Hallo,
a.) wo bitte kann ich mehr über die Rechtsform der gGmbh erfahren, z.B. über welche links im Netz?
b.) Wenn eine, ich sage mal „Firma“ (gGmbh???) mehrere soziale Einrichtungen betreibt, z.B. mehrere Jugendeinrichtungen oder Kindertagesstätten,
sind dann die einzelnen LeiterInnen der jeweiligen Einrichtungen eher als „leitende Angestellte“ zu sehen, die nicht mitwählen und nicht gewählt werden dürfen - oder dürfen sie doch beteiligt werden, weil sie quasi nicht so „leitend“ sind?
Wie handhabt man das? Gibt es da Erfahrungen?
Ich freue mich über jede Information zu diesen beiden Fragen. Vielen Dank! Mó
b.) Wenn eine, ich sage mal „Firma“ (gGmbh???) mehrere soziale
Einrichtungen betreibt, z.B. mehrere Jugendeinrichtungen oder
Kindertagesstätten,
sind dann die einzelnen LeiterInnen der jeweiligen
Einrichtungen eher als „leitende Angestellte“ zu sehen, die
nicht mitwählen und nicht gewählt werden dürfen - oder dürfen
sie doch beteiligt werden, weil sie quasi nicht so „leitend“
sind?
Wie handhabt man das? Gibt es da Erfahrungen?
Ich freue mich über jede Information zu diesen beiden Fragen.
Vielen Dank! Mó
zu 1 weiß ich leider nichts.
zu 2. Nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besonderer Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderern leitenden Angestellten gegeben sein.
Sie dürfen also nicht nur an Betriebsratswahlen beteiligt werden sie müssen beteiligt werden. Der Name Betriebsdleiter, Abteilungsleiter, Leiter einer Tagesstätte usw. sind vor dem Betriebsverfassungsgesetz vollkommen uninteresant.
Bestreitet der Arbeitgeber, dass diese Kolleginnnen und Kollegen keine leitenden Angestellten sind, kann und muss der Wahlvorstand vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass diese Meinung falsch ist.
Arbeitnehmer (auch AT Angestellte) dürfen von Betriebsratswahlen nicht ausgeschlossen werden.
gGmbH ist von der rechtsform her eine GmbH und unterliegt insoweit dem GmbH-Recht (Gmbh-Gesetz). Der Zusatz „g“ für gemeinnützig ergibt sich aus der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, die durch einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes erfolgt. Hierfür sind in der AO feste Kriterien und Voraussetzungen vorgesehen, die in den Gesellschaftsvertrag einfliessen müssen, aber die Bestimmungen des Gmbh-Gesetzes ohne Beeinträchtigungen gelten lassen.
Wenn eine solche Firma soziale Einrichtungen betreibt, hat dies normalerweise keine besonderen Auswirkungen auf das Mitwirkungsrecht und die Besetzung des Betriebsrates.
Das ändert sich aber dann, wenn die gGmbH für ihre gemeinnützige Tätigkeit Fördermittel des Staates erhält. Dann wird sie regelmäßig Auflagen zu erfüllen haben. Eine davon ist es, für die Mitarbeiter einen Stellenplan und die dazugehörenden Stellenbeschreibungen zu entwerfen. Diese werden dann Grundlage der Bezuschussung.
Aus dieser Stellenbeschreibung kannst du erkennen, ob Mitarbeiter in entsprechenden Funktionen und Positionen als „leitende Angestellte“ einzustufen sind oder nicht.
Hierbei sind Merkmale hervorzuheben, die üblicherweise dem Unternehmer und Arbeitgeber zugeordnet werden, z.B. das Recht, Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen, usw.