Ich hab noch mal eine Frage zur Eintragung eines Geh-/Fahrrechts.
Kurz zur Situatiuon: Wir sind eine Reihenhauskette, die von der Seite nur eine Zufahrt hat und in einen Weg mündet, der entlang der Reihenhauskette (vor den Häusern, aber auf den jeweiligen Grundstücken) entlangführt. Damit die hinteren Bewohner an ihr Grundstück und an den Einstellplatz kommen, müssen sie diesen Weg benutzen. Dafür sollen jeweils die „notwendigen Grunddienstbarkeiten“ eingetragen werden. Dafür hatte sich jeder beim Kaufvertrag verpflichten müssen. Gemäss Kaufvertrag sollten ausserdem die Unterhaltskosten jeweils „von den Begünstigten getragen werden“.
Wohlgemerkt: Es ist KEIN Gemeinschaftsweg, sondern es gehört jedem das Wegestück auf seinem Grundstück.
Nun haben wir den Entwurf der Grunddienstbarkeiten vorliegen, und da gibt es folgende Widersprüchlichkeiten:
1.) Aus dem Text des Grunddienstbarkeitsentwurfes geht unmissverständlich hervor, dass jeder jedem Geh-/Fahrrecht einräumt, also jeder, egal welches Haus er hat, jeweils den gesamten Weg nutzen darf inkl. des Wegestückes vor dem letzten Haus. In der beigefügten Zeichnung ist jedoch beim Wegerecht das letzte Haus ausgespart. --> also widersprüchlich
2.) In unserem Kaufvertrag hatten wir uns jedoch nur verpflichtet, etwaige „notwendige“ Dienstbarkeiten einzutragen. Also ist doch nur jeweils ein Wegerecht für das Wegestück notwendig, das bis zum eigenen Haus führt, aber nicht darüber hinaus! --> Widerspruch zum Kaufvertrag
3.) Das Problem dabei ist folgendes: Wer muss für etwaige Unterhaltspflichts-Kosten aufkommen? Es ist nämlich übereinstimmend im Kaufvertrag und im Grunddienstbarkeitsentwurf festgelegt, dass die Unterhaltskosten anteilig die jeweils Begünstigten (inkl. des jeweiligen Eigentümers) tragen müssen. Da die Begünstigten ja im Geh-/Fahrrecht festgelegt sind, richtet sich auch danach die anteilige Kostentragungspflicht. Nun sehe ich nicht ein, dass ich mich an dem hinterliegendem Wegestück beteiligen soll (ich wohne in einem im vorderen Teil gelegenen Haus), weil ich den ja gar nicht nutze (ich fahre ja mit meinem Auto zu meinem Einstellplatz vorm Haus und nie weiter). Meiner Ansicht nach ist jeder dazu verpflichtet, sich gemäss des Kaufvertrags „notwendige“ Geh-/Fahrrecht eintragen zu lassen, also nur bis zum eigenen Grundstück und nicht weiter. Dann hat damit automatisch auch jeder nur für dieses Stück die anteilige Unterhaltungspflicht (Kosten). Darüberhinausgehendes Geh-/Fahrrecht mit den verbundenen anteiligen Unterhaltskosten will und brauch ich doch gar nicht eintragen zu lassen, oder?
4.) Aussagen des beurkundenden Notars dazu: „Unterhaltspflichtig ist jeder Eigentümer für sein Grundstück, also auch für den davor liegenden Weg“. Im Grunddienstbarkeitsentwurf steht jedoch „Die Unterhaltspflicht obliegt den Eigentümern der berechtigten Grundstücke und des belasteten Grundstücks zu gleichen Teilen“. --> Ist das nicht schon wieder ein Widerspruch???
Auf Anfrage teilte er mir nur lapidar mit, BEIDE Aussagen wären richtig!! Schliessen die Aussagen sich nicht im Gegenteil aus??? Ausserdem verweist er stets darauf, dass die Regelung, dass alle Geh-/Fahrrecht an dem GESAMTEN Weg hätten (mit der damit einhergehenden Beteiligung an den Kosten), üblich sei und ausserdem die gesetzlichen Regelungen gelten würden. Diese erläutert er jedoch auf mehrfache (!) Anfrage nicht.
Hat der Notar nicht die Pflicht derartige Widersprüche, die z.T. er selbst verursacht hat, aufzuklären und zu erläutern, wie denn die gesetzl. Regelungen hierfür nun aussehen bzw. WAS er denn da eigentlich beurkundet? Seine Antwort dazu war nur: „Für Auslegung evtl. Streitfragen ist nicht der betreffende Notar zuständig“, sondern es sei die unabhängige Justiz…
Nun weiss ich gar nichts mehr… wer kann mir da helfen? Soll ich dem Notar mal richtig auf die Füsse treten, alles aufzuklären und gefälligst genauso zu machen wie im Kaufvertrag vereinbart?
MfG
Werner
