Amt sie dazu auffordert.

Bevor wir erklären, wie das Sozialamt bei der Berechnung vorgeht, sollen hier zunächst alle Fälle aufgezählt werden, bei denen das Sozialamt nichts fordern kann.

l. Ausnahmen und Einschränkungen
Beziehen Sie eine oder mehrere der folgenden Leistungen, kann das Sozialamt Ihre Unterhaltsverpflichteten nicht zur Zahlung heranziehen:
a) bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn:

• Sie nur einmalige Beihilfen (z.B. filr Kleidung) erhalten (Empfehlungen des Deutschen Vereins [DV] filr die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, Frankftirt am Main 1994, Nr. 35)
• Ihre Schulden nach § 15a BSHG übernommen werden (Schuldenübernahme ist kein Unterhaltsbedarf nach dem BGB)
• Sie im Frauenhaus leben (Empfehlungen des DV, Nr. 35)
• Sie den zusätzlichen Barbetrag zur persönlichen Verfilgung erhalten (Empfehlungen des DV, Nr. 28)
• Sie Sozialhilfe als Darlehen bekommen (Sie selbst bezahlen die Sozialhilfe zurück)
• Sie zur Beendigung Ihres Studiums im Examenssemester Sozialhilfe bekommen (die Unterhaltspflicht der Eltern endet in der Regel mit der BAföGHöchstdauer)
• die Beiträge für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden (das ist kein Unterhaltsbedarf)

b) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen, wenn:
• die Leistungen nicht für Sie, sondern für Ihre Angehörigen erbracht werden (z.B. Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 BSHG oder Pflegegeld nach § 69a BSHG)
• Ihnen beim Aufbau einer eigenen Existenzsicherung geholfen wird (§ 30 BSHG, das ist kein Unterhaltsbedarf)
• Sie Unterstützung zur Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben erhalten (§ 40 Abs. l Nr. 6 und 7 und Abs. 2 BSHG, Empfehlungen des DV, Nr. 32)
• Sie vorbeugende Leistungen (z.B. Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG) oder Hilfen zur Familienplanung (§ 37 BSHG) bekommen (diese gehören nicht zum Unterhaltsbedarf)
• Ihnen mit der Hilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden soll (Altenhilfe § 75 BSHG, Eingliederungshilfe § 40 BSHG, usw.; diese sind ebenfalls kein Unterhaltsbedarf)
• Ihnen in einer besonderen sozialen Schwierigkeit geholfen wird oder der Erfolg dieser Hilfe gefährdet wäre (§ 72 Abs. 3 BSHG, Empfehlunen des DV, Nr. 20)
• Beiträge zur Alterssicherung einer Pflegeperson gezahlt werden (§ 69b BSHG)

weitere Ausnahmen:
c)Wenn Sie schwanger sind oder ein noch nicht sechsjähriges Kind allein erziehen, besteht keine Überleitungsmöglichkeit auf Ihre Eltern (§ 90 Abs. l Satz 2 BSHG).

d)Wenn Sie „Prämienarbeit" verrichten oder einen befristeten Zuschuß für die Arbeitsaufnahme erhalten, besteht ebenfalls keine Unterhaltspflicht für Ihre Elten/Kinder (§90 Abs. 4 BSHG).

e)Wenn die Heranziehung Unterhaltspflichtiger eine unbillige Härte darstellen würde, darf das Sozialamt keine Zahlungen verlangen. Härtefälle liegen z.B. vor, wenn
• sich Familien völlig entfremdet haben oder aber zerstreiten würden
• der/die Unterhaltspflichtige den/die Sozialhilfebezieher in der Vergangenheit in besonderem Maß gepflegt und betreut hat und somit den Unterhaltsanspnich übererfüllt hat
• eine nachhaltige und unzumutbare Beeinträchtigung anderer Familienmitglieder folgen würde.

f) Wenn ein unangemessener Verwaltungsaufwand erforderlich ist, kann das Amt von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger absehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsbetrag sehr niedrig ist (z.B. 25 DM).

g) Wenn Sie arbeitslos sind und ergänzende Sozialhilfe bekommen, kann ebenfalls keine Unterhaltsberechtigung bestehen. Denn nur wenn Sie bereit sind, jede Art von Arbeit anzunehmen, müssen die Unterhaltspflichtigen nach dem Bürgerlichen Recht für Sie aufkommen. Dazu müssen Sie jedoch nach den Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes (Zumutbarkeits-Anordnung) und auch nach den Regelungen der Sozialhilfe nicht bereit sein.

h) Wenn Sie Schonvermögen haben, kann das Sozialamt seine Ansprüche ebenfalls nicht geltend machen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht eine Unterhaltsberechtigung nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte über keinerlei eigenes Vermögen verfügt. Da Sie aber als Sozialhilfebezieherln ein Schonvermögen haben dürfen, entfällt die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung, und das Sozialamt kann nichts zurückfordern.

i) Wenn Sie Einkommen haben, das bei der Sozialhilfe nicht angerechnet wird, haben Sie nach Bürgerlichem Recht auch keinen Unterhaltsanspruch gegen Ihre Verwandten. Sie müssen erst Ihr gesamtes Einkommen einsetzen. Tun Sie das nicht, sind Sie nicht unterhaltsberechtigt. Denn nur, wenn das gesamte Einkommen eingesetzt wird, kann eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger stattfinden.

Falls sie keine von diesen Ausnahmen und Einschränkungen geltend machen können, geht das Sozialamt wie folgt vor:

Zunächst ist entscheidend, in welchem Verhäintis die Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechägten zueinander stehen. Dabei gelten bestimmte Regelungen, die davon abhängig sind, in welchem Familienverhältnis die Betreffenden zueinander stehen. Es wird grundsätzlich unterschieden ~ zwischen gesteigerter und nicht gesteigerter (normaler) Unterhaltspflicht.

Das UnterhaUsrecht ist sehr kompliziert. Wir empfehlen Ihnen deshalb, eine Beratungsstelle aufzusuchen.

möglcherweise hilft es Dir einwenig weiter
Michael

Hallo Renate,

meine jüngere Halbschwester ging mit 23 Jahren zum Soz, weil sie schlicht null Bock hatte…mein Vater hätte ihr gerne eine Ausbildung finanziert, war aber nicht bereit, ihr Nichtstun zu ünterstützen.

Als dann ein Schreiben vom Soz an meinen Vater ging, mit der Aufforderung, seine Einkommensverhältnisse darzulegen (er ist Chirurg, von daher wäre er finanziell in der Lage), teilte er dem Soz mit, dass er seine Einkommensnachweise nicht darlegen wird, weil er den Lebenswandel seiner Tochter nicht unterstützt…er begründete das damit, dass sie nach ihrem vergeigten Abi selbstverständlich die finanzielle Unterstützung von ihm gehabt hätte, weiter zur Schule zugehen oder eine Ausbildung zu machen. Da sie aber alles konsquent ablehne, würde er nicht zahlen.

Seither sind einige Jahre vergangen, meine Halbschwester bekommt immer noch Sozialhilfe und mein Vater muß nicht zahlen.

Ich weiß nicht, warum genau das Soz keine Forderungen an ihn stellt…einen Versuch ist es aber doch Wert, wenn ihr wirklich nicht zahlen wollt, aus ähnlichen Gründen, wie mein Vater.

Wichtig ist es, die Frist einzuhalten und dann klar zu formulieren, warum ihr den Sohn nicht unterstützen wollt.

Ich würde es versuchen…es sei denn, er macht eine Ausbildung, dann müßt ihr Unterhalt zahlen, aber dann wäre es ja auch gerechtfertigt, denn man sollte es schon unterstützen, wenn ein Kind sich weiter entwickeln möchte.

Wenn er jedoch so gar nichts macht, würde ich mich weigern…dann kann er arbeiten…oder warum sollte der Vater arbeiten, damit der Sohn ein sonniges Dasein führen kann ?!

Liebe Grüße,
Vanessa

Hallo Vanessa,

vielen vielen Dank für deine Antwort.

So ist es bei uns auch …

… null Bock. Sie hat schon mehrere Ausbildungen abgebrochen und arbeitete nirgends lange.
… bis auf die finanzielle Seite unsererseits. Mein Mann verdient nicht schlecht. Aber ich verwirkliche gerade meinen Traum von einer Ausbildung, mache eine Umschulung. Nachdem ich ja die ganze Zeit zum Arbeiten gesprungen bin, um jahrelang den Unterhalt zu finanzieren. Und außerdem haben wir selbst noch zwei schulpflichtige Kinder und Schulden.

Ich denke, einmal muß doch Schluß sein!!!

Wir als Zweitfamilie mußten eh immer zurückstecken und die Mark mehrmals umdrehen.

Gruß Renate

Hallo Renate,

meine jüngere Halbschwester ging mit 23 Jahren zum Soz, weil
sie schlicht null Bock hatte…mein Vater hätte ihr gerne eine
Ausbildung finanziert, war aber nicht bereit, ihr Nichtstun zu
ünterstützen…

Hallo Michael,

vielen vielen Dank für deine Antwort.

Wo hast Du denn das gefunden?
Ich habe gestern „stundenlang“ im Internet gestöbbert aber nichts passendes gefunden. Ich denke der Punkt e) könnte uns helfen. Ich weiß nur noch nicht wie ich es anstellen soll.

Gruß Renate

Hallo Renate,

folgendes habe ich aus einem Ratgeber Sozialhilfe entnommen.

Hallo Michael,

Hallo Renate

vielen vielen Dank für deine Antwort.

Wo hast Du denn das gefunden?

Aus einem Ratgeber der IG Metall die in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen erstellt wurde.

Ich habe gestern „stundenlang“ im Internet gestöbbert aber
nichts passendes gefunden. Ich denke der Punkt e) könnte uns
helfen. Ich weiß nur noch nicht wie ich es anstellen soll.

Wie das Sozialamt auch, schriftlich mitteilen und begründen. Muß nicht einmal eine besondere Form haben.

Gruß Renate

Ich wünsche Dir Glück
Michael

Hallo Renate,

es wurde von den Vorrednern ja bereits angesprochen. Wenn die Tochter eine Ausbildung macht, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Macht sie keine, wären sie es nur, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann. Ansonsten ist sie verpflichtet, sich sehr intensiv um Arbeit zu bemühen und dies dem Sozialamt nachzuweisen. Im Unterhaltsrecht werden da sehr hohe Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gestellt, die kaum ein Unterhalts-Fordernder erfüllen kann/will. Insofern habt ihr gute Karten, nicht zahlen zu müssen.
Aber mach dir nicht zu viele Sorgen. Erstmal müsste ja auch berechnet werden, ob ihr überhaupt Unterhalt zahlen könnt. Da ihr noch 2 schulpflichtige Kinder habt, habt ihr einen sehr hohen Eigenbedarf, den das Sozialamt berücksichtigen muss. Es könnte also gut sein, dass ihr gar nichts zahlen müsstet. Aber zunächst würde ich die Auskunft verweigern, mit der Begründung, dass die Tochter sich nicht um Arbeit bemüht.

Ciao
Magenta

Hallo Michael,

nochmals vielen vielen Dank für deine Antwort.

Aus einem Ratgeber der IG Metall die in Zusammenarbeit mit der
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
erstellt wurde.

Hast Du das alles für mich abgetippt? Das war ja ein enormer Aufwand. Dafür kann ich ja gar nicht genug danken.

Ich wünsche Dir Glück

Ich hoffe, das wir welches haben werden.

Gruß Renate

Hallo Magenta,

vielen vielen Dank für deine Antwort

Aber mach dir nicht zu viele Sorgen.

Das war ein ganz schöner Schock für uns. Ich habe die ganze Nacht nicht geschlafen.

Erstmal müsste ja auch berechnet werden, ob ihr überhaupt Unterhalt zahlen könnt. Da ihr noch 2 schulpflichtige Kinder habt, habt ihr einen sehr hohen Eigenbedarf, den das Sozialamt berücksichtigen muss. Es könnte also gut sein, dass ihr gar nichts zahlen müsstet.

Beim normalen Kindesunterhalt haben unsere Schulden nicht interessiert.

Ich weigerte mich damals meinen Verdienst anzugeben.
Begründung: Mein Mann sei Unterhaltspflichtig und nicht ich.

!!! Sie gingen dann davon aus, daß ich einen Verdienst von ca. 1000 DM hätte, daraufhin war mein Mann mir gegenüber nicht mehr Unterhaltspflichtig !!! (laut Jugendamt)

Das hieß, er konnte mehr Unterhalt bezahlen (Düsseldorfer Tabelle).

Aber zunächst würde ich die Auskunft verweigern, mit der Begründung, dass die Tochter sich nicht um Arbeit bemüht.

Wir werden es versuchen.

Gruß Renate