Verhältnis Diebstahl Raub

Hallo Forum,
hier ein kleines Hausarbeitsproblem (für mich zumindest).
In dem Sachverhalt geht es darum, daß jemand ein Auto stehlen will, gleichwohl zur „Sicherung oder Gewinnung“ der Beute eine Pistole bei sich führt. Dieser versucht, das Auto unsachgemäß zu öffnen, was ihm jedoch bis zu dem Zeitpunkt, als der Eigentümer des Autos auftaucht, nicht gelingt. Den Eigentümer bedroht er sodann mit seiner Waffe und fordert diesen dazu auf, ihm Schlüssel und Papiere auszuhändigen. Dieser „Bitte“ kommt er nach und der Täter fährt davon.
Jetzt meine Frage: wie verhält es sich mit dem Verhältnis zwischen Diebstahl und Raub. Bis jetzt nehme ich an, zunächst einen versuchten Diebstahl zu prüfen (der er als der Eigentümer auftaucht noch keinen Gewahrsam gebrochen hat) und dann einen vollendeten Raub. Ist Diese Trennung sachgemäß? Oder entspricht dem Verhalten des Täters nur ein Delikt (Raub)?
Für alle Hilfen und Tips wäre ich sehr dankbar.
Gruß! Peter

Hi Peter,

fangen wir mal ganz unten an.

Grunddelikt ist Diebstahl: Wegnahme einer fremden …usw. nach § 242 StGB.
Ein verschlossenes und damit gegen Wegnahme gesichertes Fahrzeug zu klauen ist dann schon schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Ziff. 2 .
Führt der Täter bei Tatausübung eine Waffe mit (allein das Mitführen reicht), handelt es sich schon um Diebstahl mit Waffen im Sinne des § 244 StGB.

Einen Raub begeht, wer einem anderen unter Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben etwas wegnimmt (vereinfacht ausgedrückt). § 249 StGB

Ein schwerer Raub stellt sich dar, wenn der Täter eine Waffe bei Tatausführung bei sicht führt.
Hier ist die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Macht der Täter von der Waffe gebrauch, wie Du geschildert hast, kann die Freiheitsstrafe auch mindestens fünf Jahre betragen.
(§ 250 StGB)

Dann gibt es noch den Lückenfüller, den räuberischen Diebstahl. Das ist der Fall, wenn der Täter bei Tatausführung überrascht wird und dann gewaltsam gegen andere Personen vorgeht, um sich im Besitz der gestohlenen Gegenstände zu erhalten. Nach § 252 wird der aber wie der Räuber bestraft.

Hinzu kommen noch kleinere Begleitdelikte wie Bedrohung, Nötigung, evtl. Körperverletzung usw.

Alles unklar?

Cu Norbert

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Vielen Dank schonmal für die Antwort, hab’s wohl mit einem Experten zu tun :smile: Leider zielte sie nicht unbedingt auf meine Frage ab- habe diese wohl mißverständlich dargelegt. Es geht mir nämlich mehr darum, wie ich den Sachverhalt behandeln soll, welcher Reihenfolge ich also die benannten Delikte anprüfen sollte, und wie diese ferner im Verhältnis zueinander stehen. § 252 scheidet wohl aus, da die Beute noch nicht erlangt wurde. Wo fängt also der Raub an? Der Besitzer kommt schließlich erst hinzu…

Hi Peter,

etwas zur Ergänzung:
Nicht beachtet haben wir bisher die Erpressung und die räuberische Erpressung. Auch diese könnten in Frage kommen.

Zur Abgrenzung Raub - Erpressung:
R. und E. haben die Tatmittel gemeinsam: Gewalt und Drohung. Sie unterscheiden sich in der Tathandlung: Der Räuber nimmt weg, der Erpresser nötigt das Opfer zur Herausgabe.
Etwas Schwierig ist die Abrenzung zwischen Raub (§249) und räuberischer Erpressung(§253) die dann vorliegt, wenn der Täter sich eine Sache mit den Mitteln des Raubes geben läßt. Es ist nur eine juristische Feinheit, denn es macht keinen Unterschied im Strafmaß, ob der Täter sich eine Brieftasche mit Gewalt nimmt (249) oder mit vorgehaltener Pistole geben läßt (255). Räuber und räuberischer Erpresser werden nämlich gleich bestraft.

Abgrenzung Raub - Diebstahl
Raub ist eine Kombination aus den Delikten Diebstahl und Nötigung, ein duch Nötigung ermöglichter Diebstahl. Gegenüber diesen Delikten (D. und N.) ist Raub ein eigenständiges Sonderdelikt mit der Folge, dass die privilegierten Diebstahlsfälle der §§ 247, 248a im Bereich der Raubtatbestände keine Anwendung finden. Der Raub geringwertiger Sachen (248a) wird somit allein nach 249ff bestraft und nicht in Verbindung mit 248a.

Alle Klarheiten beseitigt?

Gruß Norbert

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