Verstoß der Polizei gg. STVo

Hi
Unter welchen Bedingungen darf die Polizei während einer Einsatzfahrt sich über welche Teile der STVo hinwegsetzen ?

Gruß
Max

Zwei Urteile…
1.)
Ein Polizeifahrzeug im Einsatz darf eine Ampel auch bei dem Farbzeichen „Rot“ überqueren, nur obliegen in diesem Fall besondere Pflichten beim Fahrer des Einsatzfahrzeuges. Es ist vorsichtig in die Kreuzung einzufahren und man muß sich davon überzeugen, daß andere Verkehrsteilnehmer entsprechend reagieren. Der Fahrer des Polizeiwagens hat dies nicht beachtet und die gewählte Geschwindigkeit war zu hoch.
Aber auch die PKW-Fahrerin hätte den Unfall verhindern können. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht hat jeder Verkehrsteilnehmer sein Fahrverhalten so einzurichten, daß eine ungehinderte Durchfahrt möglich ist. Ein hinzugezogener Sachverständiger stellte fest, wäre die PKW-Fahrerin sofort beim Ertönen des Martinshorn stehen geblieben, wäre dieser Zusammenstoß nicht passiert.
OLG Hamm (9 U 143/96)

2.)
http://www.taxipress.de/Recht/re_0101002.html#5

Vielleicht hilfts Dir etwas

Markus

Ich selbst fahre Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes und kann dir deshalb sagen, daß alle Fahrzeuge die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden von der Pflicht zur Einhaltung der StVO befreit sind. D.h. man darf verkehrtrum durch die Einbahnstraße, bei Rot über die Ampel, schneller als 50 in der Ortschaft usw. Dabei ist noch nicht einmal Blaulicht und Martinshorn notwendig, es muß sich lediglich um eine notwendige Fahrt handeln. Allerdings ist jeder Führer eines solchen Fahrzeuges zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, besonders wenn er ohne Sonderkennzeichen fährt. Daß das sehr oft Probleme mit sich bringt zeigen zahlreiche Fälle, in denen Führer von Einsatzfahrzeugen schuldhaft Unfälle verursacht haben und entsprechend bestraft wurden. Es ist nicht erlaubt mit einem Privatfahrzeug zur Erreichung meiner Dienststelle die StVO zu mißachten. D.h. bei Alarm habe ich mich zwar unverzüglich am Sammelpunkt einzufügen, muß allerdings die StVO beachten !
Wichtig: Bei einer Einsatzfahrt muß die Mißachtung der StVO auch tatsächlich geboten sein. Nur weil irgendwo ein Baum umgefallen ist und eine Nebenstraße blockiert dürfte kaum ausreichen. Liegt allerdings ein Auto mit Insassen darunter dann schon …

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Dietmar,

hoffentlich bist Du Dir bewusst, dass Du nur Mist geschrieben hast. Lies Dir mal die Kommentierung zu Sonder- und Wegerechten durch. Wenn Du Dich so verhälst, wie Du geschrieben hast, gibt es ein böses Erwachen für Dich, falls Du mal einen Schaden im Rahmen einer Einsatzfahrt verursachst.

Glaub mir, ich weiß wovon ich Schreibe.

cu Norbert

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Hi Max,

Polizeibeamte und andere Benutzer von Sonder- und Wegerechten verstossen durch ihr Verhalten genauso gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wie jeder private Bürger, der das gleiche tut.
Die Juristen arbeiten hier mit einem besonderen System. Sie sagen, das Verhalten ist rechtswidrig, aber es liegen Rechtfertigungsgründe vor. Und das ist halt der Einsatz, um das Leben anderer zu schützen oder zu retten. Nur bei dieser Indikation dürfen sie sich so verhalten.
Das gleiche gilt z.B. auch bei Ärzten. Jede Operation, ja selbst das Setzen einer Spritze oder die Blutabnahme zur Untersuchung ist als körperlicher Eingriff eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches. Nur aufgrund der erteilten Erlaubnis durch den Patienten oder bei Notfällen mit einer Spezialkonstruktion können sie diese Körperverletzung rechtfertigen.
Zurück zum Straßenverkehr.
Wenn während der Einsatzfahrt mit Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen (z.B. Unfall mit Verletzten bei Überqueren einer Kreuzung bei Rotlicht) greift diese Rechtfertigung nicht mehr, und die Beamten haben ein Verfahren am Hals.

Gruß,
Francesco

Hallo Dietmar,

hoffentlich bist Du Dir bewusst, dass Du nur Mist geschrieben
hast. Lies Dir mal die Kommentierung zu Sonder- und
Wegerechten durch. Wenn Du Dich so verhälst, wie Du
geschrieben hast, gibt es ein böses Erwachen für Dich, falls
Du mal einen Schaden im Rahmen einer Einsatzfahrt verursachst.

Glaub mir, ich weiß wovon ich Schreibe.

cu Norbert

Dann kommentiere bitte meinen Beitrag an den betreffenden Stellen und arbeite die Fehler heraus ! Wenn du behauptest daß mein Beitrag „Mist“ sei will ich zumindest wissen wieso ! Ich glaube daß ich sehr wohl herausgestellt habe daß ich bei einem Unfall sehr wohl „dran“ bin !!!

Hi Dietmar,

schau mal in den Artikel von Francesco von der Lent etwas weiter oben. Dort sind alle Deine Fagen schön beantwortet.

Gandalf

dermanchmalauchmitblaulichtfährt

Dankeschön für die Antworten !
Dankeschön für die Antworten !

Ich versuche es …

Dann kommentiere bitte meinen Beitrag an den betreffenden
Stellen und arbeite die Fehler heraus ! Wenn du behauptest daß
mein Beitrag „Mist“ sei will ich zumindest wissen wieso ! Ich
glaube daß ich sehr wohl herausgestellt habe daß ich bei einem
Unfall sehr wohl „dran“ bin !!!

Ok, mein Angriff war etwas herb, aber doch gerechtfertigt. Du hast etwas in einen Topf geworfen, was aber rechtlich getrennt werden muss.
Zum einen sind das Sonderrechte nach § 35 StVO und zum anderen Wegerechte nach § 38 StVO.

Während die Sonderrechte an Personen gebunden sind, betreffen die Wegerechte Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn.

Wenn also nach § 35 StVO von Polizei, BGS, Feuerwehr usw. die Rede ist, so betrifft es nur! diesen Personenkreis. Diese Personen dürfen sich (auch in ziviler Kleidung oder privat) über die Bestimmungen der StVO hinwegsetzen, wenn es zur „Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“.
Als Beispiel: Im ländlichen Bereich gibt es keine Berufsfeuerwehr. Wenn die Sirene ertönt, rennt/fährt der Feuerwehrmann mit seinem Privatwagen zum Feuerwehrstützpunkt. Auf dem Weg dahin darf er Sonderrechte in Anspruch nehmen, und auch mal gegen die Einbahnstraße fahren.

Dann sitzt er im Feuerwehrauto und schaltet das Martinhorn und das Blaulicht ein. Nun hat er auch ein Wegerecht, das aber an das Fahrzeug gebunden ist. Und dieses Wegerecht (Macht Platz, ich komme) hat er nur, wenn Blaulicht und Martinshorn zusammen eingeschaltet sind. Blaulicht allein hat nur eine Warnfunktion. Andere Verkehrsteilnehmer brauchen dann nicht die Fahrbahn zu räumen und ungehinderte Duchfahrt zu ermöglichen.

Was das alles im Schadensfall heißt, wenn z. B. der Polizist nur mit Blaulicht aber ohne Martinshorn über die Kreuzung fährt und dann einen Unfall verursacht, kannst Du Dir ja jetzt ausrechnen.

Der Arzt z. B., der nicht im DRK-Fahrzeug fährt sondern mit seinem Privatwagen, kann sich nicht auf Sonderrechte berufen, sondern nur auf § 16 Ordnungwidrigkeitengesetz --Rechtfertigender Notstand – oder auf § 34 Strafgesetzbuch, auch hier Rechtfertigender Notstand genannt.

Alles klar?

Cu Norbert

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