Mängelrüge, Verletzung der Hinweispflicht gem. VOB

Von: , Frage gestellt am Fr, 12. Nov 1999

Hallo, ich habe folgendes Problem:
Im Jahre 1995 erstellte ich (Bauunternehmer) für einen privaten Kunden ein (großzügiges) Einfamilien-Wohnhaus. Das Haus nebst Grundstück wurde dieses Jahr verkauft. Der Käufer hat nun über einen Rechtsanwalt (inkl. Gutachten) mir einen Mangel angezeigt und eine Frist zur Behebung gegeben. Nun bin ich der Meinung, der Mangel beruht nicht auf eine fehlerhaft erbrachte Leistung meinerseits (sprich Rohbauarbeiten) sondern auf einen Mangel, der durch unsachgemäße Ausführung eines Nachfolgeunternehmers entstanden ist. Kennt sich jemand in solchen Fragen aus? Den ganzen Sachverhalt hier aufzuführen würde den Rahmen sprengen. Deshalb, wenn sich jemand in solchen Fragen auskennt, bitte bei mir melden.

Vielen Dank.
Udo Wich

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 12 Stunden hilfreich
    Re: Wer hat hier was gebaut?

    Im Jahre 1995 erstellte ich
    für einen privaten Kunden ein
    Einfamilien-Wohnhaus.
    Was hast Du erstellt??? Den Rohbau bis zur Rohbauabnahme oder warst Du GU und hast "schlüsselfertig" angeboten??? Der Käufer hat nun über einen
    Rechtsanwalt (inkl. Gutachten) mir :einen Mangel angezeigt und eine Frist zur
    Behebung gegeben.
    Udo Wich
    klingt nach Schlüsselfertig. Dann hast Du Deinem Sub eine Mängelfreie Leistung bestätigt....????
    Gruß Ayla, die diese Baustelle noch nicht durchblickt!

    • Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
      Re^2: Wer hat hier was gebaut?

      Hallo, zur Vertiefung folgende Erläuterungen:

      In dem Gutachten geht es um Schäden die durch Nässe an einer Stahlbeton-Außentreppe, welche vom Balkon EG zur Terrasse im KG läuft, aufgetreten sind. Das Wasser kommt u.a. durch die verlegten Trittstufen aus Naturstein, was aber der Fliesenleger zu verantworten hat, da keine Tropfkanten vorhanden sind. Am Balkonrand ist nach Beendigung der Rohbauarbeiten, während der Abdichtungsmaßnahme eine Rinne angebracht worden, die an die von uns erstellte Stahlbetontreppe anstößt. Der Gutachter bemängelt nun, daß durch eine fehlerhaft geplante Treppe (bezüglich Anschluß an die Balkonplatte) die Rinne nicht das Wasser auffangen kann, das von der Balkonplatte im Bereich des Treppenansatzes anfällt. Der Anwalt des Hausbesitzers macht mich dafür verantwortlich, ich wäre meiner Hinweispflicht gegenüber dem Architekten nicht nachgekommen. Ich hätte ihn auf die fehlerhafte Planung der Treppe aufmerksam machen müssen. Ich wußte aber zum Zeitpunkt der Herstellung noch nicht, wie die Entwässerung der Balkonplatte von dem nachfolgenden Installateur ausgeführt wird.
      Muß ich demnach den Architekten auf Planungsfehler aufmerksam machen, die ich selbst nicht erkennen kann, da die Ausführung erst nach meinem Gewerk durchgeführt wird? Hätte der Installateur nicht schon beim Anbringen der Rinne auf einen Fehler am Treppenauflager hinweisen müssen?

      Zu Deinen Fragen: Was hast Du erstellt??? Den Rohbau bis
      zur Rohbauabnahme oder warst Du GU und
      hast "schlüsselfertig" angeboten???
      Ich habe laut Auftrag des Kunden nur den Rohbau (Erd-, Entwässerungs-, Beton- und Maurerarbeiten) erstellt. klingt nach Schlüsselfertig. Dann hast Du
      Deinem Sub eine Mängelfreie Leistung
      bestätigt....????
      Nein, ich hatte nur den Auftrag für die Rohbauarbeiten (siehe oben). Gruß Ayla, die diese Baustelle noch nicht
      durchblickt!
      Schönen Dank, daß Du Dich mit meinem Problem herumschlagen willst.

      Udo.

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^3: Wer hat hier was gebaut?

        Hi Udo,
        ganz schön verworren....

        kann es sein, dass der Architekt und der Fliesenleger inzwischen Pleite sind???
        (nur am Rande bemerkt...) Muß ich demnach den Architekten auf
        Planungsfehler aufmerksam machen, die ich
        selbst nicht erkennen kann, da die
        Ausführung erst nach meinem Gewerk
        durchgeführt wird?
        Wenn es für Dich offensichtlich fehlerhaft war, dann mit Sicherheit! Hätte der Installateur
        nicht schon beim Anbringen der Rinne auf
        einen Fehler am Treppenauflager hinweisen
        müssen?
        Dann hat doch der Installateur etwas gebaut, was nicht funktionieren konnte??? Ich habe laut Auftrag des Kunden nur den
        Rohbau (Erd-, Entwässerungs-, Beton- und
        Maurerarbeiten) erstellt.
        wenn Du für diese Arbeiten eine mängelfreie Abnahme hast.... wie kommen die dann auf Dich??? Schönen Dank, daß Du Dich mit meinem
        Problem herumschlagen willst.

        Udo.
        Ich bin keine Anwältin, aber ich hatte bisher diverse Möglichkeiten, Erfahrungen mit Rechtsanwälten und Gerichten zu sammeln :-(
        Ich frage mich, wie der Gutachter darauf kommen kann, dass der Rohbauer verantwortlich ist.... oder warst Du für die Planung auch zuständig??? oder hast Du den Bauleiter für die Folgearbeiten gestellt???

        Ayla... noch immer im Nebel!

        • Antwort von nach einem Tag hilfreich
          Re^4: Wer hat hier was gebaut?

          Ich bin keine Anwältin, aber ich hatte
          bisher diverse Möglichkeiten, Erfahrungen
          mit Rechtsanwälten und Gerichten zu
          sammeln :-(
          Ich frage mich, wie der Gutachter darauf
          kommen kann, dass der Rohbauer
          verantwortlich ist.... oder warst Du für
          die Planung auch zuständig??? oder hast
          Du den Bauleiter für die Folgearbeiten
          gestellt???

          Ayla... noch immer im Nebel!
          Hallo Ayla,
          das Ganze ist wirklich etwas seltsam. Aber jetzt wo Du es sagst, vielleicht ist der Fliesenleger und/oder der Installateur wirklich pleite. Im Schreiben des Anwaltes ist nämlich immer nur die Rede von mir und dem damaligen Architekten. Der wird sich wahrscheinlich gleich einen Anwalt genommen haben, so bleibe ich als einziger übrig, der sich bisher nicht massiv gewehrt hat. Ich habe jetzt an den Anwalt geschrieben und ihm vorgeschlagen, erst einmal einen Ortstermin mit allen am betreffenden Gewerk beteiligten Handwerker zu vereinbaren. Da sieht man ja, wer von denen noch übrig ist. Vor Ort kann ich auch diesem Laien (der Anwalt ist gemeint) beweisen, daß ich von dem, was ich da sage auch wirklich Ahnung habe. Außerdem habe ich über Internetrecherche schon einige Unterlagen zusammen getragen, mit denen ich große Teile des Gutachtens abschmettern kann. Ich danke Dir erstmal und werde Dich, wenn es Dich interessiert, weiterhin auf dem Laufenden halten.

          Tschau, Udo.

          • Antwort von nach einem Tag hilfreich
            Re^5: Wer hat hier was gebaut?

            Vor Ort kann ich
            auch diesem Laien (der Anwalt ist
            gemeint) beweisen, daß ich von dem, was
            ich da sage auch wirklich Ahnung habe.
            Tschau, Udo.
            ... ich will Dich nicht entmutigen, aber die Anwälte interessieren sich nicht für Dein Fachwissen, sondern nur für die Paragraphen :-((
            Trotzdem viel Erfolg!!!!!!
            schreib mal, wie Du klargekommen bist
            Gruß Ayla, die dir viel Glück wünscht

  2. Antwort von nach 13 Stunden hilfreich
    Re: Mängelrüge, Verletzung der Hinweispflicht gem.

    Die Frage der Gewährleistung muß hier noch deutlicher geklärt werden. Ist ein Werkvertrag nach VOB vereinbart worden und ist hier ein fester Zeitpunkt der Gewährleistung vereinbart worden. Generell ist nach VOB nur 2 Jahre zu haften.
    Ansonsten dürfte es sicher nur in einem gutachterlichen Verfahren klar gestellt werden, wer noch zu haften hat. Das Problem in Deutschland ist: eine Partei stellt eine Behauptung auf, die andere hat somit die Beweislast des Gegenteils zu erbringen.
    Grüße Peter Mielke [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 18 Stunden hilfreich
      Re^2: Mängelrüge, Verletzung der Hinweispflicht ge

      Das Problem in Deutschland ist: eine Partei
      stellt eine Behauptung auf, die andere
      hat somit die Beweislast des Gegenteils
      zu erbringen.
      Ich glaube da unterliegst Du einem heftigen Fehler. In unserem bundesdeutschen Rechtssystem gilt vielmehr:
      Wer etwas behauptet, muß es auch beweisen.
      D.h. wenn jemand einen Mangel geltend macht, muß er auch beweisen daß es sich um einen solchen handelt und wer dafür verantwortlich ist.
      Sonst könnte ich Dir kurzerhand einen Mahnbescheid über 25 Millionen Mark zustellen lassen und Du müsstest beweisen, dass ich keinen Anspruch darauf habe.

      Matthias

      • Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
        Re^3: Mängelrüge, Verletzung der Hinweispflicht ge

        Ich glaube da unterliegst Du einem
        heftigen Fehler. In unserem
        bundesdeutschen Rechtssystem gilt
        vielmehr:
        Wer etwas behauptet, muß es auch
        beweisen.
        D.h. wenn jemand einen Mangel geltend
        macht, muß er auch beweisen daß es sich
        um einen solchen handelt und wer dafür
        verantwortlich ist.
        Sonst könnte ich Dir kurzerhand einen
        Mahnbescheid über 25 Millionen Mark
        zustellen lassen und Du müsstest
        beweisen, dass ich keinen Anspruch darauf
        habe.

        Matthias
        Wenn Du Recht hast, dann muß mir die andere Partei erst einmal nachweisen, daß der Mangel durch meine unsachgemäße Arbeit entstanden ist. Das würde aber sehr schwer werden, da mein Gewerk nicht direkt damit in Verbindung gebracht werden kann.

        Danke schön.

    • Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
      Re^2: Mängelrüge, Verletzung der Hinweispflicht ge

      Die Frage der Gewährleistung muß hier
      noch deutlicher geklärt werden. Ist ein
      Werkvertrag nach VOB vereinbart worden
      und ist hier ein fester Zeitpunkt der
      Gewährleistung vereinbart worden.
      Generell ist nach VOB nur 2 Jahre zu
      haften.
      Ansonsten dürfte es sicher nur in einem
      gutachterlichen Verfahren klar gestellt
      werden, wer noch zu haften hat. Das
      Problem in Deutschland ist: eine Partei
      stellt eine Behauptung auf, die andere
      hat somit die Beweislast des Gegenteils
      zu erbringen.
      Die Gewährleistung wurde gem. BGB auf 5 Jahre festgelegt. Darum geht es aber nur nebensächlich. Der Anwalt des Hausbesitzers bezichtigt mich, meiner Hinweispflich gegenüber dem Architekten bezüglich planerischer Mängel nicht nachgekommen zu sein. Der Mangel ist aber nicht durch meine Leistung entstanden, sondern durch die erbrachte Arbeit eines nachfolgenden Unternehmers, der auf meiner Arbeit aufbaute. Siehze hierzu meinen unten stehenden Artikel.

      Danke für die Antwort. Grüße Peter Mielke



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