Hallo Renate,
folgendes habe ich aus einem Ratgeber Sozialhilfe entnommen.
Müssen Verwandte zahlen?
Aus der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ergibt sich, dass vorrangige Leistungen, und dazu zählt auch Unterhalt, geltend gemacht werden. Wenn das Sozialamt Leistungen erbringt und Unterhaltsansprüche gegen Dritte bestehen, gehen diese per Gesetz auf das Sozialamt über. Die gezahlten Sozialhilfeleistungen werden durch das Sozialamt beim Unterhaltspflichtigen geltend gemacht und zurückgefordert. So müssen auch Eltern für ihre volljährigen Kinder aufkommen, wenn diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu ernähren.
Diese Unterhaltspflicht stammt aus dem letzten Jahrhundert und entspricht nicht mehr den modernen Lebensverhältnissen.
Es muß jedoch die (finanzielle) Situation der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Sind Sie als Unterhaltspflichtiger/Unterhaltspflichtige nicht damit einverstanden, daß und wieviel das Sozialamt von Ihnen wiederholen kann, ist das Amtgerichts zuständig.
Die Eintreibung der ausstehenden Gelder ist oft mit großem Verwaltungsaufwand verbunden. In Bremen sieht man deshalb schon seit einigen Jahren davon ab, weil die einfließenden Gelder nicht die durch den Verwaltungsaufwand entstehenden Kosten abdecken. In Berlin wird bei alten Menschen auf die Heranziehung ihrer unterhaltspflichtigen Kinder verzichtet.
Sie sollten nicht auf Leistungen der Sozialhilfe verzichten, weil Sie Angst haben, daß Ihre Verwandten für Sie bezahlen müssen!
Denn: Nicht alle Verwandten sind unterhaltspflichtig!
Grundsätzlich kann das Sozialamt Unterhaltszahlungen nur von folgenden Verwandten verlangen:
• den Eltern
• den volljährigen Kindern
• den getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten.
Andere Verwandte, wie Großeltern, Geschwister, Tanten, Neffen, Schwägerin, Schwager sind nicht unterhaltspflichtig.
Das Sozialamt kann deshalb z.B. vom gut verdienenden Schwiegersohn oder von wohlhabenden Schwiegereltern kein Geld verlangen. Deshalb müssen von diesen Personen keine Auskünfte darüber gegeben werden, auch wenn das Amt sie dazu auffordert.
Bevor wir erklären, wie das Sozialamt bei der Berechnung vorgeht, sollen hier zunächst alle Fälle aufgezählt werden, bei denen das Sozialamt nichts fordern kann.
l. Ausnahmen und Einschränkungen
Beziehen Sie eine oder mehrere der folgenden Leistungen, kann das Sozialamt Ihre Unterhaltsverpflichteten nicht zur Zahlung heranziehen:
a) bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn:
• Sie nur einmalige Beihilfen (z.B. filr Kleidung) erhalten (Empfehlungen des Deutschen Vereins [DV] filr die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, Frankftirt am Main 1994, Nr. 35)
• Ihre Schulden nach § 15a BSHG übernommen werden (Schuldenübernahme ist kein Unterhaltsbedarf nach dem BGB)
• Sie im Frauenhaus leben (Empfehlungen des DV, Nr. 35)
• Sie den zusätzlichen Barbetrag zur persönlichen Verfilgung erhalten (Empfehlungen des DV, Nr. 28)
• Sie Sozialhilfe als Darlehen bekommen (Sie selbst bezahlen die Sozialhilfe zurück)
• Sie zur Beendigung Ihres Studiums im Examenssemester Sozialhilfe bekommen (die Unterhaltspflicht der Eltern endet in der Regel mit der BAföGHöchstdauer)
• die Beiträge für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden (das ist kein Unterhaltsbedarf)
b) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen, wenn:
• die Leistungen nicht für Sie, sondern für Ihre Angehörigen erbracht werden (z.B. Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 BSHG oder Pflegegeld nach § 69a BSHG)
• Ihnen beim Aufbau einer eigenen Existenzsicherung geholfen wird (§ 30 BSHG, das ist kein Unterhaltsbedarf)
• Sie Unterstützung zur Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben erhalten (§ 40 Abs. l Nr. 6 und 7 und Abs. 2 BSHG, Empfehlungen des DV, Nr. 32)
• Sie vorbeugende Leistungen (z.B. Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG) oder Hilfen zur Familienplanung (§ 37 BSHG) bekommen (diese gehören nicht zum Unterhaltsbedarf)
• Ihnen mit der Hilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden soll (Altenhilfe § 75 BSHG, Eingliederungshilfe § 40 BSHG, usw.; diese sind ebenfalls kein Unterhaltsbedarf)
• Ihnen in einer besonderen sozialen Schwierigkeit geholfen wird oder der Erfolg dieser Hilfe gefährdet wäre (§ 72 Abs. 3 BSHG, Empfehlunen des DV, Nr. 20)
• Beiträge zur Alterssicherung einer Pflegeperson gezahlt werden (§ 69b BSHG)
weitere Ausnahmen:
c)Wenn Sie schwanger sind oder ein noch nicht sechsjähriges Kind allein erziehen, besteht keine Überleitungsmöglichkeit auf Ihre Eltern (§ 90 Abs. l Satz 2 BSHG).
d)Wenn Sie „Prämienarbeit" verrichten oder einen befristeten Zuschuß für die Arbeitsaufnahme erhalten, besteht ebenfalls keine Unterhaltspflicht für Ihre Elten/Kinder (§90 Abs. 4 BSHG).
e)Wenn die Heranziehung Unterhaltspflichtiger eine unbillige Härte darstellen würde, darf das Sozialamt keine Zahlungen verlangen. Härtefälle liegen z.B. vor, wenn
• sich Familien völlig entfremdet haben oder aber zerstreiten würden
• der/die Unterhaltspflichtige den/die Sozialhilfebezieher in der Vergangenheit in besonderem Maß gepflegt und betreut hat und somit den Unterhaltsanspnich übererfüllt hat
• eine nachhaltige und unzumutbare Beeinträchtigung anderer Familienmitglieder folgen würde.
f) Wenn ein unangemessener Verwaltungsaufwand erforderlich ist, kann das Amt von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger absehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsbetrag sehr niedrig ist (z.B. 25 DM).
g) Wenn Sie arbeitslos sind und ergänzende Sozialhilfe bekommen, kann ebenfalls keine Unterhaltsberechtigung bestehen. Denn nur wenn Sie bereit sind, jede Art von Arbeit anzunehmen, müssen die Unterhaltspflichtigen nach dem Bürgerlichen Recht für Sie aufkommen. Dazu müssen Sie jedoch nach den Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes (Zumutbarkeits-Anordnung) und auch nach den Regelungen der Sozialhilfe nicht bereit sein.
h) Wenn Sie Schonvermögen haben, kann das Sozialamt seine Ansprüche ebenfalls nicht geltend machen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht eine Unterhaltsberechtigung nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte über keinerlei eigenes Vermögen verfügt. Da Sie aber als Sozialhilfebezieherln ein Schonvermögen haben dürfen, entfällt die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung, und das Sozialamt kann nichts zurückfordern.
i) Wenn Sie Einkommen haben, das bei der Sozialhilfe nicht angerechnet wird, haben Sie nach Bürgerlichem Recht auch keinen Unterhaltsanspruch gegen Ihre Verwandten. Sie müssen erst Ihr gesamtes Einkommen einsetzen. Tun Sie das nicht, sind Sie nicht unterhaltsberechtigt. Denn nur, wenn das gesamte Einkommen eingesetzt wird, kann eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger stattfinden.
Falls sie keine von diesen Ausnahmen und Einschränkungen geltend machen können, geht das Sozialamt wie folgt vor:
Zunächst ist entscheidend, in welchem Verhäintis die Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechägten zueinander stehen. Dabei gelten bestimmte Regelungen, die davon abhängig sind, in welchem Familienverhältnis die Betreffenden zueinander stehen. Es wird grundsätzlich unterschieden ~ zwischen gesteigerter und nicht gesteigerter (normaler) Unterhaltspflicht.
Das UnterhaUsrecht ist sehr kompliziert. Wir empfehlen Ihnen deshalb, eine Beratungsstelle aufzusuchen.
möglcherweise hilft es Dir einwenig weiter
Michael