Reperaturarbeiter ohne Information an den Mieter

Liebe Wissende,

das vergangene Wochendende hatten mein Ehegesponst und ich zu einem Kurzurlaub genutzt. Als wir wieder daheim waren, war an der Rückseite unseres Haus ein Gerüst aufgebaut. Unser Vermieter hat es nicht für nötig befunden uns mitzuteilen, welcher Art die Reparaturarbeiten sind. Weder durch Aushang, noch Brief o.ä. Auf eine Faxanfrage meinerseits beim Vermieter, was denn eigentlich geplant sei und ob ich den Balkon räumen müsse etc. erhielt ich keine Antwort. Nun haben heute die Handwerker an den Balkonaussenseiten (ich war leider nicht zu Hause) den Putz entfernt. Hierbei sind etlich dicke „Brocken“ runtergefallen. Unter anderem wurden auch die Balkonblumen (kann ich wegschmeißen und das auf 4 Meter Länge) sowie der Kunstrasen beschädigt. Kann ich hierfür den Vermieter in Regreß nehmen?? Abgesehen von der Wut über dieses unmögliche Verhalten.

Vielen Dank für evtl. Antworten

Gruß Rosamunde

hallo Rosamunde,

das vergangene Wochendende hatten mein Ehegesponst und ich zu

einem Kurzurlaub genutzt. Als wir wieder daheim waren, war an
der Rückseite unseres Haus ein Gerüst aufgebaut. Unser
Vermieter hat es nicht für nötig befunden uns mitzuteilen,
welcher Art die Reparaturarbeiten sind. Weder durch Aushang,
noch Brief o.ä. Auf eine Faxanfrage meinerseits beim
Vermieter, was denn eigentlich geplant sei und ob ich den
Balkon räumen müsse etc. erhielt ich keine Antwort.

Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Ausbesserungen an dem Gebäude und den Mieträumen zu dulden. Das ergibt sich aus § 541aBGB. Weil die Duldungspflicht uneingeschränkt gilt, und der Mieter unter Umständen auch zur Mitwirkung (soweit er dazu aufgefordert wird) verpflichtet ist, ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, über die Arbeiten Auskunft zu geben.

Nun haben

heute die Handwerker an den Balkonaussenseiten (ich war
leider nicht zu Hause) den Putz entfernt. Hierbei sind etlich
dicke „Brocken“ runtergefallen. Unter anderem wurden auch die
Balkonblumen (kann ich wegschmeißen und das auf 4 Meter Länge)
sowie der Kunstrasen beschädigt. Kann ich hierfür den
Vermieter in Regreß nehmen?? Abgesehen von der Wut über dieses
unmögliche Verhalten.

Gegen den Vermieter fällt mir da nicht richtig was ein. Aber auf jeden Fall könntest Du dich wegen der Eigentumsverletzung gegen die beauftragte Firma wenden.
Vielleicht fällt den anderen ja noch ein bißchen mehr ein.

Gruß anna

Hallo,

Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Ausbesserungen an dem
Gebäude und den Mieträumen zu dulden. Das ergibt sich aus §
541aBGB. Weil die Duldungspflicht uneingeschränkt gilt, und
der Mieter unter Umständen auch zur Mitwirkung (soweit er dazu
aufgefordert wird) verpflichtet ist, ist der Vermieter auch
nicht verpflichtet,über die Arbeiten Auskunft zu geben.

da bin ich aber anderer Auffassung! Ueber allem steht die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Vermieter sowie die von ihm Beauftragten (die Bauarbeiter) duerfen den angemieteten Raum (und dazu gehoert auch der Balkon) nur nach Genehmigung durch den Mieter betreten. Diese ist auf Grund der Duldungspflicht zu erteilen. Damit setzen Massnahmen, die zu einer Verletzung des angemieteten Raumes fuehren koennen, die Information durch den Vermieter voraus. Ausnahmen gibt es natuerlich bei Gefahr im Verzug und Unerreichbarkeit des Mieters (bzw Vertretung desselben).

Im vorliegenden Fall sehe ich drei Dinge gegeben:

  1. der Vermieter ist seiner Informationspflicht (auch auf Nachfrage) nicht nachgekommen, was

  2. zu einem Eigentumsschaden gefuehrt hat

  3. duerfte der Balkon fuer eine Zeit nicht mehr nutzbar sein, was im Sommer zu einer Mietminderung berechtigt.

Eine Verletzung der Wohnung duerfte, wenn ueberhaupt, nur in einem minder schweren Fall vorliegen.
Je nach herrschendem Verhaeltnis zum Vermieter wuerde ich mit ihm persoenlich wegen des Schadens sprechen oder mich an den Mieterbund wenden.

So uneingeschraenkt und ohne Vorab-Information kann die Duldungspflicht gar nicht gelten. Sonst muesste der Mieter ja bei jedem Vorhaben in seiner Wohnung (Feier oder sonstige Termine) den Vermieter fragen, ob diese nicht mit irgendwelchen zu duldenden Massnahmen kollidiert. Das Gegenteil ist der Fall: Der Vermieter muss den Mieter rechtzeitig darueber informieren, wenn es zu Beeintraechtigungen des Wohnraumes (inc. Balkon) kommen kann, damit der Mieter sich darauf einstellen kann. Stell Dir vor, der Mieter streicht pflichtgemaess seine Wohnung, und drei Tage spaeter kommt der Handwerker und will neue Fenster einsetzen.

Gruss, Niels

Hallo,

die Antwort findest du im BGB § 541 a + b
http://www.buergerliches-gesetzbuch.de/bgb2.htm#P541

Gruss, Niels

Hallo zurück,

  1. der Vermieter ist seiner Informationspflicht (auch auf
    Nachfrage) nicht nachgekommen, was

Ergibt sich das aus dem Mietvertrag direkt, sozusagen als Nebenpflicht?

AnnaK

Hallo AnnaK,

kann erst jetzt antworten weil ich ausser Haus war.

Schau mal BGB § 541 b, Abs. 2

dort ist von einer Informationspflicht die Rede (2 Monate vorher) die meines Erachtens hier bereits anwendbar waere.

Grus, Niels

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Alles klar, danke!

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