Erziehungsurlaub - wenn die Firma zumacht

Hallo,

ich habe einen Betrieb in dem meine Ehefrau beschäftigt ist.
Da ich mein Geschäft nun zumache (aus familiären Gründen)
und meine Frau sich noch im Erziehungsurlaub befindet, fragt
sich nun…

  1. Muß ich Ihr kündigen ? (Trotz Kündigung-Schutz?)
  2. Hat Sie irgendwelche Ansprüche (Arbeitslosengeld …)
  3. Wie ist das mit den vermögenswirksamen Leistung, die Sie noch bekommt. Zahl ich die weiter ?

An was muß ich noch denken ?
Gruss
Oliver

Hallo,
mit dem erlöschen der Firma enden auch alle Beschäftigungsverhältnisse, denn wo soll jemand beschäftgit sein
wenns die Firma nicht mehr gibt.
Demnach endet auch der Erziehungsurlaub (nicht aber der evtl. Anspruch auf Errziehungsgeld).
Kündigung wäre schon angebracht !!
Weiterzahlubng von Verm.-Leistungen kommt nicht in Frage, aber
vielleicht könnte die Arbeitnehmerin dies auf frewilliger
Basis selbst tun, allerdings da bin ich mir nicht sicher.
Krankenkassen-Mitgliedschaft kann (soweit dies bisher der Fall war) nicht mehr beitragsfrei weitgeführt werden - entweder
Familienversicherung oder freiwillige Weiterversicherung
oder ggf. Arbeitslosengeldanspruch (???)

Gruss

Günter Czauderna

Hallo,

Bezüglich der Kündigung:

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) vom 2.1.1986 (BAnz. Nr. 1/86)

§ 1 Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (Behörde) hat zu prüfen, ob ein besonderer Fall gegeben ist. Ein solcher besonderer Fall liegt vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, daß das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes als vorrangig angesehene Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die Interessen des Arbeitgebers zurücktritt.

§ 2 (1) Bei der Prüfung nach Maßgabe des § 1 hat die Behörde davon auszugehen, daß ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes insbesondere dann gegeben ist, wenn

  1. der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, stillgelegt wird und der Arbeitnehmer nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,

Bezüglich Arbeitlosengeld:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jemand, der in den letzten drei Jahren vor dem Antrag mindestens 360 Tage beschäftigt war.
Auf alle Fälle Arbeitslos melden auch wenn nach Deiner Rechnung kein Anspruch besteht. Wegen der krankenversicherung und der Rentenversicherung.

Bezüglich Vermögenswirksame Leistungen

§ 2 Vermögenswirksame Leistungen
Ziff. (7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.

Da ein gekündigter Arbeitnehmer kein Gehalt mehr bezieht, kann der EX Arbeitgeber kein VL mehr bezahlen. Vertrag ansehen ob die Zahlungen während der Arbeitslosigkeit storniert werden können.

Mit Grüßen
Michael

Danke, die Antworten waren hilfreich (o.T.)
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