Hallo Francesco,
nimm es bitte nicht persönlich, aber das kann ich so nicht stehen lassen.
Dann
erledigt sich dein Widerspruch von selbst, weil durch die
Steuererklärung die Schätzung aufgehoben wird.
Nein so einfach ist es nicht!
Wir haben mind. 2 Möglichkeiten (Sachverhalt ist unvollständig geschildert):
- Der Bescheid über Umsatzsteuer erging gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
- Der Bescheid über Umsatzsteuer erging ohne Vorbehalt
Bei 1. ist ohne Einspruch (ist ja lt. Sachverhalt kein Einspruch gegen die USt-Festsetzung eingelegt worden) jederzeit innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist die Abgabe der Erklärung möglich.
Die Erklärung gilt dann als Antrag auf Änderung des Bescheides nach § 164 Abs. 2 AO.
Dies ändert aber nichts an der Fälligkeit der ursprünglich festgesetzten Umsatzsteuer.
Hier wäre nur mittels Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (geht nur im Rechtsbehelfs - oder Klageverfahren) die Fälligkeit nicht gegeben.
Der Einspruch hätte aber nur mittels Erklärung begründet werden können, die dann innerhalb der Einspruchsfrist oder einer Verlängerung (Goodwill des FA) dieser beim FA sein müßte.
Ansonsten hätte der Einspruch abgewiesen werden müssen und es wäre der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden.
Bei 2. sieht es schlecht aus, wenn die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist.
Hier könnte nämlich die Festsetzung nur noch geändert werden, wenn eine der Änderungsvorschriften (§§ 172 ff. AO) greift.
Ohne genaue Umstände des Einzelfalls sehe ich hier nur die Änderung wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (§ 173 AO), die bei Verminderung der Steuer nur greift, wenn den Stpfl. kein Verschulden trifft.
DAS nachzuweisen wird bei Umsatzsteuer sehr schwierig.
Es sit gerade erst einem Stpfl. gelungen bei einer Gewinnfestsetzung (BFH v. 23.1.2001 Az. XI R 42/00), aber da lag der Fall wohl anders.
Die Nichtabgabe von Steuererklärungen und das trotz Mahnung, ist regelmäßig ein Verschulden des Stpfl.
Btw: Führt die Erklärung zu einer höheren Steuer als die schätzung, besteht Anzeigepflicht (§ 153 AO) des Stpfl. - sonst Steuerstraftat!
Wenn bereits Zwangsvollstreckungen angedroht sind, dann stelle
einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Dann wartet die
Vollstreckungsabteilung die neuen Bescheide ab.
Aussetzung der Vollziehung ist ohne Einspruch unmöglich (§ 361 AO).
Der Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) scheitert vorläufig am „Festsetzungsproblem“. Solange nicht feststeht, daß die Umsatzsteuer doch noch niedriger festgesetzt werden kann/muß ist die Vollstreckung noch nicht aus diesem Grund unbillig.
Das ist ein massives, umfangreiches verfahrensrechtliches Problem, welches wohl nicht ohne Hilfe eines Steuerberaters gelöst werden kann. Dort muß der gesamte Sachverhalt mit seinem zeitlichen Ablauf auf den Tisch!
Vor allem gilt es das Einspruchsschreiben auszuwerten (sind die Bescheide beide bezeichnet oder nur einer, ist dieser eindeutig bezeichnet oder kann man auf den anderen umdeuten, was würde das bringen… etc.) Mal nachschauen, ob sich sonst ein MAkel am Bescheid finden läßt (selten, aber nicht unmöglich).
Weiterhin muß geprüft werden, ob ander „Maßnahmen“ möglich sind (Stundung, technische Stundung, Erlaß)
Mein Rat: StB!
MfG
Undine