Abordnung - Arbeitsrecht (BAT)

Hallo!

Suche aus aktuellem Anlaß Infos über die ‚Abordnung‘ eines Angestellten (andere Einrichtung, andere Arbeitszeit, Schichtarbeit inclusive Sonntag/Feiertag, Beschäftigung unter Qualifikation, und und und). BAT §12 habe ich gefunden, aber…

  • unter welchen Bedingungen kann ein Arbeitgeber abordnen?
  • muß der Arbeitnehmer bzw. die Mitarbeitervertretung informiert werden und zustimmen?
  • wann ist eine Verlängerung der Abordnung möglich?
  • kann der Arbeitnehmer auf eine Stelle abordnen, die es im Stellenplan nicht gibt und für die es auch keine Stellenbeschreibung gibt?

Danke für jede Hilfe!!!
Martin

Hi Martin,

zunächst einmal hast du ein Anhörungsrecht nach § 12 BAT. Damit verbunden ist dann auch die Einschaltung des Personalrates im Rahmen einer Informationspflicht. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber kann nur innerhalb seines Geschäftsbereichs abordnen. Deshalb die Frage, wozu die von dir genannte andere Einrichtung gehört?
Eine Abordnung ist eine Versetzung auf Zeit. Der Zeitrahmen muß konkret festgelegt werden. Eine Abordnung, die länger als 1 Jahr dauert, sollte hinsichtlich des Begriffes überprüft werden.
Das insbesondere, wenn sie verlängert wird.
Eine Abordnung auf eine Stelle, die weder im Stellenplan vorgesehen ist noch eine Stellenbeschreibung enthält, ist fragwürdig. Denn dann gibt es diese Stelle eigentlich nicht und eine Abordnung ist dann nicht möglich.

Gruß,
Francesco

Danke
Hallo Francesco!

Vielen Dank für die Hilfe. Wir sind inzwischen ein gutes Stück schlauer.

Tschö!
Martin