Hallo, ich habe folgendes Problem:
Im Jahre 1995 erstellte ich (Bauunternehmer) für einen privaten Kunden ein (großzügiges) Einfamilien-Wohnhaus. Das Haus nebst Grundstück wurde dieses Jahr verkauft. Der Käufer hat nun über einen Rechtsanwalt (inkl. Gutachten) mir einen Mangel angezeigt und eine Frist zur Behebung gegeben. Nun bin ich der Meinung, der Mangel beruht nicht auf eine fehlerhaft erbrachte Leistung meinerseits (sprich Rohbauarbeiten) sondern auf einen Mangel, der durch unsachgemäße Ausführung eines Nachfolgeunternehmers entstanden ist. Kennt sich jemand in solchen Fragen aus? Den ganzen Sachverhalt hier aufzuführen würde den Rahmen sprengen. Deshalb, wenn sich jemand in solchen Fragen auskennt, bitte bei mir melden.
Die Frage der Gewährleistung muß hier noch deutlicher geklärt werden. Ist ein Werkvertrag nach VOB vereinbart worden und ist hier ein fester Zeitpunkt der Gewährleistung vereinbart worden. Generell ist nach VOB nur 2 Jahre zu haften.
Ansonsten dürfte es sicher nur in einem gutachterlichen Verfahren klar gestellt werden, wer noch zu haften hat. Das Problem in Deutschland ist: eine Partei stellt eine Behauptung auf, die andere hat somit die Beweislast des Gegenteils zu erbringen.
Grüße Peter Mielke
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Das Problem in Deutschland ist: eine Partei
stellt eine Behauptung auf, die andere
hat somit die Beweislast des Gegenteils
zu erbringen.
Ich glaube da unterliegst Du einem heftigen Fehler. In unserem bundesdeutschen Rechtssystem gilt vielmehr:
Wer etwas behauptet, muß es auch beweisen.
D.h. wenn jemand einen Mangel geltend macht, muß er auch beweisen daß es sich um einen solchen handelt und wer dafür verantwortlich ist.
Sonst könnte ich Dir kurzerhand einen Mahnbescheid über 25 Millionen Mark zustellen lassen und Du müsstest beweisen, dass ich keinen Anspruch darauf habe.
In dem Gutachten geht es um Schäden die durch Nässe an einer Stahlbeton-Außentreppe, welche vom Balkon EG zur Terrasse im KG läuft, aufgetreten sind. Das Wasser kommt u.a. durch die verlegten Trittstufen aus Naturstein, was aber der Fliesenleger zu verantworten hat, da keine Tropfkanten vorhanden sind. Am Balkonrand ist nach Beendigung der Rohbauarbeiten, während der Abdichtungsmaßnahme eine Rinne angebracht worden, die an die von uns erstellte Stahlbetontreppe anstößt. Der Gutachter bemängelt nun, daß durch eine fehlerhaft geplante Treppe (bezüglich Anschluß an die Balkonplatte) die Rinne nicht das Wasser auffangen kann, das von der Balkonplatte im Bereich des Treppenansatzes anfällt. Der Anwalt des Hausbesitzers macht mich dafür verantwortlich, ich wäre meiner Hinweispflicht gegenüber dem Architekten nicht nachgekommen. Ich hätte ihn auf die fehlerhafte Planung der Treppe aufmerksam machen müssen. Ich wußte aber zum Zeitpunkt der Herstellung noch nicht, wie die Entwässerung der Balkonplatte von dem nachfolgenden Installateur ausgeführt wird.
Muß ich demnach den Architekten auf Planungsfehler aufmerksam machen, die ich selbst nicht erkennen kann, da die Ausführung erst nach meinem Gewerk durchgeführt wird? Hätte der Installateur nicht schon beim Anbringen der Rinne auf einen Fehler am Treppenauflager hinweisen müssen?
Zu Deinen Fragen:
Was hast Du erstellt??? Den Rohbau bis
zur Rohbauabnahme oder warst Du GU und
hast „schlüsselfertig“ angeboten???
Ich habe laut Auftrag des Kunden nur den Rohbau (Erd-, Entwässerungs-, Beton- und Maurerarbeiten) erstellt.
klingt nach Schlüsselfertig. Dann hast Du
Deinem Sub eine Mängelfreie Leistung
bestätigt…???
Nein, ich hatte nur den Auftrag für die Rohbauarbeiten (siehe oben).
Gruß Ayla, die diese Baustelle noch nicht
durchblickt!
Schönen Dank, daß Du Dich mit meinem Problem herumschlagen willst.
Die Frage der Gewährleistung muß hier
noch deutlicher geklärt werden. Ist ein
Werkvertrag nach VOB vereinbart worden
und ist hier ein fester Zeitpunkt der
Gewährleistung vereinbart worden.
Generell ist nach VOB nur 2 Jahre zu
haften.
Ansonsten dürfte es sicher nur in einem
gutachterlichen Verfahren klar gestellt
werden, wer noch zu haften hat. Das
Problem in Deutschland ist: eine Partei
stellt eine Behauptung auf, die andere
hat somit die Beweislast des Gegenteils
zu erbringen.
Die Gewährleistung wurde gem. BGB auf 5 Jahre festgelegt. Darum geht es aber nur nebensächlich. Der Anwalt des Hausbesitzers bezichtigt mich, meiner Hinweispflich gegenüber dem Architekten bezüglich planerischer Mängel nicht nachgekommen zu sein. Der Mangel ist aber nicht durch meine Leistung entstanden, sondern durch die erbrachte Arbeit eines nachfolgenden Unternehmers, der auf meiner Arbeit aufbaute. Siehze hierzu meinen unten stehenden Artikel.
Ich glaube da unterliegst Du einem
heftigen Fehler. In unserem
bundesdeutschen Rechtssystem gilt
vielmehr:
Wer etwas behauptet, muß es auch
beweisen.
D.h. wenn jemand einen Mangel geltend
macht, muß er auch beweisen daß es sich
um einen solchen handelt und wer dafür
verantwortlich ist.
Sonst könnte ich Dir kurzerhand einen
Mahnbescheid über 25 Millionen Mark
zustellen lassen und Du müsstest
beweisen, dass ich keinen Anspruch darauf
habe.
Matthias
Wenn Du Recht hast, dann muß mir die andere Partei erst einmal nachweisen, daß der Mangel durch meine unsachgemäße Arbeit entstanden ist. Das würde aber sehr schwer werden, da mein Gewerk nicht direkt damit in Verbindung gebracht werden kann.
kann es sein, dass der Architekt und der Fliesenleger inzwischen Pleite sind???
(nur am Rande bemerkt…)
Muß ich demnach den Architekten auf
Planungsfehler aufmerksam machen, die ich
selbst nicht erkennen kann, da die
Ausführung erst nach meinem Gewerk
durchgeführt wird?
Wenn es für Dich offensichtlich fehlerhaft war, dann mit Sicherheit!
Hätte der Installateur
nicht schon beim Anbringen der Rinne auf
einen Fehler am Treppenauflager hinweisen
müssen?
Dann hat doch der Installateur etwas gebaut, was nicht funktionieren konnte???
Ich habe laut Auftrag des Kunden nur den
Rohbau (Erd-, Entwässerungs-, Beton- und
Maurerarbeiten) erstellt.
wenn Du für diese Arbeiten eine mängelfreie Abnahme hast… wie kommen die dann auf Dich???
Schönen Dank, daß Du Dich mit meinem
Problem herumschlagen willst.
Udo.
Ich bin keine Anwältin, aber ich hatte bisher diverse Möglichkeiten, Erfahrungen mit Rechtsanwälten und Gerichten zu sammeln
Ich frage mich, wie der Gutachter darauf kommen kann, dass der Rohbauer verantwortlich ist… oder warst Du für die Planung auch zuständig??? oder hast Du den Bauleiter für die Folgearbeiten gestellt???
Ich bin keine Anwältin, aber ich hatte
bisher diverse Möglichkeiten, Erfahrungen
mit Rechtsanwälten und Gerichten zu
sammeln
Ich frage mich, wie der Gutachter darauf
kommen kann, dass der Rohbauer
verantwortlich ist… oder warst Du für
die Planung auch zuständig??? oder hast
Du den Bauleiter für die Folgearbeiten
gestellt???
Ayla… noch immer im Nebel!
Hallo Ayla,
das Ganze ist wirklich etwas seltsam. Aber jetzt wo Du es sagst, vielleicht ist der Fliesenleger und/oder der Installateur wirklich pleite. Im Schreiben des Anwaltes ist nämlich immer nur die Rede von mir und dem damaligen Architekten. Der wird sich wahrscheinlich gleich einen Anwalt genommen haben, so bleibe ich als einziger übrig, der sich bisher nicht massiv gewehrt hat. Ich habe jetzt an den Anwalt geschrieben und ihm vorgeschlagen, erst einmal einen Ortstermin mit allen am betreffenden Gewerk beteiligten Handwerker zu vereinbaren. Da sieht man ja, wer von denen noch übrig ist. Vor Ort kann ich auch diesem Laien (der Anwalt ist gemeint) beweisen, daß ich von dem, was ich da sage auch wirklich Ahnung habe. Außerdem habe ich über Internetrecherche schon einige Unterlagen zusammen getragen, mit denen ich große Teile des Gutachtens abschmettern kann. Ich danke Dir erstmal und werde Dich, wenn es Dich interessiert, weiterhin auf dem Laufenden halten.
Vor Ort kann ich
auch diesem Laien (der Anwalt ist
gemeint) beweisen, daß ich von dem, was
ich da sage auch wirklich Ahnung habe.
Tschau, Udo.
… ich will Dich nicht entmutigen, aber die Anwälte interessieren sich nicht für Dein Fachwissen, sondern nur für die Paragraphen (
Trotzdem viel Erfolg!!!
schreib mal, wie Du klargekommen bist
Gruß Ayla, die dir viel Glück wünscht
Ganz schön verzwackt die Sache. Aber: der Gegner hat sicher recht, sofern er Dir auch nachweisen kann, daß du von der mangelhaften Nachfolgearbeit gewusst haben mußt. Sofern diese auch offensichtlich erkennbar gewesen wären, Röntgenaugen hat kein Handwerker (versteckte Mängel)
Grüße Peter Mielke
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Stimmt nicht ganz: In der Regel muß jeder das beweisen, was für ihn von Vorteil ist. In diesem Fall muß der Käufer beweisen, daß der Mangel von Udo Wich zu vertreten ist, also in seinem Gewerk begründet ist.
Ist eigentlich auf dem Gewerk (Rohbau) aufgebaut worden (z.B. Verputz oder dgl.)? Dann ist wohl rügelos abgenommen worden.
Wieso macht eigentlich der Käufer den behaupteten Mangel geltend? Liegt eine Abtretung vor?
Gruß
Hanns
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