Hallo,
es gibt gesetzliche Regelungen und auch schon entsprechende Rechtsprechung:
Grundlage hierfür ist
§ 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben:
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Die Organisation der Abholung des Kindes vom Kindergarten ist grundsätzlich eine Angelegenheit des täglichen Lebens.
Das sehen auch die Gerichte so. Hier wörtliche Zitate aus dem Beschluss des OLG Bremen (Az.: 4 UF 39/08 vom 01.07.2008) - : http://openjur.de/u/31927.html
„…Die Kindeseltern, die die elterliche Sorge für die im Haushalt der Mutter lebende Tochter N. gemeinsam ausüben, streiten darum, ob die Kindesmutter allein entscheiden kann, wer das Kind vom Kindergarten und demnächst von der Schule abholen darf oder ob darüber eine gemeinsame Elternentscheidung zustande kommen muss.…“
„… Die Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig (§§ 621e, 612 Abs.1 Nr. 1, 517 ff. ZPO), sie hat aber keinen Erfolg. Die Entscheidung darüber, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder Schule abholen darf, ist eine Entscheidung des täglichen Lebens i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Sie ist Bestandteil der Alltagssorge, sie kann daher von der Mutter, bei der N. lebt, allein getroffen werden (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB).
Angelegenheiten des täglichen Lebens sind häufig vorkommende Situationen, die zwar eine sorgerechtliche Entscheidung der Eltern erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind (vgl. § 1687 Abs.1 S. 3 BGB). Damit fallen beispielsweise die real im Vordergrund stehenden Fragen der Betreuung im Alltag einschließlich derjenigen, die das schulische Leben betreffen, in die Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteiles, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1687 Rn. 7). Wie die Teilnahme des Kindes an Tagesausflügen und Klassenreisen in Schule und Kindergarten, seine Freizeitgestaltung, die Bestimmung des Urlaubs und der Umgang mit Freunden Angelegenheiten des täglichen Lebens sind (vgl. die Nachweise bei Schilling, a.a.O., S. 3236), ist dies auch die Frage, wer das Kind von Kindergarten, Hort oder Schule in den Haushalt des rechtmäßig betreuenden Elternteiles begleitet. Die Notwendigkeit für eine solche Entscheidung kann sich immer wieder, vor allem oft relativ kurzfristig stellen, wenn die Mutter - aus welchen Gründen auch immer - das Kind nicht selbst abholen kann. Mit der Entscheidung über die Frage der Begleitung werden weder Weichen für die Zukunft des Kindes gestellt (wie etwa bei der Frage der Anmeldung zu einem bestimmten Schulzweig), noch hat sie in anderer Weise schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung.
Soweit der Kindesvater darauf abstellen will, dass die Abholproblematik wegen der besonderen Situation zwischen den Eltern gerade kein alltägliches Problem sei, spricht er damit seine Sicht der Dinge an. Die Abgrenzung zwischen gemeinsamer und alleiniger Entscheidungsbefugnis muss aber, soll sie praktisch brauchbar bleiben, nach objektiven Gegebenheiten getroffen werden und sich an der sozialen Bedeutung der Angelegenheit messen lassen (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1687 Rn. 11). Danach ist die Bedeutung der hier angesprochenen Angelegenheit gering, zumal auch nicht zu erwarten ist, dass das vorliegende Problem, das als Alltagsproblem zu bezeichnen ist, unversehens ins Grundsätzliche umschlagen und damit dann auch erhebliche Bedeutung für das Kind gewinnen kann (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., Rn. 6).
Soweit der Vater eine gemeinsame Entscheidung mit Rücksicht darauf einfordert, dass er anderenfalls N. nicht von Schule und Kindergarten abholen dürfe und der Kontakt des Kindes zu ihm deshalb leide, ist dies in erster Linie ein Problem des Umgangs des Vaters mit seinem Kind (§ 1684 BGB), keine Frage der gemeinsamen Sorge……“