Verjährung von Zahlungsansprüchen aus Verkauf

Wann genau verjähren Zahlungsansprüche aus einem Verkauf: zwei Jahre nach der Lieferung, nach dem ursprünglichen Rechnungsdatum oder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäft zwei Jahre her ist ?

Wodurch wird die Verjährung gehemmt ? Was ist, wenn der Schuldner zwischenzeitlich unbekannt verzogen ist, also keine Mahnungen zugestellt werden können, aber später (nach mehr als 2 Jahren) wieder auftaucht ?

Torsten

Hallo Torsten.

Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen, also sobald die Forderung fällig ist.

Bei der kurzen Verjährung (zwei- und vierjährige Verjährung) beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 196 zweijährige Verjährungsfrist z. B. gegenüber Privatpersonen.
Wenn der Schuldner z. B. ein Kaufmann ist, so findet § 197 vierjährige Verjährungsfrist Anwendung.

Solange z. B. ein Anspruch gestundet, also eine spätere Zahlung einverständlich abgesprochen ist, ist die Verjährung gehemmt. Das bedeutet, dass der Zeitraum der Hemmung am Ende dazugerechnet wird.

Wenn der Zeitpunkt des Verjährungseintritts näher rückt, kannst Du eine Verjährungsunterbrechnung herbeiführen, it der Folge, das mit dem Unterbrechungsereignis die gesamte Verjährungszeit wie neu zu laufen beginnt.
Z. B. durch Anerkenntnis der Forderung seitens des Schuldners oder durch gerichtliche Geltendmachung.
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht.
KEINE Bedeutung für die Verjährungsunterbrechung hat eine außergerichtliche Mahnung, sie setzt lediglich den Schuldner in Verzug.

Gruß …Melanie…

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