Schönen guten Tag,
ein befreundetes Ehepaar von mir hat Probleme mit der Kündigung der Wohnung.
Sie bezogen die Wohnung am 01.08.92. Jetzt wurde ihnen eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Eltern mit Bezug zum 01.09.2001 angeboten. Sie kündigten daher am 07.05.2001 ihre alte Wohnung zum 31.08.2001.
Der Vermieter verweist auf die 9-monatige Kündigungsfrist und erklärt, dass eine Kündigung nur mit Wirkung zum 28.02.2002 erfolgen könnte.
Und jetzt eine Bitte an Sie: Sind Ihnen Möglichkeiten bekannt, diese 9-monatige Kündigungsfrist zu umgehen?
ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, gilt für beide Seiten der § 565 Abs.2 BGB. Somit hat der Vermieter recht, weil das Mietverhältnis über acht Jahre bestanden hat.
Ein umgehen dürfte daher nicht möglich sein.
Mit Grüßen
Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ganz einfach:
freundlich (!) mit dem Vermieter reden und eine Einigung über eine gemeinsame Nachmieter-Suche vereinbaren (z.B. Mieter übernimmt Teil von den Annoncen-Kosten…)
Sobald der neue Mieter dann Miete bezahlt, kann der alte Mieter aus den Verpflichtungen entlassen werden.
Kein Vermieter will Mieter künstlich lang in der Wohnung behalten, wenn diese ausziehen wollen (schlechtes Verhältnis mit dem Mieter, evtl. Ärger mit Mietzahlungen, evtl. Ärger mit Renovierung gemäß Fristenplan). Aber bei einer leerstehenden Wohnung ohne Mieteinnahmen legt der Vermieter drauf und das liegt gar nicht in seinem Interesse.
am 01.09.2001 tritt das neue Mietrecht in Kraft. Dann gilt grundsätzlich eine 3-monatige Kündigungsfrist, auch für Altverträge. Die Eheleute könnten dann zum 30.11.2001 kündigen.
Eine Lösung auf der Grundlage des derzeitigen Mietrechts sehe ich nicht.
Sucht einen Nachmieter
und ihr seit aus dem Vertrag draussen. Spätestens den 3. potentiellen Nachmieter den Ihr finden könnt, muß der
Vermieter akzeptieren.
komisch, war das nicht mal so ?? Warum oder wann wurde das
geändert ? Meine Kenntnislage ist tatsächliche einige Jahre
zurück, muß sich geändert haben ?!
Gruss
Oliver
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ob es das mal gab, weiss ich nicht, aber das ist wirklich ein alter Irrglaube. Der Vermieter muß nur einen Nachmieter akzeptieren, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde oder er nachträglich damit einverstanden ist.
Wie sieht es mit Untervermietung aus??
An die Experten hier:
Kann man die Wohnung denn nicht für die restliche Zeit günstig
untervermieten um im Endeffekt nicht die ganzen Mietzahlungen
alleine tragen zu müssen??
Es gibt doch sogenannte Mittwohnzentralen wo zBsp. ein Montage
leiter oder externer IT-Experte ne Wohnung nur für ne bestimmte Zeit suchen??
Geht das mit der Untervermietung eigentlich einfach so??
Robert
PS: War nur sone Idee, Ahnung habe ich von der Materie keine;-(
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
eine Untervermietung ist von der Zustimmung des Wohnungsvermieters abhängig. Wenn er nicht einverstanden ist, gehts nicht, es sei denn, dass der Mietvertrag eine Untervermietung ausdrücklich vorsieht.
das klingt mir ein bisschen zu pauschal.
Was Du beschrieben hast, gilt nur für die Untervermietung der kompletten Wohnung.
Wenn der Mieter einen Teil der Wohnung untervermieten will, braucht er zwar auch die Erlaubnis des Vermieters, aber dieser ist unter gewissen Umständen dazu verpflichtet, die zu erteilen.
Zu diesen Umständen zählt ein berechtigtes Interesse des Mieters, das können höchstpersönliche oder wirtschaftliche Gründe sein.
Das wird jetzt dem Stefan nichts nützen, aber ich wollte es mal erwähnt haben.
überlegt mal, ob vielleicht mit einer einmaligenm Zahlung dem Vermieter die Zustimmung zur Vertragsauflösung schmackhaft gemacht werden kann. Eine oder zwei Monatsmieten extra helfen vielleicht - einem Makler würde man das ja auch zahlen.
das berechtigte Interesse an einer Untervermietung begrenzt sich zum einen auf Lebenspartner und nahe Verwandte, wobei die Aufnahme eines Bruders schon in der Rechtsprechung sehr umstritten ist.
Wirtschaftliche Gründe als Anspruchsgrundlage ist noch enger zu sehen, zumal hier die Einkommensverhältnisse offen gelegt werden müssen. Aus diesen muß sodann erkennbar sein, dass der Hauptmieter ohne eine Untervermietung sich überschulden würde.
Es ist also nicht so, dass ich dem Vermieter angebe, aus „wirtschaftlichen Gründen“ einen Untervermieter in die Wohnung aufzunehmen, und das wäre es dann. Sondern ich muß halt in dem genannten engen Spielraum Nachweise erbringen.
Neue Fristen einer ordentlichen Kündigung
Hi Stefan,
habe zu dem Thema mal bei www.mieterschutzbund.de reingeschaut, weil doch neue gesetzliche Kündigungsfristen beschlossen wurden, die für alle Parteien - auch für bestehende Verträge - bindend sind. Vielleicht hilfts Dir weiter:
Neue Fristen einer ordentlichen Kündigung
Spektakulär sind die neuen Fristen für eine ordentliche Kündigung. Während bisher bei langfristigen Mietverträgen beide Vertragsparteien eine bis zu 12 Monaten gehende Kündigungsfrist — je nach Vertragsdauer — zu beachten hatten, bestehen ab 01.09.2001 neue asymmetrische Kündigungsfristen. Der Mieter hat das Recht. sich auf eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu berufen. Der Vermieter muss eine 3-Monats-Frist in den ersten 5 Jahren, anschließend bis zu einem 8-jährigem Mietverhältnis eine 6-Monats-Frist und bei einem Mietverhältnis über 8 Jahre eine 9-Monats-Frist einhalten. Diese neuen Fristen gelten zu Gunsten des Mieters für jede Kündigung auch der schon seit langem bestehenden Mietverhältnisse, wenn sie nach dem 01.09.2001 ausgesprochen wird. Zu Gunsten dies Vermieters gelten die längeren Fristen für den Mieter weiter, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden sind.
Für die meisten Wohnungsunternehmen wird die neue Rechtslage deshalb kein Problem sein, weil die Musterverträge des GdW immer schon asvmmetrische Kündigungsfristen vorsahen. Dennoch ist diese Einschränkung der Vertragsfreiheit auch aus Sicht des GdW unbillig. Soweit durch die bisherige gesetzliche Regelung eine 14-Tages-Frist für die Kündigung von Wohnraum dann zu beachten ist, wenn es sich um „DDR-Mietverträge“ handelt und in diesen ausdrücklich eine 14-Tages-Frist enthalten ist, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Trotz neuer Fristen im entsprechenden § 573c ist diese 14-Tages-Frist, „da nicht zum Nachteil des Mieters“, von der gesetzlichen Regelung abweichend weiter gültig.
ganz so schwierig ist es dann doch nicht.
Ein berechtigtes Interesse ist bereits dann anzunehmen, wenn der Mieter dem Vermieter vernünftige Gründe für die Untervermietung nennen kann. Anerkannt sind höchstpersönliche und wie bereits genannt, wirtschaftliche Gründe.
Als persönlicher Grund wurde der Auszug von Personen angesehen, die bisher in der Wohnung gelebt haben. Deshalb darf zum Beispiel ein älterer Mieter eine andere Person in die Wohnung aufnehmen, wenn er nach dem Auszug seiner Kinder Angst hat zu vereinsamen. AG Hamburg WM 90,500.
Ein berechtigtes Interesse besteht ausserdem bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Es darf auch Verwandter aufgenommen werden, damit er bei der Lösung familiärer Probleme helfen kann. LG Kassel WM 89,72.
Ein wirtschaftlicher Grund ist z.B. wenn der Mieter seine Berufstätigkeit einschränken möchte oder in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt und durch die Untervermietung seine Mietbelastung senken will. LG Mannheim WM 97,263; LG Hamburg WM 83,261.
Wenn der Mieter die Erlaubnis einholt, hat er lediglich die Person des Untermieters namentlich zu nennen. KG Berlin RE WM 92,350. Verweigert der Vermieter generell die Erlaubnis, braucht der Mieter noch nicht mal einen Untermieter benennen. Der Mieter kann dann direkt von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und dadurch einen Zeitmietvertrag vorzeitig beenden oder lange Kündigungsfristen abkürzen.
Bei diesen Urteilen gehe ich davon aus, das der Mieter seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darlegen muß. Es mag sein, das andere Gerichte da auch anders geurteilt haben.