Herzlichen Glückwunsch! Du bist Onkel!
Hallo Reinhard,
na dann wollen wir mal aufräumen…
Verwandtschaft
Art der Verwandschaft (§ 1589 S.1 und 2)
Das Gesetz unterscheidet Verwandschaft in gerade Linie und in Seitenlinie. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (z.B. Vater - Sohn, Großvater - Enkel). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (z.B. Geschwister, auch Halbgeschwister, Vettern, Tante - Neffe).
Grad der Verwandschaft (§ 1589 S.3)
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Beispiele: Vater und Sohn sind in gerader Linie im ersten Grad miteinander verwandt, Großvater und Enkel in gerader Linie im zweitem Grad. Bruder und Schwester sind in Seitenlinie im zweiten Grad miteinander verwandt, Tante und Neffe in Seitenlinie im dritten Grad.
Schwägerschaft
Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert (§ 1590 I 1 BGB), z.B. also der Ehemann mit den Eltern, den Geschwistern und Geschwisterkindern seiner Ehefrau. Linie und Grad der Schwägerschaft richten sich nach der sie vermittelnden Verwandtschaft (§ 1590 I 2 BGB).
Die Ehefrau ist mit ihren Eltern in gerader Linie ersten Grades verwandt, somit ist der Ehemann mit den Schwiegereltern in gerader Linie ersten Gerades verschwägert.
Mit den Geschwistern der Ehefrau ist der Ehemann in der Seitenlinie im zweiten Grad verschwägert, mit den Geschwisterkindern (= Deinen Nichten und Neffen) in der Seitenlinie dritten Grades.
Nicht miteinander verschwägert sind die Ehegatten der Geschwister (“Schwippschwägerschaft“). Die Schwägerschaft dauert fort, wenn die sie begründende Ehe aufgelöst wird (§ 1590 II BGB).
Wird die Ehe geschieden, bleibt der Mann mit den Verwandten seiner geschiedenen Ehefrau weiterhin verschwägert. Heiratet die Frau erneut, ist der zweite Ehemann mit den Kindern aus der ersten Ehe der Frau verschwägert, nicht jedoch der erste Ehemann mit den Kindern aus der zweiten Ehe der Frau.
Das Eheverbot nach § 4 I, III EheG für Verschwägerte in gerader Linie ist durch das Eheschließungsrechtsgesetz zum 01.07.1998 aufgehoben worden.
Die Schwägerschaft begründet keine Unterhaltspflichten, auch nicht gegenüber einem Stiefkind (vgl. aber den Ausnahmefall des § 1371 IV BGB).
Für in gerader Linie und in der Seitenlinie im zweiten Grad Verschwägerte gelten Zeugnisverweigerungsrechte. (Im Klartext: Dein Neffe müßte vor Gericht gegen Dich aussagen und umgekehrt).
Da Du mit Deinen Nichten und Neffen in der Seitenlinie dritten Grades verschwägert bist, Du bist also ganz klar Onkel!
Ciao
Tessa